Beleidigung – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

Sie haben eine Vorladung, Strafbefehl oder Anklageschrift wegen des Vorwurfes Beleidigung erhalten?

Kontaktieren Sie uns unter 030-120648550 oder buchen Sie Ihren Termin zur Erstberatung online. 

Termin vereinbaren

 

Die §§ 185 ff. StGB schützen die Ehre.

Es ist nicht immer eindeutig, wann eine Beleidigung vorliegt. Wer kann überhaupt beleidigt werden, auch Vereine oder „die Polizei“? Kann eine Beleidigung auch durch Handzeichen verwirklicht werden, zum Beispiel wenn eine Person einer anderen „den Vogel zeigt“. Wann liegt überhaupt eine Beleidigung und wann eine üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) vor?

Wie grenzt man die §§ 185 ff. StGB voneinander ab?

Grundsätzlich ist die üble Nachrede gemäß § 186 StGB und die Verleumdung gemäß § 187 StGB einschlägig bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. Ansonsten kommt § 185 StGB zur Anwendung. § 185 StGB kann also einschlägig sein bei Tatsachenbehauptungen und Werturteilen gegenüber dem Opfer.

Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass immer unterschieden werden muss, ob ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt und ob diese gegenüber dem Opfer oder gegenüber dem Dritten geäußert wurde.

Unter Tatsachen versteht man alle Umstände, die einem Beweis zugänglich sind. Maßgeblich ist, ob eine Behauptung einen greifbaren Tatsachenkern enthält. Werturteile sind Äußerungen, die durch Elemente der subjektive Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens geprägt sind und somit nicht wahr oder unwahr sind, sondern nach der persönlichen Überzeugung richtig oder falsch sein können.

Wann mache ich mich wegen einer Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar? 

Gemäß § 185 StGB wird die Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

Der Halbsatz 1 erfasst demnach die Beleidigung durch (schlichte) Äußerung. Halbsatz 2 enthält eine Qualifikation für bestimmte Formen beleidigender Äußerungen sowie für konkludente Äußerungen in der Form körperlicher Angriffe. 

I. Tatbestandsvoraussetzungen 
1. Beleidigung

Eine Beleidigung ist die Kundgabe eigener Miss- oder Nichtachtung durch ehrenrührige, unwahre Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen oder ehrverletzendes Werturteil gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten.

Erforderlich ist die Kenntnisnahme der Äußerung durch eine andere Person, die vom Adressaten als ehrenrührig wahrgenommen wird. In einigen Fällen ist bereits fraglich, ob der Adressat taugliches Opfer einer Straftat nach §§ 185 ff. StGB sein kann, also beleidigungsfähig ist. 

Grundsätzlich ist jede lebende Person beleidigungsfähig. Das Andenken Verstorbener wird durch § 189 StGB geschützt. Ansonsten wird unterschieden: 

a) Beleidigungsfähigkeit eines Kollektivs

Die Frage der Beleidigungsfähigkeit stellt sich zunächst im Hinblick auf Personengemeinschaften und Verbänden.

Nach überwiegender Auffassung können diese grundsätzlich tauglicher Adressat einer Beleidigung sein. Die Rechtsprechung gewährt einen solchen Ehrschutz jedoch nur, soweit die Personengemeinschaft oder der Verband eine rechtlich anerkannte soziale Funktion erfüllt und einer einheitlichen Willensbildung fähig ist. 

Nach ständiger Rechtsprechung sind daher zum Beispiel beleidigungsfähig politische Parteien und die Bundeswehr. Nicht hingegen „die Polizei“. Bei letzterem fehlt es an einer einheitlichen Willensbildung. 

b) Beleidigung einer Einzelperson unter einer Kollektivbezeichnung

Hierunter versteht man die Frage, ob eine Einzelperson beleidigt werden kann, indem ausdrücklich nicht seine Ehre allein, sondern die eines Kollektivs angegriffen wird. 

In solchen Konstellationen wird eine Differenzierung vorgenommen. 

Die Beleidigung einer einzelnen Person ist zu bejahen, wenn eine Äußerung sich zwar ausdrücklich auf irgendein Personenkollektiv bezieht, sich der Bezug auf das bestimmte Opfer jedoch aus der Bezugnahme auf einen konkreten Vorfall eindeutig ergibt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kraftfahrzeugführer sich im Rahmen einer durch den Polizisten geführten Verkehrskontrolle abwertend über „alle Polizisten“ äußert.

In Fällen in denen der Täter eine Person eines bestimmten Personenkollektivs angreift, ohne dieses zu individualisieren, kann eine Beleidigung der Einzelperson bejaht werden, wenn das betreffende Kollektiv hinreichend überschaubar ist. Dann sind nämlich alle Personen des Kollektivs persönlich beleidigt. Eine abwertende Äußerung über die „Berliner Polizei“ verletzt jeden Berliner Polizisten. Nicht hinreichend bestimmt ist hingegen die Äußerung „die Bullen“.

Zuletzt ist der Fall zu nennen, in denen der Täter seine Ehrverletzung auf einen bestimmten Personenkreis bezieht. Sofern der Personenkreis zahlenmäßig überschaubar ist und deutlich aus der Allgemeinheit hervortritt, ist jede einzelne Person, die diesem Kreis angehört, verletzt. 

Zu beachten ist, dass eine Beleidigung nicht ausschließlich mündlich erfolgen muss. Diese kann schriftlich, in bildhafter Form, durch schlüssiges Verhalten oder mittels Gestiken verwirklicht werden. Als beispiel kann das Tippen an die Stirn – also „den Vogel zeigen“ genannt werden. Zusätzlich zu den verschiedenen Handlungsalternativen kann eine Beleidigung auch durch Unterlassen begangen werden. 

2. Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale Vorsatz haben. 

3. Rechtswidrigkeit

Bezogen auf die Rechtswidrigkeit gelten die allgemeinen Regeln. Das heißt, dass auch hier etwaige Rechtfertigungsgründe zu prüfen sind. Insbesondere ist hier jedoch der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zu beachten. Tadelnde Urteile können demzufolge etwa „zur Wahrung berechtigter Interessen“ gerechtfertig sein. Bei der Auslegung kann die Versammlungsfreiheit in Art. 8 Abs. 1 GG und die Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG eine Rolle spielen. (Zum Teil soll diese bereits dazu dienen, auszuschließen, dass eine Aussage überhaupt als Beleidigung qualifiziert wird). In Art. 5 Abs. 1 GG heißt es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten…“. Dieser Gewährleistungsgehalt gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Meinungsfreiheit ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Erforderlich ist in der Regel also eine Abwägung des Einzelfalls.

Wie wird eine Beleidigung gemäß § 185 StGB bestraft? 

Strafrechtliche Folgen der Beleidigung sind eine Haftstrafe bis zu 1 Jahr oder eine Geldstrafe. Sollte die Beleidigung jedoch öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit kundgetan werden, so droht eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe. 

Die Beleidigung hat allerdings nicht ausschließlich strafrechtliche Folgen, auch zivilrechtliche Konsequenzen kommen auf Sie zu. Zivilrechtlich kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht werden.

Ist ein Antrag erforderlich?

Ja! Gem. § 194 Abs. 1 S. 1 StGB zählt die Beleidigung zu den Antragsdelikten. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass dieser Antrag nicht verspätet gestellt wird.

Wann mache ich mich wegen einer üblen Nachrede gem. § 186 StGB oder einer Verleumdung gemäß § 187 StGB strafbar? 

Wie bereits erwähnt geht es bei § 186 StGB und § 187 StGB im Unterschied zu § 185 StGB um Tatsachen, die in einem Drei-Personen-Verhältnis geäußert werden. § 187 StGB setzt eine objektiv unwahre Tatsache voraus, hingegen fordert § 186 StGB eine nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung.  Die Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung können nach § 188 StGB qualifiziert sein, wenn sich die Ehrverletzung gegen eine Person des öffentlichen Lebens richtet. 

Wie wird die üble Nachrede gem. § 186 StGB und die Verleumdung gem. § 187 StGB bestraft?

Die üble Nachrede wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, und wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Verleumdung gemäß § 187 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wie Sie vorgehen sollten!

Auch wenn die Beleidigung neben der Haftstrafe eine Geldstrafe vorsieht, ist der Straftatbestand nicht zu unterschätzen. Insbesondere spielt bei der Straferwartung auch eine Rolle, wie schwer die Beleidigung war und die Häufigkeit. Bedenken Sie, dass zwar die Meinungsfreiheit ein Schutzgut der Demokratie ist, die persönliche Ehre aber ebenfalls vom Grundgesetz geschützt wird. Das Gericht wägt daher regelmäßig ab, inwieweit die Beleidigung noch tragbar war und dementsprechend hoch kann Ihre Strafe ausfallen. Machen Sie daher rechtzeitig von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und kontaktieren Sie einen Anwalt. Gerade für die Beleidigungsdelikte ist es typisch, das es Aussage gegen Aussage steht. Ein versierter Strafverteidiger wird sofort Akteneinsicht beantragen, um dies in Erfahrung zu bringen. Mit einem erfahrenen Rechtsanwalt an Ihrer Seite steigt für Sie die Wahrscheinlichkeit einer Verfahrenseinstellung, aber auch die Chance für eine geringere Geldstrafe. Kontaktieren Sie uns!

Termin vereinbaren