Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie? Ihr Anwalt für Strafrecht bei Ermittlungen wegen § 184b StGB. In Berlin, Brandenburg und bundesweit.

Beauftragen Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Wir verteidigen Sie bei Vorwürfen wegen Verstoßes nach § 184b StGB in Berlin, Brandenburg und bundesweit. Rufen Sie uns an: 030-12064855-0

Eine Hausdurchsuchung hat stattgefunden? Gegen Sie wird ermittelt, Sie sind Beschuldigter in einem Verfahren, wegen der Verbreitung, dem Erwerb und / oder dem Besitz von Kinderpornografie gem. § 184b StGB?

Auch wenn Sie sich wegen des Strafvorwurfs schämen, sollten Sie sich umgehend an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden. Dieser wird mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Aufgrund jahrelanger Erfahrung und dem technischen Know-how kann ein spezialisierter Rechtsanwalt für Strafrecht im Einzelfall dafür sorgen, dass es lediglich zu einer Geldauflage mit einhergehender Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO kommt. Außerdem wird es regelmäßig das Ziel der Verteidigung sein, eine öffentlichkeitswirksame Hauptverhandlung vor Gericht zu vermeiden, beziehungsweise die Strafe weitestgehend abzumildern

Nach erfolgter Akteneinsicht werden Ansätze für eine effektive Verteidigung erarbeitet. Fraglich ist häufig, ob es sich bei der abgebildeten Person tatsächlich um ein Kind handelt. Handelte der Beschuldigte überhaupt vorsätzlich? Waren mehrere Personen unter einer IP-Adresse angemeldet, so dass nicht zweifelsfrei zu klären ist, wer nun die inkriminierten Dateien heruntergeladen hat? In einer derartigen Konstellation müsste das Strafverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden.  Eine Therapie kann sich strafmildernd auswirken. All diese und viele weitere Aspekte wird ein engagierter Strafverteidiger für Ihren individuellen Fall erarbeiten und Sie dann bestmöglich verteidigen. Wenden Sie sich so früh wie möglich an einen Rechtsanwalt für Strafrecht, im Idealfall dann, sobald Sie Kenntnis von den Ermittlungen haben. Wir unterstützen Sie gerne.

Termin vereinbaren

 

Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB – Fallzahlen steigen

Durch die zunehmende Digitalisierung haben die Verfahren wegen der Verbreitung, dem Erwerb und / oder dem Besitz von Kinderpornografie zugenommen. Die Strafverfolgungsbehörden haben mittlerweile Spezialabteilungen gebildet, die sich ausschließlich mit der onlinebasierten Ermittlung beschäftigen, etwa das LKA 131 in Berlin.

Was sind kinderpornografische Schriften?

Kinder sind alle Personen im Alter bis zu 14 Jahren. Um kinderpornografische Schriften handelt es sich bei Abbildungen, Bild- und Tonträger, wenn diese folgenden Inhalt haben: 

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie?

Gerade bei Verfahren oder Ermittlungen wegen Kinderpornografie stehen die Behörden unter starkem öffentlichen Druck, da die Medien zügig davon berichten. Deshalb werden die Ermittlungsbehörden schnell aktiv. In den meisten Ermittlungsverfahren erfahren Beschuldigte erstmalig davon, dass gegen sie ermittelt wird, wenn Polizeibeamte frühmorgens mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor der Tür stehen. Wenn die Polizeibeamten eine Hausdurchsuchung oder Wohnungsdurchsuchung durchführen, werden sämtliche Computer und sonstige vorhandene Speichermedien (wie USB-Sticks oder auch andere externe Festplatten) beschlagnahmt. 

Was sollte ich bei einer Hausdurchsuchung / Beschlagnahme in Zusammenhang mit einem Verstoß gegen § 184b StGB beachten?

  • Generell gillt der Grundsatz: Schweigen Sie! – machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, alles was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. 
  • Leisten Sie keinen Widerstand, Sie könnten sich nach §§ 113, 114 StGB strafbar machen.
  • Rufen Sie umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger an, der Ihnen mit Rat und Tat im weiteren Ermittlungsverfahren zur Seite steht und mit Ihnen ein taktisches Vorgehen bespricht.

Nach der Durchsuchung wird durch den Strafverteidiger Akteneinsicht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragt. Die Auswertung der beschlagnahmten Medien, durch die Polizei oder spezialisierte IT-Dienstleister, dauert in der Regel wenigstens 8 bis 10 Monate.

Wer macht sich nach § 184b strafbar?

Nach § 184b Abs. 1 StGB gibt es 4 Handlungsalternativen, aufgrund derer Sie sich strafbar machen können. Zunächst macht sich strafbar, wer eine kinderpornografische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. Verbreiten meint dabei, die Weitergabe an einen, dem Täter, nicht mehr individualisierbaren Personenkreis. Vor allem auch durch die umgangssprachlich bezeichneten Tauschbörsen, aber auch über WhatsApp oder Instagram und andere Dienste, gelangen die Bilder an Dritte. Es macht sich aber auch strafbar, wer einem Drittem den Besitz zu einer kinderpornografischen Schrift verschafft, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Zum Besitz führt nicht nur das manuelle Speichern einer Datei, bereits beim Aufruf kinderpronografischer Materialien wird im Cache des Browsers die Datei automatisch (umbemerkt) gespeichert. Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass der durchschnittlich erfahrene Internetnutzer über diese Funktionsweise informiert ist. Daher wird regelmäßig schon beim Betrachten einer kinderpornografischen Abbildung ein Fall des Besitzes angenommen. Zuletzt macht sich strafbar, wer eine kinderpornografische Schrift herstellt, anbietet, vorrätig hält, liefert oder anpreist

Nach § 184b Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer die Handlungen aus Abs. 1 als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig begeht. Beachten Sie, dass wenn Sie den Straftatbestand des § 184b nicht erfüllen, § 184c StGB in Betracht kommt. Die Vorschrift stellt die Verbreitung, den Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte unter Strafe.

Welche strafrechtlichen Folgen hat § 184b StGB?

Der Vorwurf nach § 184b StGB sollte von Ihnen ernst genommen werden, aufgrund des Kinder- und Jugendschutzes ist der Strafrahmen beachtlich hoch und wird durch den Gesetzgeber stetig verschärft, zuletzt am 01.07.2021. Strafrechtliche Folgen sind demnach: 

  • bei dem Besitz kinderpornografischen Materials mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe.
  • bei der Verbreitung, dem Erwerb, das Anbieten oder gar das Herstellen von kinderpornografischem Material wie Fotos oder Videoaufnahmen drohen 1 bis 10 Jahre Haftstrafe 
  • bei einer gewerbs- oder bandenmäßigen Begehung nach § 184b Abs. 2 StGB drohen mindestens 2 Jahre Haft

Bedenken Sie, dass auch der Versuch strafbar sein kann, wenn als Bande oder gewerbsmäßig gehandelt wurde. Dies gilt auch für denjenigen, der versucht kinderpornografische Schriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Des Weiteren droht aufgrund des erheblichen Strafrahmens regelmäßig ein Eintrag in das Bundeszentralregister / Führungszeugnis, welcher jedoch durch die Einstellung des Verfahrens verhindert werden kann. Der Strafvorwurf hat demnach auch weitreichende Folgen im sozialen, familiären, vor allem aber auch im beruflichen Bereich. Der Fall Edathy zeigt exemplarisch die Möglichkeit auf, dass ein Eintrag in das Führungszeugnis, eine Geld- bzw. Haftstrafe vermieden werden kann. Sollte eine Verfahrenseinstellung nicht möglich sein, bietet es sich an, mit der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Gericht eine geräuschlose Verurteilung im schriftlichen Verfahren (Strafbefehl) zu verhandeln. Wenden Sie sich daher an einen versierten Strafverteidiger, der solche Auswege kennt. 

Wie Sie vorgehen sollten!

Auch wenn Sie sich wegen des Strafvorwurfs schämen, sollten Sie sich umgehend an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden. Dieser wird mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Aufgrund jahrelanger Erfahrung und dem technischen Know-how kann ein spezialisierter Rechtsanwalt für Strafrecht im Einzelfall dafür sorgen, dass es lediglich zu einer Geldauflage mit einhergehender Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO kommt. Außerdem wird es regelmäßig das Ziel der Verteidigung sein, eine öffentlichkeitswirksame Hauptverhandlung vor Gericht zu vermeiden, beziehungsweise die Strafe weitestgehend abzumildern

Nach erfolgter Akteneinsicht werden Ansätze für eine effektive Verteidigung erarbeitet. Fraglich ist häufig, ob es sich bei der abgebildeten Person tatsächlich um ein Kind handelt. Handelte der Beschuldigte überhaupt vorsätzlich? Waren mehrere Personen unter einer IP-Adresse angemeldet, so dass nicht zweifelsfrei zu klären ist, wer nun die inkriminierten Dateien heruntergeladen hat? In einer derartigen Konstellation müsste das Strafverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden.  Auch eine Therapie kann sich strafmildernd auswirken. All diese und viele weitere Aspekte wird ein engagierter Strafverteidiger für Ihren individuellen Fall erarbeiten und Sie dann bestmöglich verteidigen. Wenden Sie sich so früh wie möglich an einen Rechtsanwalt für Strafrecht, im Idealfall dann, sobald Sie Kenntnis von den Ermittlungen haben. Wir unterstützen Sie gerne.

Termin vereinbaren