Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

Sie haben eine Vorladung, Strafbefehl oder Anklageschrift wegen Verletzung einer Unterhaltspflicht erhalten?

Kontaktieren Sie uns unter 030-120648550 oder buchen Sie Ihren Termin zur Erstberatung online.

Termin vereinbaren

 

Informationen zum Thema Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB)

Unterhaltspflichten stellen in der Regel eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Übliche Konsequenz einer Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt ist die Anpassung des eigenen gewohnten Lebensstils, wobei von einer Einschränkung auszugehen ist. Auch wenn ein eigener finanzieller Engpass besteht, ist zügig mit Post vom gegnerischen Anwalt zu rechnen. Was viele hierbei nicht wissen: In solchen Fällen droht nicht nur eine zivilrechtliche Klage, sondern auch eine Strafverfolgung nach dem Strafgesetzbuch wegen Verletzung einer Unterhaltspflicht.

Wie mache ich mich nach § 170 StGB strafbar?

Maßgebend ist die Verletzung einer Unterhaltspflicht. Nach § 170 Abs. 1 StGB macht sich grundsätzlich strafbar, wer einer Unterhaltspflicht nicht nachkommt und folglich den Grundbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet. Erforderlich hierfür ist das eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung vorliegt. Eine vertragliche Unterhaltsverpflichtung ist hingegen nicht ausreichend. Nach  § 170 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer gegenüber einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist, der Pflicht nicht nachkommt und das schließlich zu einem Abbruch der Schwangerschaft führt. Zu beachten ist, dass eine Pflicht zum Unterhalt regelmäßig nicht für den nichtehelichen Vater gilt. Dieser ist erst ab 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Aufgrund dessen, dass ab diesem Zeitpunkt der Abbruch der Schwangerschaft nicht mehr möglich ist, kann sich der nichteheliche Vater grundsätzlich nicht nach § 170 Abs. 2 StGB strafbar machen.

Der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten ist gefährdet, sobald der Lebensbedarf nicht mehr gedeckt werden kann oder die Hilfe Dritter in Anspruch genommen werden muss. Besonders negativ wirkt es sich aus, wenn öffentliche Leistungen des Unterhaltsberechtigten in Anspruch genommen werden müssen durch die Verletzung. Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt soll gerade sicherstellen, dass das Geld hierbei vom Verpflichteten aufgrund zuvor geltend gemachter Umstände stammt. Zum Lebensbedarf gehört nicht nur die Miete oder der Einkauf von Nahrungsmitteln, sondern alle bisher getätigten erforderlichen Ausgaben, nicht nur die nötigsten. Eine Gefährdung dessen ist nicht erst dann gegeben, wenn die Beeinträchtigung eintritt. Eine Gefährdung liegt bereits ab dem Zeitpunkt vor, ab dem eine Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung vorliegt. 

Neben einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu zahlen, ist zudem erforderlich, dass der Unterhaltsverpflichtete für den Unterhalt aufkommen kann. Er muss finanziell in der Lage sein, den Unterhalt zahlen zu können. Ob in dem konkreten Fall eine Zahlungsmöglichkeit besteht ist einzelfallabhängig. Faktoren sind hierbei nicht nur das Arbeitsentgelt, ebenso Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Weiterhin beurteilt das Gericht die Höhe des Unterhaltes daran, welche Einkünfte bei den jeweiligen Qualifikationen erzielbar sind. Es ist somit nicht möglich, sich einer bestimmten Höhe des Unterhalts zu entziehen, indem ein neuer Arbeitsplatz mit einem geringeren Verdienst aufgenommen wird.

Was sind die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Unterhaltspflicht?

Grundsätzlich gilt, wer einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt und dadurch den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet, dem droht eine Haftstrafe bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe. Sobald nach § 170 Abs. 2 StGB der Unterhalt einer Schwangeren nicht gezahlt wird und als folge dessen der Abbruch der Schwangerschaft bewirkt wird, droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, sowie eine Geldstrafe

Wie Sie vorgehen sollten!

Sollte Ihnen ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung vorgeworfen werden: Kontaktieren Sie einen Anwalt! Der Schutz des Unterhaltsberechtigten steht vor dem Gesetz an oberster Stelle. Wenn Unterhalt nicht gezahlt werden kann, wird nicht unregelmäßig anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt. Beraten Sie sich daher umgehend mit einem erfahrenen Strafverteidiger, der Akteneinsicht beantragt. Oftmals kann eine Freiheitsstrafe umgangen werden. Kontaktieren Sie uns!

Termin vereinbaren