Mißhandlung von Schutzbefohlenen § 225 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)

Im Vergleich zur einfachen Körperverletzung gemäß § 223 StGB enthält § 225 StGB teilweise Qualifikationen. Teilweise handelt sich jedoch auch um eigenständigen Straftatbestand, da seelische Beeinträchtigungen – anders als bei § 223 StGB – erfasst sind.

Wann mach ich mich wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB strafbar? 

Tatbestandsvoraussetzungen

Gemäß § 225 StGB wird bestraft, wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillge Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt.

I. Objektiver Tatbestand
1. Taugliches Tatobjekt

Taugliches Tatopfer kann nur eines der in § 225 Abs. 1 genannten Personen sein. Das heißt, eine Person unter achtzen Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person.

Unter einer wehrlosen Person versteht man eine Person, die sich nicht zur Wehr setzen kann. Die Wehrlosigkeit muss gerade auf der Krankheit oder Gebrechtlichkeit beruhen und nicht auf einem anderen Grund.

Unter Krankheit versteht man einen pathologischen Zustand, dieser Zustand kann auch nur vorübergehend sein wie etwa im Falle von Volltrunkenheit oder Bewusstlosigkeit.

Gebrechlichkeit ist ein infolge von Behinderung oder Alter eingetretener Zustand beschränkter körperlicher Bewegungsfähigkeit.


2. Tauglicher Täter, § 225 Abs. 1 Nr. 1 – 4 StGB

Abs. 1 differenziert zwischen 4 verschiedenen Schutz- bzw. Abhängigkeitsverhältnissen.

Nr. 1 regelt den Fall, dass die Person der Fürsorge oder Obhut des Täters untersteht. Ein solches Fürsorgeverhältnis kann aus verschiedenen Grundlagen resultieren, wie etwa Gesetz oder Übernahme durch Vertrag. Eltern oder Kindergärtner könnten beispielsweise unter diese Nummer fallen.

Nr. 2 erfasst Fälle in denen das Opfer den Hausstand des Täters angehört, was zum Beispiel Familienangehörigen in Betracht kommt.

Nr. 3 setzt voraus, dass das Opfer von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden sein. Dies ist ein tatsächlicher Vorgang. Fürsorge- oder Obhutspflichten müssen nicht begründet sein, das bedeutet, dass auch kurzfrsitige Überlassungen genügen.

Nr. 4 nomiert, dass das Opfer dem Täter im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältniss untergeordnet sein muss. Voraussetzung für ein Unterordnungsverhältnis ist, dass der Täter dem Opfer mittelbar oder unmittelbar vorgesetzt ist und diesem gegenüber insoweit weisungsbefugt ist.

3. Tathandlung: quälen, roh misshandeln oder böswillig vernachlässigen

Var. 1 regelt das qäulen des Tatopfers. Hierunter versteht man das Zufügen länger andauernder oder sich wiederholgender Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art. In Betracht kommt beispielsweise, dass wiederholte ausdrücken einer Zigarette auf den Handrücken des minderjährigen Sohnes.

Die Var. 2 normiert das rohe Misshandeln des Opfers. Roh ist eine Misshandlung, die einer gefühllosen, fremden Leiden missachtenden Gesinnung entspricht und sich in Handlungsfolgen von erheblichem Gewicht für das körperliche Wohlbefinden des Opfers äußert. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung einen bettlägerigen Patienten beim morgendlichen Waschen schlägt, da er einen Hass gegenüber älteren Menschen hat. Var. 3 hingegen erfasst die Schädigung der Gesundheit durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht. Böswillig handelt diejenige Person, die aus besonders verwerflicher Gesinnung handelt. Dies kann zum Beispiel aus Hass oder Egoismus sein.


II. Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss zumindest bedingt vorsätzlich handeln.


III. Rechtswidrigkeit

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit gelten die allgemeinen Regeln. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass ein sogenanntes Züchtigungsrecht  nicht besteht. Demzufolge besteht keine Rechtfertigung, wenn die Kindergärtnerin ein Kind aus disziplinarischen Gründen schlägt.


IV. Schuld

Hinsichtlich der Schuld gelten ebenfalls die allgemeinen Regeln, es gibt also keine Besonderheiten.

Wie wird die Mißhandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB bestraft?

Bei der Verwirklichung der Mißhandlung von Schutzbefohlenen droht eine Freiheitsstrafe von 6 Montaten bis zu 10 Jahren.

Bereits der Versuch ist strafbar, vgl. § 225 Abs. 2 StGB.

§ 225 Abs. 3 StGB enthält einen sogenannten Qualifikationstatbestand. Dieser sieht für Fälle in denen der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes, einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt, eine Strafschärfung vor. Erforderlich ist eine konkrete Gefahr, das heißt, es muss ein Zustand eingetreten sein, in dem der Tod, die schwere Gesundheitsschädigung oder die Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung nur noch vom Zufall abhing.

Zu beachten ist, dass eine Verurteilung aufgrund des hohen Strafmaßes in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen wird. Solch eine Eintragung hat weitreichende Konsequenzen im persönlichen, sozialen, aber vor allem auch beruflichen Umfeld. Die Mißhandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB hat folglich nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch soziale. Aber auch zivilrechtliche Folgen sind nicht unüblich, oftmals werden Schmerzensgeld Ansprüche geltend gemacht. 

Wie Sie vorgehen sollten! 

Aufgrund des hohes Strafmaß, sollten Sie sich dringlichst an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und eine Strategie mit Ihnen entwickeln, um die Strafe weitestgehend abzumildern oder sogar eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Wenden Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt, der Ihnen die Möglichkeiten aufzeigt und Sie bestmöglich verteidigt, vor und im Gerichtsverfahren.

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