Unerlaubter Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB) – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema unerlaubter Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB)

Der unerlaubte Umgang mit Abfällen nach § 326 StGB stellt das häufigste verfolgte und begangene Delikt im Umweltstrafrecht dar. Fraglich ist, wann ein unerlaubter Umgang mit Abfällen vorliegt. Ist der Straftatbestand nach § 326 StGB bereits verwirklicht, wenn Plastikmüll in den Bioabfall gelangt?

Wie mache ich mich nach § 326 StGB strafbar?

Grundsätzlich umfasst § 326 StGB die nicht sachgerechte Entsorgung von Abfällen. Nach § 326 Abs. 1 wird bestraft, wer unbefugt Abfälle, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet. Zu beachten ist, dass der Begriff der Abfälle modifiziert ist. Unter Abfällen im Sinne des § 326 StGB versteht man solche Abfälle, die eine schädliche Wirkung haben. Bestraft wird also die abstrakte Gefährlichkeit von Abfällen. Hierbei ist vorerst nicht entscheidend, ob die schädigende Wirkung tatsächlich eingetreten ist. Grundsätzlich ist Abfall im Sinne des § 326 StGB demnach alles was dazu geeignet ist einen Schaden an Mensch, Tier oder Pflanze herbeizuführen. Darunter fallen beispielsweise Abfälle die Krankheitserregend sind. Allerdings kommt es bei dem Abfall nicht ausschließlich auf seine Gefährlichkeit an. Entscheidend kann zudem sein, ob die Sache noch nach typischerweise genutzt werden kann. 

Grundsätzlich kann eine Strafbarkeit nach § 326 StGB sowohl vorsätzlich, als auch fahrlässig nach § 326 Abs. 5 StGB begangen werden. 

Bedenken Sie, dass die Tathandlung nicht ausschließlich nur durch aktives Tun verwirklicht werden kann. Um den Tatbestand des § 326 StGB zu erfüllen ist ein unterlassene Handlung ausreichend. Ein Unterlassen kann beispielsweise darin liegen, dass der Täter eine Pflicht gehabt hätte zu kontrollieren, ob der Abfall in gerechter Art und Weise entsorgt wurde und er diese Pflicht missachtet hat. 

Fraglich ist zudem, ob Unternehmen sich ebenfalls nach § 326 StGB strafbar machen können. Generell ist der Schuldvorwurf etwas höchstpersönliches, weshalb sich ein Unternehmen als juristische Person nicht strafbar machen kann. Dennoch können sich einzelne Personen des Unternehmens, welche für den unerlaubten Umgang mit Abfällen verantwortlich sind, strafbar machen. 

Was ist bezüglich des besonders schweren Falls gemäß § 330 StGB zu beachten?

Nach § 330 StGB ist das Strafmaß höher, wenn ein besonders schwerer Fall gegeben ist. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 330 Abs. 1 StGB vor: 

  • § 330 Abs. 1 Nr. 1 StGB – der Boden / ein Gewässer / ein Schutzgebiet derart beeinträchtigt ist, dass die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichen Aufwand oder nach längerer Zeit behoben werden kann 
  • § 330 Abs. 1 Nr. 2 StGB – die öffentliche Wasserversorgung gefährdet wird 
  • § 330 Abs. 1 Nr. 3 StGB – ein Tier- oder Pflanzenbestand nachhaltig geschädigt wird
  • § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB – aus Gewinnsucht gehandelt wird

Sollte einer dieser Fälle verwirklicht wurden sein, so droht eine Haftstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Weitere besonders schwere Fälle nach § 330 Abs. 2 sind: 

  • § 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB – ein anderer Mensch in die Gefahr des Todes oder einer Gesundheitsschädigung gebracht wird oder eine Vielzahl von Menschen gefährdet wird 
  • § 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB – der Tod eines Menschen verursacht wird 

Bei Verwirklichung des § 330 Abs. 2 Nr. 1 droht eine Haftstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Sollte § 330 Abs. 2 Nr. 2 einschlägig sein, droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren.

Was sind die strafrechtlichen Folgen?

Bei einer vorsätzlichen Verwirklichung des § 326 Abs. 1 StGB droht eine Haftstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Sollte die Tat nach § 326 Abs. 5 StGB fahrlässig begangen worden sein, droht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe

Zu beachten ist, dass das Gericht zudem ein Berufsverbot bestimmen darf. In der Regel wird dies verhangen, wenn die Tat im Rahmen einer Tätigkeit im Unternehmen begangen wurde. Außerdem zeigt sich hier erneut die enge Verzahnung des Umweltstrafrechts mit dem Verwaltungsrechts. Es ist nicht unüblich, dass neben einem Berufsverbot auch eine verwaltungsrechtliche Gewerbeuntersagung droht. 

Außerdem drohen neben strafrechtlichen Konsequenzen gegebenenfalls zivilrechtliche Schadensersatzansprüche

Wie Sie vorgehen sollten!

Sollte gegen Sie ermittelt werden und haben Sie eine polizeiliche Vorladung, einen Strafbefehl oder Haftbefehl erhalten, sollten Sie Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Dieses Recht steht Ihnen auch im Nebenstrafrecht zu. Kontaktieren Sie anschließend einen Anwalt. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und Ihre Interessen außergerichtlich, als auch gerichtlich vertreten. Umso frühzeitiger Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt wenden, desto besser sind Ihre Verfahrenschancen.

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