Cannabis – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

Darf ich oder darf ich nicht? Diese Frage stellt sich häufig im Zusammenhang mit dem Konsum verschiedener Stoffe und Substanzen. Immerhin reichen die Regelungen des Drogenstrafrechts weit und werden jedes Jahr durch Erweiterung der Anlagen der verschiedenen einschlägigen Gesetze aktualisiert.

Um Ihnen dahingehend zumindest eine grobe Orientierung zu ermöglichen, finden Sie in diesem (nicht abschließenden) A-Z der Drogen eine breite Auswahl an Substanzen, bei denen nach Ansicht des Gesetzgebers der Umgang strafwürdig sein soll.

Sollte Ihnen der Umgang mit Stoffen, Mitteln oder Substanzen vorgeworfen werden, welche sich in dieser Liste finden, zögern Sie nicht. Vereinbaren Sie stattdessen schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.

Cannabis

Andere Bezeichnungen von Cannabis:

Cannabis Sativa, auch als gewöhnlicher oder echter Hanf bekannt, wird je nach Zubereitung anders bezeichnet.

Handelt es sich um das Harz der Pflanze, so spricht man von Haschisch, bei reinem Cannabiskraut von Marihuana, Gras oder Weed und bei zähflüssigen Konzentraten der Pflanze von Haschischöl.

Wirkung von Cannabis:

Die Betäubungsmitteleigenschaft von Cannabis beruht im Wesentlichen auf dem Stoff Tetrahydrocannabinol, umgangssprachlich auch unter THC bekannt.

Üblicherweise bewirkt der Konsum von Cannabis, dass bereits bestehende Gefühlslagen verstärkt werden. In der Regel kommt es dabei zu einem verstärkten Glücksempfinden. Allerdings kann es auch zu einem sogenannten „bad trip“ kommen, während dem vor allem negative Empfindungen verstärkt werden. Dabei gilt zu beachten, dass auch „good trips“ in „bad trips“ umschlagen können.

Jenseits der subjektiven inneren Empfindung wirkt sich Cannabis auch auf die Wahrnehmung sowie Konzentration aus. So kann es beim Konsumenten von Cannabis von Gedächtnisstörungen bis hin zu situationeller Desorientierung kommen. Dies wirkt sich nach überwiegender Ansicht erheblich auf die Fahrtüchtigkeit aus (Vgl. Weber § 1 BtMG Rn. 298; ders. vor § 29 Rn. 1588; LK-König §?316 Rn?146, 148, 157 mwN, Kannheiser NZV 2000, 57; Duttge/Steuer MedR 2015, 799, 800).

Umgang mit Cannabis ist strafbar nach:

Der unerlaubte Umgang mit Cannabis ist nach den Vorschriften der §§ 29ff. BtMG strafbar. Bezieht sich der Vorwurf auf die Verkehrsteilnahme im Straßenverkehr unter Cannabis, können sogar die §§ 315a ff. StGB einschlägig sein.

Falls Ihnen vorgeworfen wird, eine andere Straftat unter Cannabiseinfluss begangen zu haben, kommen die actio libera in causa als ungeschriebenes Gewohnheitsrecht oder die Tatbegehung im Vollrausch nach § 323a StGB in Betracht.

Eine geringe Menge an Cannabis, bei welcher das Gericht die Vorschriften der §§ 29 Abs. 5 BtMG anwenden kann, wird je nach Bundesland durch Richtlinien anders festgeschrieben.

Hierfür werden als Grundkonzepte das Modell einer Untergrenze (Berlin und Sachsen) sowie das Modell einer Obergrenze (die übrigen Bundesländer) vertreten.

Beim Modell der Untergrenze muss bis zu einer unteren Grenze und kann bis zu einer oberen Grenze das Verfahren eingestellt werden, bei der Obergrenze hingegen kann bis zu einer bestimmten Menge eingestellt werden (vgl. Weber § 31a BtMG Rn. 88ff m.w.N.).

Die geringen Menge bestimmt sich in den Bundesländern derzeit wie folgt:

Brandenburg: Eine geringe Menge im Sinne des § 31a BtMG ist bei Cannabisprodukten bis zu einer Obergrenze von 6g (Bruttogewichtsmenge) anzunehmen.

Diese Menge gilt in den meisten Bundesländern.

Berlin: In Berlin liegt der Grenzwert der geringen Menge von Cannabis bei einer Bruttomenge von 15 Gramm.

Cannabisharz

Haschisch

Haschisch

Haschischöl

Marihuana