Strafbarkeit wegen Fälschung von Impf- und Testzertifikaten – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Strafbarkeit wegen Fälschung von Impf- und Testzertifikaten

Sobald ein 3G Nachweis gefordert wird, werden aufgrund der aktuellen Lage immer häufiger gefälschte Impfausweise und Testnachweise vorgezeigt. Allein in diesem Jahr wurden bisher 3000 gefälschte und unechte Impfausweise sichergestellt. Die Dunkelziffer dürfte dabei um ein vielfaches höher sein.

Dadurch das Impfausweise käuflich frei zu erwerben sind, ist es für die Täter nicht schwer, ein unechtes Dokument zu erstellen. Unter anderen werden ie Impfpässe in Apotheken vorgezeigt, mit der Absicht ein digitalen Nachweis zu erlangen. Im Nachhinein lässt sich schließlich nicht mehr nachvollziehen, ob das Zertifikat von einem gefälschten oder echten Impfausweis stammt. Vermehrt wird jetzt hinterfragt, inwieweit man sich strafbar macht. 

Wie macht man sich strafbar?

Strafbarkeit nach dem StGB 

Wer bei Gebrauch oder Herstellung eines gefälschten oder unechten Impfnachweis erwischt wird macht sich strafbar. Es droht eine Anzeige wegen Urkundenfälschung gem. § 267 StGB, dem unbefugten Ausstellen von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB, sowie dem Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 279 StGB oder der Vorbereitung der Herstellung eines gefälschten Impfausweises nach § 275 StGB

Fraglich ist, ob eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB überhaupt möglich ist. Problematisch hierbei ist, dass das unbefugte Ausstellen von Gesundheitszeugnissen spezieller ist. Anerkannt ist, dass sowohl Impfpässe als auch Corona-Testzertifikate Gesundheitszeugnisse darstellen. Allgemein gilt, dass spezielle Vorschriften den Allgemeinen vorgehen. Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung ist mithin ausgeschlossen. 

Nach § 277 StGB macht sich strafbar wer zur Täuschung im Rechtsverkehr ein Zeugnis über den Gesundheitszustand ausstellt. Zu dem Gesundheitszustand zählt sowohl das Vorliegen einer Schutzimpfungen, als auch der Nachweis zum Vorliegen einer Krankheit. Nach § 277 Abs. 2 StGB macht sich zudem strafbar, wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt. Gewerbsmäßig handelt, wer sich eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen will. Eine Bandenmitgliedschaft ist gegeben, wenn sich mehrere dazu verbunden haben eine Straftat zu begehen. 

Sollte das gefälschte Impf- oder Testzertifikat dann im Rechtsverkehr verwendet werden, macht man sich zudem nach § 279 StGB wegen dem Gebrauchen unrichtiger Gesundheitszeugnisse strafbar. 

Bezüglich der Herstellung eines gefälschten Impfausweises ist zu beachten, dass ein Gesundheitszeugnis erst zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignet ist, sobald der Name des zukünftigen Inhabers darin vermerkt ist. Dennoch ist eine Strafbarkeit bereits im frühen Stadium der Herstellung einer Fälschung möglich. § 275 StGB stellt bereits die Vorbereitung der Herstellung eines gefälschten Impfausweises unter Strafe. Strafbar ist also bereits das Ausfüllen eines Impfausweises. Hierzu gehört unter anderen beispielsweise das Einkleben der Charge. Das gewerbsmäßige Handeln oder als Mitglied einer Bande ist ebenfalls strafbar. 

Strafbarkeit nach dem IfSG 

Neben einer Strafbarkeit aus dem Strafgesetzbuch kommt zudem eine Strafbarkeit nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht. Gemäß § 75a IfSG ist das Ausstellen nicht richtiger Impf- oder Testnachweise ebenfalls strafbar.

Was sind die strafrechtlichen Folgen?

Die Herstellung von einem gefälschten Impfpass oder Corona-Testzertifikats wird aufgrund des Allgemeinschutzes schwer geahndet. Nach § 277 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, sowie eine Geldstrafe. Sollte allerdings gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt werden, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten bis 5 Jahren. Nach § 279 StGB dem Gebrauch einer Fälschung droht eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, sowie eine Geldstrafe. Die Strafbarkeit nach § 275 StGB wegen dem Vorbereiten eines gefälschten Impfausweises beläuft sich auf bis zu 2 Jahren Haft, sowie eine Geldstrafe. Wird hier gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt drohen 3 Monate bis 5 Jahre Haft.

Nach dem Infektionsschutzgesetz droht eine Haftstrafe bis zu 2 Jahren und eine Geldstrafe.

Wie Sie vorgehen sollten!

Sollte gegen Sie ermittelt werden oder haben Sie bereits eine Anzeige wegen der Herstellung gefälschter Impf- oder Testnachweise erhalten, dann sollten Sie Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Alles was Sie Aussagen kann und wird im Nachhinein gegen Sie verwendet werden. Kontaktieren Sie daher frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger, um eine mildere Strafe oder Verfahrenseinstellung zu erreichen. Kontaktieren Sie uns. 

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