Brandstiftung § 306 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit
Sie haben eine Vorladung, Strafbefehl oder Anklageschrift wegen des Vorwurfes einer Brandstiftung erhalten?
Kontaktieren Sie uns unter 030-120648550 oder buchen Sie Ihren Termin zur Erstberatung online.
Termin vereinbaren
Informationen zum Thema Brandstiftung (§ 306 StGB)
Brandstiftung ist ein häufig begangenes Delikt. Im Jahr 2020 wurden 20.735 Fälle von Brandstiftung bzw. Herbeiführen einer Brandgefahr polizeilich erfasst. Vor allem die Medien, ob im Fernsehen, Radio oder in der Zeitung, berichten regelmäßig von Brandstiftungsdelikten. Die Brandstiftung ist ein Delikt, dessen Verwirklichung an vielen Tatobjekten und durch unterschiedliche Begehungsformen möglich ist. In den Medien wird des Öfteren von der Brandstiftung an Kraftfahrzeugen, sowie Gebäuden oder Wälder berichtet.
Welche Straftatbestände gibt es innerhalb der Brandstiftungsdelikte?
Bei den Brandstiftungsdelikten bilden § 306 StGB, § 306a Abs. 1 StGB und § 306a Abs. 2 StGB Grundtatbestände. Daneben können weitere Straftatbestände einschlägig sein. Folgende Straftatbestände kommen in Betracht:
- § 306 StGB – Brandstiftung
- § 306a StGB – Schwere Brandstiftung (MEHR)
- § 306b StGB – Besonders schwere Brandstiftung (MEHR)
- § 306c StGB – Brandstiftung mit Todesfolge (MEHR)
- § 306d StGB – Fahrlässige Brandstiftung (MEHR)
- § 306f StGB – Herbeiführen einer Brandgefahr (MEHR)
Wann ist der Straftatbestand nach § 306 StGB einschlägig?
I. Tatbestandsvoraussetzungen
1. Tatobjekte
Nach § 306 StGB macht sich strafbar, wer fremde Sachen in Brand setzt oder wer durch eine Brandlegung teilweise oder ganz folgende Sachen zerstört:
- Gebäude oder Hütten,
- Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
- Warenlager oder -vorräte,
- Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
- Wälder, Heide oder Moore oder
- land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
Aus dem Erfordernis der Fremdheit der Tatobjekte ergibt sich, dass das Inbrandsetzen eigener Sachen nach § 306 Abs. 1 StGB nicht strafbar ist.
2. Tathandlung und Erfolg
Inbrandsetzen liegt vor, wenn eine Sache derart vom Feuer ergriffen wird, dass sie ohne Fortwirken des Zündstoffs aus eigener Kraft weiterbrennen kann. Bei einem Inbrandsetzen eines Gebäudes ist es erforderlich, dass funktionsnotwendige Gebäudeteile derart vom Feuer ergriffen sind, dass ohne Fortwirken des Zündstoffs ein Niederbrennen des gesamten Gebäudes droht. Dies wurde von der Rechtsprechung beispielsweise bereits bejaht bei Treppen, Wohnungstüren, festverlegter Fußböden oder Fensterrahmen. Nicht hingegen bei einem Regal, Gardinen oder lediglich auferlegten Teppichböden und Einrichtungsgegenständen wie Mobiliar.
Eine Sache ist ganz zerstört, wenn die Sache vernichtet wurde oder seine bestimmungsmäßige Brauchbarkeit aufgehoben wurde. Als teilweise zerstört gilt das Tatobjekt, wenn wesentliche für den Gebrauch der Sache nötige Bestandteile unbrauchbar gemacht worden sind. Durch diese Tathandlungsvariante wollte der Gesetzgeber vor allem solche Fälle erfassen, in denen es aufgrund der heute häufig verwendeten feuerresistenten Materialien nicht zu einem selbstständigen Weiterbrennen wesentlicher Bestandteile kommt, es jedoch durch die Entwicklung von Gasen oder Rauch zu entsprechenden Schäden kommt. Erfasst werden ebenso Einwirkungen durch Löschmittel. Dementsprechend macht sich der Täter auch nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB strafbar, der vorsätzlich ein Gebäude in Brand setzen möchte, das Feuer sich aber nicht auf die wesentlichen Gebäudeteile ausbreitet, weil die Feuerwehr frühzeitig eingeschritten ist und das Feuer zwar vollständig gelöscht hat, die Wohnung aufgrund der Wasserschäden durch die Löscharbeiten nunmehr aber unbewohnbar ist.
Dabei kann es unter Umständen auch möglich sein, ein bereits brennendes Tatobjekt in Brand zu setzen und zwar, wenn der Täter einen neuen Brandherd schafft.
Die Brandstiftung kann sowohl vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen, als auch fahrlässig begangen werden. Strafbar kann sich demzufolge auch machen, wer eines der obigen Tatobjekte lediglich „versehentlich“ in Brand setzt, vgl. § 306d StGB. Es kann demnach für eine Strafbarkeit nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB genügen, wenn beispielsweise eine Zigarette nicht vollständig ausgemacht wird und sich dadurch eine der obigen Tatobjekte entzündet.
Wie wird die Brandstiftung gemäß § 306 StGB bestraft?
Die strafrechtlichen Konsequenzen einer Brandstiftung sind nicht zu unterschätzen. Vor allem durch die Gefahr, die Feuer mit sich bringt, sind die strafrechtlichen Folgen beachtlich. So droht bereits bei Verwirklichung des Grundtatbestands nach § 306 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr. Das Höchstmaß beträgt hier 10 Jahre Haft. Die versuchte Brandstiftung ist ebenfalls strafbar.
Eine fahrlässige Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 306 Abs. 1 StGB kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Wie Sie vorgehen sollten!
Nicht überall wo Rauch ist, ist auch Feuer. Sie haben eine Vorladung von der Polizei, dass gegen Sie ermittelt wird? Egal, ob schuldig oder unschuldig: Schweigen Sie! Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie einen erfahrenen Strafverteidiger. Häufig steht die Täterschaft noch nicht mit Sicherheit fest, belasten Sie sich daher nicht vorschnell durch eigene Aussage. Außerdem muss stets im Einzelfall werden geprüft werden, ob eine Sache bereits in Brand gesetzt ist. Wie bereits oben ausgeführt, ist es bei Gebäuden nicht ausreichend, wenn keine wesentlichen Bestandteile brennen, wie etwa dass lediglich Einrichtungsgegenstände brennen. Zudem wird regelmäßig bei verwirklichter Brandstiftung wegen Versicherungsbetrug oder Versicherungsmissbrauch ermittelt, die strafrechtlichen Konsequenzen sind immens. Ein versierter Rechtsanwalt wird Akteneinsicht beantragen, Beweise und ähnliches überprüfen und darauf basierend eine Verteidigungsstrategie entwickeln.
Termin vereinbaren