Gewaltschutzgesetz – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

Sie haben eine Vorladung, Strafbefehl oder Anklageschrift wegen des Vorwurfes des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz erhalten? Oder sind Sie Opfer von Stalking oder Gewalt geworden und möchten Schutz erhalten?

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Informationen zum Thema Gewaltschutgesetz

Das Gewaltschutzgesetz (kurz: GewSchG) ist ein Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen durch das schnellstmöglich gerichtliche Hilfe gewährleistet werden soll. Das Gericht kann beispielsweise eine einstweillige Anordnung gegen den Täter erlassen und diesem untersagen, die Wohnung des Opfers ohne dessen Zustimmung zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis um die Wohnung ohne vorherige Zustimmung aufzuhalten sowie mit dem Opfer in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, und zwar auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel. Das Gewaltsschutzgesetz greift demnach insbesondere in Fällen von Stalking oder häuslicher Gewalt.

Wann liegt ein Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz vor?

I. Anordnungen

§ 1 GewSchG regelt eine Vielzahl von Anordnungen die das Gericht zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen treffen kann. Eine solche Anordnung kann das Gericht auf Antrag der verletzten Person treffen. Zu den möglichen Anordnungen gehören beispielsweise es zu unterlassen nach Abs. 1 Nr. 1 GewSchG die Wohnung der verletzten Person zu betreten oder nach Nr. 4 die Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen. Das Gewaltschutzgesetz bietet demnach dem Opfer die Möglichkeit, ein einstweilliges Gewaltschutzverfahren einzuleiten, um eines der in § 1 GewSchG genannten Untersagungen zu erwirken.

Wenn die verletzte Person mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt, kann sie gem. § 2 GewSchG die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung beantragen.

II. Verstoß

Nimmt der Täter trotz Kenntnis dieses Beschlusses unter bewusster Missachtung der richterlichen Anordnung eine ihm untersagte Handlung vor, liegt ein Verstoß vor.

Die Anwendung des GewSchG beschränkt sich nicht auf Fälle in denen bereits etwas geschehen ist, das Opfer etwa bereits vom Täter geschlagen wurde, sondern greift auch wenn beispielsweise Gewalt angedroht wurde, mithin präventiv, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Schutzanordnungen auch dann verhängt werden können, wenn eine Person die Taten in einem vorübergehenden Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen hat, in den sie sich durch Alkohol oder andere berauschende Mittel versetzt hat, vgl. § 1 Abs. 3 GewSchG.

III. Geltungsdauer

Die Anordnungen sollen gem. § 1 Abs. 1 GewSchG befristet werden. Sie können jedoch im Einzelfall – auch mehrfach – verlängert werden.

IV. Verfahren

Wie dem § 1 GewSchG zu entnehmen ist, ist ein Antrag der verletzten Person bei dem zuständigen Gericht erforderlich. Zuständig ist dabei das Familiengericht, § 111 Nr. 6 FamFG. Die wesentlichen Verfahrensregelungen befinden sich im FamFG. Gem. § 51 Abs. 1 S. 2 FamFG muss der Antragssteller den Antrag begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen. Unter Glaubhaftmachung versteht man, dass der Antragsteller nicht den Beweis zu erbringen braucht. Ausreichend ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zum Beispiel durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Zu beachten ist, dass eine telefonische Antragsstellung über die ein Rechtspfleger einen Aktenvermerk fertigt allein nicht ausreicht. (MüKoBGB/Duden, 9. Aufl. 2022, GewSchG § 1 Rn. 11). Der Antrag muss vielmehr nach §§ 23, 25 Abs. 1 FamFG schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.

Bei der Antragsstellung, insbesondere bei der genauen Formulierung, kann Ihnen ein Rechtsanwalt behiflich sein.

V. Gewaltschutz im europäischen Ausland

Seit 2015 können Opfer von häuslicher Gewalt oder Stalking mit einem besseren Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten rechnen. Die europäische Union entwickelte in diesem Jahr eine Möglichkeit Gewaltschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote usw. nicht nur auf das Ausstellungsland zu beschränken, sondern, wenn erforderlich, auf die gesamte europäische Union auszuweiten. Eine Bescheinigung die zum Beispiel in Deutschland ausgestellt wurde, wird nun in der gesamten Europäischen Union anerkannt und zwar ohne zuvor ein kompliziertes Verfahren zu durchlaufen, vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/eugewschvg/index.html.

Wie mache ich mich bei einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz strafbar?

Gem. § 4 Nr. 1 GewSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestaft, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 oder S. 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 S. 1, zuwiderhandelt oder nach § 4 Nr. 2 GewSchG Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a S. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 oder S. 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 S. 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.

§ 4 GewSchG regelt explizit, dass eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften unberührt bleibt. Das bedeutet, dass eine Bestrafung nach dem GewSchG neben einer  Bestrafung zum Beispiel aufgrund einer Nachstellung (§ 238 StGB) möglich bleibt.

Wie sollte ich als Täter bei vorgehen?

Sollte Ihnen der Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz vorgeworfen werden, Schweigen Sie! Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch. Wenden Sie sich an einen versierten Strafverteidiger. Ein Rechtsanwalt kann vor allem prüfen, ob die Voraussetzungen für eine getroffene Anordnung auch tatsächlich vorlagen und gegen einen solchen Beschluss des Gerichts vorgehen. Desto schneller Sie sich an einen Strafverteidiger wenden, umso höher sind Ihre Verteidigungschancen. In Betracht kommt oftmals eine mildere Bestrafung, bis hin zur Verfahrenseinstellung. Wenden Sie sich daher an einen Strafverteidiger, der Ihnen unterstützend zur Seite steht.

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Wie sollte ich als Opfer von Stalking oder Gewalt vorgehen?

Sollten Sie Opfer von Stalking oder Gewalt geworden sein, können wir Sie ebenfalls rechtlich beraten und einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellen. Da Opfer solcher Taten regelmäßig ohnehin psychisch schwer belastet sind, kann ein Anwalt die zusätzliche Belastung durch die Übernahme der Antragsstellung verhindern. Ebenfalls besteht bei einer Antragsstellung durch einen Anwalt nicht die Gefahr, das der Antrag nicht bestimmt genug ist oder sonstige relevante Angaben fehlen.

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