Freiheitsberaubung § 239 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

Sie haben eine Vorladung, Strafbefehl oder Anklageschrift wegen des Vorwurfes einer Freiheitsberaubung erhalten?

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Informationen zum Thema Freiheitsberaubung (§ 239)

Sie haben eine Person in einen Raum eingesperrt oder gefesselt und nun wird gegen Sie wegen Freiheitsberaubung ermittelt? Die Freiheitsberaubung kann in verschiedenen Formen begangen werden. Hierbei erfüllt nicht ausschließlich das Einsperren in einem Raum den Tatbestand, sondern beispielsweise auch das Fesseln an einem Stuhl oder ähnliche Begehungsweisen. Geschütztes Rechtsgut des § 239 StGB ist nach herrschender Meinung die potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit des Einzelnen.

Was steht im § 239 StGB (Freiheitsberaubung) ?

Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird gem. § 239 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

Wann mach ich mich einer Freiheitsberaubung strafbar?

I. Tathandlung
1. einsperren

Die erste Tathandlungsvariante ist das Einsperren. Einsperren setzt voraus, dass dem Opfer das Verlassen eines Raumes durch äußere Vorkehrungen physisch unmöglich gemacht wird. Die Freiheitsberaubung ist vollendet, wenn die Freiheitsbeschränkung „ein Vaterunser lang“ gedauert hat. Ein Einsperren ist also zum Beispiel dann gegeben, wenn eine Person für eine gewisse Zeitspanne in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorkehrungen festgehalten wird.

§ 239 StGB schützt auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit. Dies bedeutet, dass eine Freiheitsberaubung auch dann vorliegen kann, wenn das Opfer sich nicht fortbewegen will oder die Beschränkung nicht bemerkt.

Uneinigkeit besteht in Fällen, in denen das Opfer zum konkreten Zeitpunkt gar nicht in der Lage ist einen Fortbewegungswillen zu bilden, weil es beispielsweise schläft oder bewusstlos ist. Zum Teil wird eine Vollendung verneint. Andere hingegen bejahen eine Freiheitsberaubung, da das Opfer jederzeit aufwachen kann. 

2. Auf andere Weise der Freiheit berauben 

Auf andere Weise der Freiheit berauben ist beispielsweise dann gegeben, wenn das Opfer gefesselt wird. 

II. Subjektiver Tatbestand

Erforderlich ist zumindest bedingter Vorsatz bezogen auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale.

Wie wird die Freiheitsberaubung bestraft?

Die strafrechtlichen Folgen sind unterschiedlich. Wird der Grundtatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB erfüllt, droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Strafbar ist auch die versuchte Freiheitsberaubung gem. § 239 Abs. 2 StGB.

Zudem kommt der Qualifikationstatbestand gem. § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB in Betracht. Dieser liegt vor, wenn das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt wird. Sobald die Qualifikation hinzutritt erhöht sich das Strafmaß. Es droht gem. § 239 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren.

Bei § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB und § 239 Abs. 4 StGB handelt es sich um sogenannte Erfolgsqualifikationen. Hinsichtlich der (schweren) Folge genügt Fahrlässigkeit. Vorsatz ist demnach nur in Bezug auf die Freiheitsberaubung notwendig, nicht jedoch bezüglich der während der Freiheitsberaubung ausgelösten Gesundheitsschädigung bzw. dem eingetretenen Tod. Wird durch die Tat der Tod verursacht, beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahre.     

 

Kontaktieren Sie uns!

Sollte gegen Sie wegen Freiheitsberaubung ermittelt werden, dann sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Schweigen Sie! Kontaktieren Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt. Beim Vorwurf der Freiheitsberaubung kann es zum Beispiel relevant sein zu prüfen, ob eventuell ein Einverständnis des Opfers vorlag. Sowie im Falle einer Drohung, ob diese überhaupt geeignet war, eine Freiheitsberaubung auf andere Weise darzustellen. Durch den sofortigen Kontakt zu einem versierten Strafverteidiger laufen Sie nicht Gefahr, spätere Verteidigungsstrategien zunichte zu machen. Kontaktieren Sie uns!

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