Jugendstrafrecht – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit
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Informationen zum Jugendstrafrecht
Häufig stellt sich die Frage bis zu welchem Alter man als jugendlich zählt. Vor allem aus strafrechtlicher Sicht ist das von Relevanz. Regelmäßig wenn es darum geht, ob eine Strafe umgangen werden kann ist das Alter von Bedeutung. Folgend zeigen wir Ihnen auf, wann das Jugendstrafrecht Anwendung findet und welche Folgen dies hat.
Warum gibt es neben dem allgemeinen Strafrecht ein extra Jugendstrafrecht?
Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat den Sinn und Zweck erneuten Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden entgegen zu wirken. Der Erziehungsgedanke gilt daher als stetiger Leitfaden für die Rechtsfolgen und das Verfahren. Jugendliche und Heranwachsende sind in ihren jungen Jahren oftmals noch unbedacht und handeln ohne die möglichen Konsequenzen und damit die einhergehende schlechte Zukunftsperspektive zu bedenken. Um sie nicht für die meiste Zeit ihres Lebens in das Gefängnis zu schicken, wird am Kern angesetzt und man versucht durch erzieherische Maßnahmen das soziale Verhalten der Jugendlichen und Heranwachsenden ins Positive zu lenken.
Begründet wird dies damit, dass Kinder und Jugendliche entwicklungspsychologisch erst ab einem bestimmten Alter fähig sind, das Unrecht ihrer Tat einzusehen und die Tat gegebenenfalls zu bereuen, um in Zukunft gewissenhafter zu handeln.
Wann ist das Jugendstrafrecht anwendbar?
Wann das Jugendstrafrecht Anwendung findet, hängt davon ab wie alt der Täter bei Begehung der Tat ist. Sollte der Täter unter 14 Jahre alt sein, so zählt er im strafrechtlichen Sinn als Kind. Kinder sind nach § 19 StGB immer schuldunfähig. Als Jugendlicher gilt man ab einem Alter von 14 Jahren, bis einschließlich 17 Jahren. Ist der Täter folglich zwischen 14 bis 17 Jahre, so findet das Jugendstrafrecht immer Anwendung. Das Jugendstrafrecht richtet sich nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Zählen alle Heranwachsenden zum Jugendstrafrecht?
Als Heranwachsende werden gem. § 1 Abs. 2 JGG Personen bezeichnet, welche zum Tatzeitpunkt mindestens 18 Jahre alt sind, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Das Jugendstrafrecht wird allerdings nicht grundsätzlich für Heranwachsende angewendet. Damit das Jugendstrafrecht Anwendung findet, muss der Beschuldigte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen oder sich die Tat selbst um eine Jugendverfehlung handeln. Ausreichend um dies nachzuweisen ist eine nachvollziehbare Argumentation mit entsprechender Begründung, warum eine Verzögerung der Reife des Beschuldigten vorliegt. Grundlegende Umstände können die geistige Reife beeinflussen, wie das Elternhaus, ein jugendliches Umgebungsumfeld, der Besuch einer Schule und so weiter.
Welche Sanktionen drohen beim Jugendstrafrecht?
Da das Jugendstrafrecht vor allem als Erziehungsmaßnahme des Staates dient, sind die Sanktionen dementsprechend. Es sollen resozialisierende Impulse und Denkanstöße gegeben werden, welche den Jugendlichen und Heranwachsenden auf einen besseren strafunauffälligen Weg führen sollen. Das mildeste Mittel um eine Straftat zu sanktionieren ist daher eine Weisung, die zur Förderung und Sicherung der Erziehung beitragen soll. Beispielhaft für eine solche Erziehungsmaßregel ist eine bestimmte Arbeitsleistung (umgangssprachlich Sozialstunden) zu nennen oder auch die Weisung, sich eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle aufzunehmen. Dem folgen sogenannte Zuchtmittel, wie beispielsweise eine Verwarnung, gewisse Auflagen oder Jugendarrest. Die härteste Sanktion ist jedoch die Jugendstrafe. Die Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 10 Jahre. Es gilt stets, einen solchen Freiheitsentzug in einer vorgesehenen Einrichtung abzuwenden.
Welche Möglichkeiten bieten sich zur Abwendung?
Welche Sanktion im konkreten Fall angewandt wird und wie sich der Jugendrichter letztlich entscheidet, hängt von verschiedenen Gesichtspunkten ab und erfordert stets eine Einzelfallbetrachtung. Zweifellos stellt jedoch das Nachtatverhalten des Beschuldigten eine Möglichkeit dar, die Strafe zu mildern. Wenn der Jugendliche / Heranwachsende seine Straftat zutiefst bereut, sowie sich dessen schämt und dies auch deutlich wird, scheint eine Jugendstrafe unangemessen. Einen guten Eindruck beim Jugendrichter macht zudem eine Entschuldigung beim Opfer, sowie dessen Angehörigen oder anderweitig Beteiligten. Freiwillige Erziehungsberatungen oder verschiedene Arten von Therapien, welche den Nachdruck verleihen, dass der Täter sich bessern will, können ebenfalls zur Abwendung einer härteren Sanktion führen. In den meisten Fällen wird der Jugendrichter diesen richtigen Ansatz erkennen und sich lediglich für eine Erziehungsmaßregel oder die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach § 21 JGG entscheiden, um die Resozialisierung zu unterstützen.
Wie Sie vorgehen sollten!
Ihnen wird eine Straftat vorgeworfen und Sie fallen unter das Jugendstrafrecht? Dann sollten Sie Schweigen! Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie umgehend einen versierten Strafverteidiger, ob im Ermittlungs- oder Strafverfahren. Umso früher Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren, desto besser sind Ihre Verteidigungschancen
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