Sachbeschädigung § 303 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

 

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Informationen zum Thema Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Mit dem Fußball die Fensterscheibe des Nachbarn zerstört oder mit Freunden ein öffentliches Verkehrsmittel (S-Bahn) mit Graffiti besprüht. Die Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB zählt zu einer der meist begangenen Straftaten in Deutschland. Doch was ist unter einer Sachbeschädigung zu verstehen und ab wann macht man sich wegen einer Sachbeschädigung strafbar?
Unter Sachbeschädigung versteht man gem. § 303 StGB das rechtswidrige Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache und das unbefugte Verändern des ursprünglichen Erscheinungsbilds.

Wann ist der Straftatbestand nach § 303 StGB einschlägig?

Tatbestandsvoraussetzung 

Die Tathandlungen der Sachbeschädigung sind das Beschädigen oder das Zerstören einer fremden Sache.

a) fremde Sache

Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Demnach kann sich der Eigentümer einer Sache nicht wegen einer Sachbeschädigung strafbar machen. Unter einer Sache versteht man jeden körperlichen Gegenstand. Der Wert dieses Gegenstandes ist unerheblich. Des Weiteren muss die fremde Sache auch nicht beweglich sein, sodass die Sachbeschädigung auch unbewegliche Tatobjekte, wie zum Beispiel Hausfassaden erfasst. 
Tiere sind vom Begriff der Sache erfasst, an ihnen kann folglich eine Sachbeschädigung begangen werden.

b) Beschädigung

Unter einer Beschädigung versteht man jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Substanz, durch die die stoffliche Zusammensetzung verändert oder Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist. 
Dazu zählt beispielsweise das Zerkratzen eines Bildschirms oder der Riss an der Hausfassade, der durch einen Schlag mit dem Hammer verursacht wurde. Fernerhin wurde eine Beschädigung von der Rechtsprechung in einem Fall bejaht, in denen der Täter die vor dem Fotoobjektiv einer Geschwindigkeitsmessanlage (Radaranlage) angebrachte Scheibe mit Senf verschmutzt.

c) Zerstörung

Eine Zerstörung liegt vor, wenn die Sache in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit aufgehoben oder vernichtet wird. Die Zerstörung ist folglich eine Steigerung der Beschädigung. Hierunter kann demnach beispielsweise das Verbrennen eines Gegenstandes erfasst werden oder die Beseitigung einer Fensterscheibe durch das Werfen eines Gegenstandes gegen die Scheibe. 

Die „bunte Sachbeschädigung“ gem. § 303 Abs. 2 StGB – Graffiti 

Sowohl in Großstädten als auch in kleineren Städten sieht man häufig Bilder, Schriftzüge und Zeichen die einen bestimmten thematischen Bezug haben oder generell Zeichnungen die einer weitergehenden Interpretation zugänglich sind. Ob an Hausfassaden oder U- und S-Bahnen, überall dort wo sich Flächen befinden, sieht man besprühte Oberflächen, es handelt sich um sog. Graffitis. Die Verwender von Sprühdosen werden als „Sprayer“ bezeichnet. Selbst man wenn Graffitis als von der Kunstfreiheit geschützt sieht, dann findet diese Tätigkeit jedenfalls ihre Grenze in dem Eigentumsrecht Dritter.
Im Wege der Reform des § 303 StGB ist eine Neuregelung mit dem Abs. 2 getroffen worden, welcher die soggenanten „Graffitifälle“ umfassen soll. Bei dem illegalen und somit strafbaren Graffiti wird unbefugt, nicht nur unerheblich und vorübergehend das Erscheinungsbild einer Sache verändert. Strafrechtlich nach § 303 Abs. 2 StGB droht hierbei eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe. 

Wie wird die Sachbeschädigung bestraft?

Mögliche strafrechtliche Folgen sind nach § 303 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Gem. § 303 Abs. 2 StGB wird ebenfalls das Verändern des Erscheinungsbildes bestraft. Des Weiteren ist sowohl von Abs. 1 als auch von Abs. 2 die versuchte Tat strafbar. Eine fahrlässige Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB gibt es nicht. Zu beachten ist, dass die Straftat nur auf Antrag nach § 303 c StGB verfolgt wird oder wenn besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Zivilrechtliche Konsequenzen erwarten sie zudem auch. Wird das Recht eines Eigentümers beeinträchtigt oder geschädigt und somit der Wert des Eigentums gemindert, so hat der Eigentümer gegen Sie einen Anspruch auf Schadensersatz.

Wie Sie vorgehen sollten!

Ihnen wird Sachbeschädigung vorgeworfen? Dann sollten Sie Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie umgehend einen versierten Strafverteidiger, ob im Ermittlungs- oder Strafverfahren. Vor allem beim Vorwurf von Stalking hat ein Strafverteidiger Argumentationsspielraum, machen Sie daher nicht vorschnell eine Aussage. Umso früher Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren, desto besser sind Ihre Verteidigungschancen.

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