Körperverletzung § 223 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Körperverletzung (§ 223 StGB)

Die Anzahl der polizeilich erfassten Fälle von Körperverletzungen in Deutschland lag im Jahr 2020 bei ungefähr 530.000 Fälle jährlich. Gerade bei solch einer hohen Anzahl ist es wichtig, die Eckpunkte des Delikts zu kennen. 

 

Welche Straftatbestände gibt es innerhalb der Körperverletzungsdelikte?

Bei der Körperverletzung gibt es neben dem Grundtatbestand des § 223 StGB weitere Tatbestände die einschlägig sein können. Bei der Verwirklichung der Körperverletzung kommen folgende Straftatbestände in Betracht: 

Wann mach ich mich wegen einer „einfachen“ Körperverletzung gemäß § 223 StGB strafbar? 

Tatbestandsvoraussetzungen

Der Grundtatbestand der Körperverletzung ist in § 223 StGB geregelt. Voraussetzung hierfür ist die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person.

  1. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die entweder die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Es ist regelmäßig notwendig zu prüfen, ob bereits eine „Erheblichkeitsschwelle“ überschritten wurde, da nur solche Tathandlungen den Tatbestand verwirklichen können. Dies kann beispielsweise verneint werden, bei einem leichten Stoß gegen die Brust. Bejaht wurde die Erheblichkeitsschwelle jedoch zum Beispiel bei einem Fall, in dem der Täter das Opfer in den Schwitzkasten nahm und dieser Nackenschmerzen davon trug.
    Ein versierter Strafverteidiger wird diesen Auslegungsspielraum zugunsten des Mandaten nutzen.

    Von der körperlichen Misshandlung sind von vornherein 
    rein seelische Beeinträchtigungen nicht erfasst. Notwendig sind vielmehr körperliche Auswirkungen. Das Anspucken eines anderen Menschen kann daher mitunter als Körperverletzung qualifiziert werden und zwar, wenn dadurch ein Brechreiz hervorgerufen wird. Nicht ausreichend ist es, wenn dadurch lediglich ein starkes Ekelgefühl ausgelöst wird.

  2. Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes, d.h. eines nachteilig von den normalen körperlichen Funktionen abweichenden Zustandes körperlicher oder seelischer Art. Eine Gesundheitsschädigung liegt zum Beispiel vor, wenn der Täter das Opfer mit dem HI-Virus oder COVID-19 infiziert oder ihr eine Überdosis an Speisesalz zuführt. 

    Keine Gesundheitsschädigung ist 
    wiederum eine Einwirkung die lediglich das seelische Wohlbefinden betrifft. Erforderlich sind nach der überwiegenden Auffassung körperliche Symptome.

  3. Der Täter muss bezüglicher der objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen handeln, vgl. § 15 StGB. Ansonsten kommt eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) in Betracht. 

  4. Eine tatbestandsmäßige Körperverletzung kann insbesondere  aufgrund einer (mutmaßlichen) Einwilligung und unter Umständen bei einer hypothetischen Einwilligung gerechtfertigt sein. Auch Fälle einer Rechtfertigung durch Notwehr gem. § 32 StGB oder einem rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB sind denkbar. Hier ist stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.

Wie wird eine „einfache“ Körperverletzung nach § 223 StGB bestraft?

Bereits die „einfache“ Körperverletzung gem. § 223 StGB hat ein hohes Strafmaß, da der körperliche Integrität des Einzelnen ein hoher Stellenwert zukommt. Die Strafe kann eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe sein. Bereits der Versuch ist strafbar, vgl. § 223 Abs. 2 StGB . Zu beachten ist, dass eine Verurteilung aufgrund des hohen Strafmaßes regelmäßig in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen wird. Ein Eintrag erfolgt, sobald die Haftstrafe über 3 Monate ist oder die Geldstrafe höher als 90 Tagessätze ist. Solch eine Eintragung hat weitreichende Konsequenzen im persönlichen, sozialen, aber vor allem auch beruflichen Umfeld. Die Körperverletzung nach § 223 StGB hat folglich nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch soziale. Aber auch zivilrechtliche Folgen sind nicht unüblich, oftmals werden Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. 

Wie Sie vorgehen sollten! 

Da bereits der Grundtatbestand der Körperverletzung ein hohes Strafmaß hat, sollten Sie sich dringlichst an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und eine Strategie mit Ihnen entwickeln, um die Strafe weitestgehend abzumildern oder sogar eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Bedenken Sie, dass auch eine Geldstrafe mehrere Netto-Monatsgehälter bedeuten kann und das auch diese bei entsprechender Höhe in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen wird. Wenden Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt, der Ihnen die Möglichkeiten aufzeigt und Sie bestmöglich verteidigt, vor und im Gerichtsverfahren.

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