Anti-Doping-Gesetz – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

Sie haben eine Vorladung, Strafbefehl oder Anklageschrift wegen des Vorwurfes des Verstoßes gegen das Antip-Doping-Gesetz (AntiDopG) erhalten?

Kontaktieren Sie uns unter 030-120648550 oder buchen Sie Ihren Termin zur Erstberatung online. 

Termin vereinbaren 

Informationen zum Thema Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)

Das sogenannte Anti-Doping-Gesetz ist noch relativ jung. Es ist erst im Jahr 2015 in Kraft getreten. Doping blieb vor diesem Zeitpunkt nicht sanktionlos, sondern es gab andere Regelungswerke, wie etwa Verbandsregelungen. In den 1960er Jahre gab das Bundesinnenministerium sogar vor, dass man „so lange wie möglich mit anpassungsfähigen und praxisnahen Verbandsregelungen auskommen“ sollte. (vgl. Lehner/Nolte/Putzke/Rössner, Vor §§ 1 ff. S. 27 Rn. 4. Über die Jahrzehnte hat sich diese Sichtweise grundlegend verändert und die erste staaliche Regelung des Anti-Dopingverbots wurde mit § 6a Arzneimittelgesetz (AMG) eingeführt. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung war zwar die Verbreitung nicht jedoch die Anwendung durch die Athleten strafbar. In erster Linie ging es hierbei um den Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor gefährlichen Stoffen im allgemeinen und nicht um sportliche Werte, wie beispielsweise der Fairness.
Mit einer strafrechtlichen Verfolgung nach dem AntiDopG müssen nicht nur diejenigen Personen rechnen, die Dopingmittel und Dopingsmethoden in den Verkehr bringen, verschreiben oder bei anderen anwenden, sondern auch dopende Sportler. Das Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport, um die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhaltung der Integrität des Sports beizutragen, § 1 AntiDopG. Daher ist für die einschlägigen Tathandlungen erforderlich, dass diese zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport beganghen werde. Dabei versteht man unter „Sport“ nicht nur den Leistungs- oder Wettkampfsport, sondern auch den Freizeit- und Breitensport. Andere Zwecke als das Doping im Sport, eröffnen den Anwendungsbereich des Verbots nach § 2 Abs. 1 AntiDopG nicht, daher wird etwa die Verwendung von Arzneimitteln zur erfolgreichen Bewältigung einer Prüfung nicht erfasst (Körner/Patzak/Volkmer, § 4 AntiDopG Rn. 24). Das Verbot von Doping wird im Sport ganz allgemein als eine mainuplative Steigerung der natürlichen Leistungsfähigkeit beschrieben.
§§ 2 und 3 des AntiDopG enthalten verbotene und § 4 AntiDopG sanktioniert verstöße gegen diese Verbote strafrechtlich.
Gemäß § 4a AntiDopG kann das Gericht in bestimmten Fällen entweder nach § 49 Abs. 1 StGB die Strafe mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt, von Strafe absehen. Des Weiteren können gemäß § 5 AntiDopG Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 AntiDopG bezieht, eingezogen werden.
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass § 2 Abs. 1 AntiDopG nicht für die Anwendung von Dopingmethoden oder Dopingmittel im Tiersport gilt. Diesbezüglich gibt es spezielle Regelungen im sogenannten Tierschutzgesetz (TierSchG).

 

Wann mache ich mich wegen dem Herstellens eines Dopingmittels gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG strafbar?

Die in § 4 Abs. 1 AntiDopG genannten strafbaren Handlungen sind inhaltlich weitestgehend an den Straftatenkatalog des BtMG angelehnt (vgl. BT-Drs. 18/4898, 23). Zur Konkretisierung der Tathandlungen des Herstellens kann daher auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG normierte Definition zurückgegriffen werden. Unter dem Herstellen eines Dopingmittels versteht man das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Umfüllen, Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen und die Freigabe dieser Mittel.

Dies bedeutet im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass  die Herstellung von Dopingmitteln alle  Handlungen umfasst, die dazu vonnöten sind, um ein für den Handel oder den Eigengebrauch verwertbares Dopingmittelmittelprodukt bereit-, zusammen- und/oder herzustellen.

Legt man die Kasuistik des Betäubungsmittelstrafrechts zugrunde, eröffnet sich mit der Definition des Herstellens ein extrem weites Feld an strafbaren Handlungen. Dieses beginnt mit der eigentlichen Gewinnung von Dopingmitteln zum Beispiel aus Pflanzen und reicht über die chemische Anfertigung von Dopingmitteln auf synthetischer Grundlage bis hin zur Bearbeitung für den besseren Transport. Die in der Praxis relevanteste Form der Herstellung ist die Zubereitung von Dopingmitteln. Insbesondere anabole Stereoide werden vor dem Gebrauch für Injektionen zunächst auf Trägeröle gezogen (Erbs/Kohlhaas/Wußler AntiDopG § 2 Rn. 10).

Insgesamt wurde versucht, mit der strafbaren Herstellung von Dopingmitteln alle Formen der Dopingmittelproduktion zu erfassen, um den Handel und Gebrauch von Dopingmitteln effektiv und weitreichend zu bekämpfen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass hier auch in Zukunft daher bewusst auf eine enge Auslegung zugunsten der Intention des Gesetzes verzichtet werden wird.

Bei der strafbaren Herstellung eines Dopingmittels handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein höheres Strafmaß kommt immer dann in Betracht, wenn Sie durch das Herstellen eines Dopingmittels die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a AntiDopG), eine andere Person in Lebens- oder zumindest in ernstzunehmende körperliche Gefahr gebracht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit b AntiDopG), für sich oder einen anderen aus groben Eigennutz einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. c AntiDopG) oder die Herstellung entweder gewerbsmäßig (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 1. Alt. AntiDopG) oder als Mitglied einer darauf spezialisierten Bande (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 2. Alt. AntiDopG) betrieben haben sollen.

Überdies ist auch der Versuch der Herstellung eines Dopingmittels  gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch die Möglichkeit einer Sperre. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Ender der Karriere bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.

Wann mache ich mich wegen Handeln mit Dopingmitteln gem. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG

Unter Handeltreiben ist jede eigennützige, auf den Umsatz mit Dopingmitteln gerichtete Tätigkeit zu verstehen.

Dies bedeutet im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass der auf Gewinn angelegte Verkauf und der auf Weiterverkauf oder Weitergabe ausgelegte Ankauf von Dopingmitteln strafbar ist.

Wie auch in anderen Bereichen des sich mit verbotenen Substanzen befassenden Strafrechts ist der Tatbestand des Handeltreibens sehr weitgefasst: So kann in Anlehnung an die bestehende Rechtsprechung zum Betäubungsmittelstrafrecht auch schon die Förderung fremder Umsatzgeschäfter mit Bezug zu Dopingmitteln unter diesen Begriff fallen (so Lehner/Noltke/Putzke/Striegel, AntiDopG, § 2 Rn. 16).

Konkret bedeutet die Anlehnung an die bestehende Rechtsprechung, dass jeder Verkauf oder Ankauf von Drogen, der mit Gewinnerzielungsabsicht oder der Absicht, einen wie auch immer gearteten sonstigen  Vorteil zu erhalten, getätigt wird, unter den Tatbestand des strafbaren Handels fallen kann (vgl. Lehner/Noltke/Putzke/Striegel, AntiDopG, § 2 Rn. 16. Da dabei auf die Gewinnerzielungsabsicht abgestellt wird, kann also auch der nicht gewinnbringende Handel mit Betäubungsmitteln nach dieser Konzeption als Straftat geahndet werden.

Zu beachten ist, dass ein Handeltreiben keinen Besitz voraussetzt (Erbs/Kohlhaas/Wußler, 240. EL April 2022, AntiDopG § 2 Rn. 11).

 

Bei dem strafbaren Handel mit Dopingmitteln handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein höheres Strafmaß kommt immer dann in Betracht, wenn Sie durch den Handel mit Dopingmitteln die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a AntiDopG), eine andere Person in Lebens- oder zumindest in ernstzunehmende körperliche Gefahr gebracht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit b AntiDopG), für sich oder einen anderen aus groben Eigennutz einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. c AntiDopG), ein Dopingmittel an eine minderjährige Person veräußert (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. a AntiDopG) oder den Handel entweder gewerbsmäßig (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 1. Alt. AntiDopG) oder als Mitglied einer darauf spezialisierten Bande (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 2. Alt. AntiDopG) betrieben haben sollen.

Überdies ist auch der Versuch der Herstellung eines Dopingmittels  gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.

Wann mache ich mich wegen Veräußern von Dopingmitteln gem. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG strafbar?

Unter Veräußern ist unter Anlehnung an die von der Literatur zum Veräußern von Betäubungsmitteln entwickelten Grundsätze die rechtsgeschäftliche, entgeltliche Übereignung eines Dopingmittels unter Einräumung der Verfügungsgewalt (Weber § 29 Rdn. 1035) ohne eigennützige Intention zu verstehen (Erbs/Kohlhaas/Wußler AntiDopG § 2 Rn. 12). Neben der Vereinbarung über die Entgeltlichkeit ist es zwingend, dass der Besitz tatsächlich übertragen wird.

Das heißt im Prinzip nichts anderes, als dass durch den Tatbestand der Veräußerung neben dem auf Gewinnerzielungswillen basierenden Handeltreiben auch der Verkauf von Dopingmitteln ohne Gewinnerzielungsabsicht strafbar ist, der Täter sich also gerade keinen persönlichen Vorteil verspricht.

Der Tatbestand des Veräußerns soll die Verkaufshandlungen von Dopingmitteln umfassen, bei denen es dem Verkäufer gar nicht auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Wenn es dem Verkäufer nämlich auf Gewinn ankäme, läge ein Fall des Handeltreibens vor. Vorstellbar wäre dies zum Beispiel bei dem Verkauf von Dopingmitteln zum Eigenkauf- oder Herstellungskostenpreis.

Tatsächlich soll durch das Veräußern somit samt und sonders das uneigennützige auf einem Rechtsgeschäft fußende Verkaufen und Übereignen von Dopingmitteln erfasst sein. Dementsprechend muss für eine Strafbarkeit wegen Veräußerung von Dopingmitteln neben dem Vereinbaren von Entgelt das Dopingmittel bereits wirklich an den anderen übergeben worden sein (BGH BGHSt. 52, 271). Sofern diese Übereignung noch nicht stattgefunden hat, dürfte in der Regel keine vollendete Veräußerung von Dopingmitteln vorliegen.

 

Bei der strafbaren Veräußerung von Dopingmitteln handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein höheres Strafmaß kommt immer dann in Betracht, wenn Sie durch die Veräußerung von Dopingmitteln die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a AntiDopG), eine andere Person in Lebens- oder zumindest in ernstzunehmende körperliche Gefahr gebracht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit b AntiDopG), für sich oder einen anderen aus groben Eigennutz einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. c AntiDopG), ein Dopingmittel an eine minderjährige Person veräußert (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. a AntiDopG) oder die Veräußerung entweder gewerbsmäßig (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 1. Alt. AntiDopG) oder als Mitglied einer darauf spezialisierten Bande (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 2. Alt. AntiDopG) betrieben haben sollen.

Überdies ist auch der Versuch der Veräußerung von Dopingmitteln  gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

Im Kontext einer Strafverfolgung wegen eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.

Wann mache ich mich wegen Abgabe von Dopingmitteln gem. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG strafbar?

Unter Abgabe ist die Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten zu verstehen (BGH NStZ 1991, 89). (Erbs/Kohlhaas/Wußler, 240. EL April 2022, AntiDopG § 2 Rn. 13).

Der Tatbestand der Abgabe setzt dort an, wo die Strafbarkeit wegen Veräußern von Dopingmitteln endet: So handelt derjenige, welcher Dopingmittel abgibt, uneigennützig, hat somit also auch keine Gewinnerzielungsabsicht, handelt im Gegensatz zum Veräußern aber ohne rechtsgeschäftliche Grundlage. Auf ein Rechtsgeschäft als Grundlage kommt es nicht an (Lehner/Nolke/Putzke/Striegel, AntiDopG, § 2 Rn. 17), der Gesetzgeber setzte sogar voraus, dass weder rechtsgeschäftliche Grundlage noch Gegenleistung vorliegen, beziehungsweise erfolgen sollen (siehe BT-Drs. 18/4898, S. 24). Ein Beispiel hierfür könnte sein, dass der Täter Dopingmittel aus reiner Gefälligkeit für einen Freund transportiert.

Damit ist die Abgabe spiegelbildlich zur dinglichen Übereignung an einen anderen zu verstehen. Dementsprechend muss für eine Strafbarkeit wegen Abgabe von Dopingmitteln das Dopingmittel bereits wirklich an den anderen übergeben worden sein.

Bei der strafbaren Abgabe von Dopingmitteln handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein höheres Strafmaß kommt immer dann in Betracht, wenn Sie durch die Abgabe von Dopingmitteln die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a AntiDopG), eine andere Person in Lebens- oder zumindest in ernstzunehmende körperliche Gefahr gebracht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit b AntiDopG), für sich oder einen anderen aus groben Eigennutz einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. c AntiDopG), ein Dopingmittel an eine minderjährige Person abgegeben(§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. a AntiDopG) oder die Abgabe entweder gewerbsmäßig (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 1. Alt. AntiDopG) oder als Mitglied einer darauf spezialisierten Bande (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 2. Alt. AntiDopG) betrieben haben sollen.

Überdies ist auch der Versuch der Abgabe von Dopingmitteln  gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.

Wann mache ich mich wegen sonstigem Inverkehrbringens gem. §§ 2 Abs. 1; 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG strafbar?

Unter sonstigem Inverkehrbringen versteht man, „jedes gleich wie geartete Eröffnen der Möglichkeit, dass ein anderer die tatsächliche Verfügung über das Dopingmittel erlangt und es nach eigener Entschließung verwenden kann, also jede Verursachung eines Wechsels der Verfügungsgewalt über das Dopingmittel durch einen anderen (Weber § 29 Rn. 1129)“ (Erbs/Kohlhaas/Wußler, 240. EL April 2022, AntiDopG § 2 Rn. 13).

Das heißt im Prinzip nichts anderes, als dass durch den Tatbestand des sonstigen Inverkehrbringens alle uneigennützigen Handlungen erfasst werden sollen, die dazu geeignet sind, den Handel mit Dopingmittel zu fördern, und die nicht unter eine speziellere Regelung des § 2 Abs. 1 AntiDopG fallen.

Der Tatbestand des sonstigen Inverkehrbringens ist, wie schon das Wort „sonstig“ impliziert, vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand in das Gesetz aufgenommen worden (vgl. hierzu auch BT-Drs. 18/4898, S. 24). Somit fallen alle den Umsatz des Doping-Marktes fördernde, uneigennützige Handlungen unter diesen Tatbestand, welche aufgrund von Regelungslücken nicht unter andere Tatbestände § 2 Abs. 1 AntiDopG fallen können.

Beispielhaft hierfür sind ist das Vorrätighalten bis zur Abgabe (Lehner/Noltke/Putzke/Striegel, AntiDopG, § 2 Rn 17), das rezeptfreie Abgeben eines Dopingmittels bei Kenntnis des Verwendungszwecks (Lehner/Noltke/Putzke/Striegel, AntiDopG, § 2 Rn 17), das erkennbare Bereitstellen von Betäubungsmitteln zu Verkauf, auch bekannt als Feilhalten (Lehner/Noltke/Putzke/Striegel, AntiDopG, § 2 Rn 18) sowie das Anbieten von Dopingmitteln zum Verkauf, auch bekannt als Feilbieten, zum Beispiel durch den Versand von E-Mails (Lehner/Noltke/Putzke/Striegel, AntiDopG, § 2 Rn 18) oder durch das Ansprechen von eventuellen Kunden ( in Anlehnugn zum Betäubungsmittelstrafrecht hier BGH NJW 2014, 325).

Bei dem strafbaren Inverkehrbringen von Dopingmitteln handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein höheres Strafmaß kommt immer dann in Betracht, wenn Sie durch das Inverkehrbringen von Dopingmitteln die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a AntiDopG), eine andere Person in Lebens- oder zumindest in ernstzunehmende körperliche Gefahr gebracht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit b AntiDopG), für sich oder einen anderen aus groben Eigennutz einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. c AntiDopG) oder das Inverkehrbringen entweder gewerbsmäßig (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 1. Alt. AntiDopG) oder als Mitglied einer darauf spezialisierten Bande (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 2. Alt. AntiDopG) betrieben haben sollen.

Überdies ist auch der Versuch des Inverkehrbringen von Dopingmitteln  gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

Im Kontext einer Strafverfolgung wegen eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.

Wann mache ich wegen Verschreibens von Dopingmittel gem. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG strafbar?

„Unter Verschreiben ist das Rezeptieren durch einen Angehörigen der Heilberufe zu verstehen (Kloesel-Cyran § 6a AMG Rn. 26). Erfasst sind also die Fälle der Erstellung einer schriftlichen Anweisung durch einen Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, dem Patienten oder Kunden ein bestimmtes oder mehrere bestimmte Arzneimittel gegen Zahlung oder Verrechnung auszuhändigen (Volkmer in: Körner/Patzak/Volkmer § 95 AMG Rn. 95)“ (Erbs/Kohlhaas/Wußler, 240. EL April 2022, AntiDopG § 2 Rn. 14). Es gibt jedoch auch Auffassungen die den Täterkreis nicht nur auf Angehörige der Heilberufe beschränken, sondern grundsätzlich jeden als tauglichen Täter sehen, der das genannte Verhalten vornimmt. Dies würde bedeuten, dass neben Ärzten zum Beispiel auch Trainer als Täter in Betracht kommen (MüKoStGB/Freund, 4. Aufl. 2022, AntiDopG §§ 1-4a Rn. 67).

Das bedeutet im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass das Ausstellen von nicht benötigten Rezepten für Stoffe, welche als Dopingmittel verwendet werden können, durch hierzu berechtigte Personen strafbar ist.

Das Verschreiben von Dopingmitteln ist ein echtes Sonderdelikt, welches nur von Ärzten begangen werden kann (siehe andere Auffassung: (MüKoStGB/Freund, 4. Aufl. 2022, AntiDopG §§ 1-4a Rn. 67). Nach Ansicht der Literatur zum ursprünglich im Arzneimittelgesetz angesiedelten Tatbestand liegt eine Vollendung der Tat erst dann vor, sobald Zahlung oder Verrechnung für das Ausstellen erfolgt ist (Körner/Patzak/Volkmer § 95 AMG Rdn. 95). Somit muss für eine vollendete Tat tatsächlich auch schon eine Gegenleistung erfolgt sein.

Durch die Regelung des § 4 Abs. 6 AntiDopG ist auch die fahrlässige Begehung des Tatbestands strafbar. Somit ist also nicht nur das wissentliche und/oder gewollte, sondern auch das unter Verletzung von Sorgfaltspflichten stattfindende Verschreiben von Dopingmitteln erfasst, weshalb stets eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen Einzelfalles bei Patienten anzuraten ist.

Beim strafbaren Verschreiben eines Dopingmittels handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein höheres Strafmaß kommt immer dann in Betracht, wenn Sie durch das Verschreiben eines Dopingmittels die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a AntiDopG), eine andere Person in Lebens- oder zumindest in ernstzunehmende körperliche Gefahr gebracht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit b AntiDopG), für sich oder einen anderen aus groben Eigennutz einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. c AntiDopG) oder Dopingmittel an eine minderjährige Person verschrieben (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. a AntiDopG) oder das Verschreiben entweder gewerbsmäßig (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 1. Alt. AntiDopG) oder als Mitglied einer darauf spezialisierten Bande (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 2. Alt. AntiDopG) betrieben haben sollen.

Überdies ist auch der Versuch des Verschreibens eines Dopingmittels gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat

Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Durch die besondere Qualität als Sonderdelikt droht bei bei einer Verurteilung bei diesem Tatbestand auch darüber hinaus der Entzug der Approbation, mithin also auch berufsrechtliche Nachfolgen.

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.

Wann mache ich mich wegen der Anwendung von Doping bei einer anderen Person gem. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 2 AntiDopG strafbar?

Unter Anwendung eines Dopingmittels bei einem anderen versteht man deren Verabreichung, das bedeuet die unmittelbare Anwendung von Dopingmitteln am Körper des Patienten ohne desssen aktive Beteiligung. Hierunter fällt daher beispielsweise, dass Injizieren, Einflößen, Einreiben oder sonstige ohne Übergang der Verfügungsgewalt erfolgende Formen der Fremdapplikation. Es ist weder eine Kenntnisnahme noch eine Mitwirkung des Patienten notwendig, sodass auch die heimliche Anwendung erfasst wird Körner/Patzak/Volkmer, § 4 AntiDopG Rn. 39.

Das heißt zunächst im Prinzip nicht anderes, als dass jegliche Form der Verabreichung von Dopingmitteln an eine andere Person bei Wissen und Wollen um die daraus erwachsenden Folgen bezüglich einer unnatürlichen Leistungssteigerung strafrechtlich erfasst ist.

 

Durch den Verweis im Wortlaut der Norm darauf, dass nicht nur die Anwendung von Dopingmitteln, sondern auch die Anwendung von Dopingmethoden bei einer anderen Person strafrechtlich erfasst werden soll, fallen auch Dopingbehandlungen wie beispielsweise das Gendoping unter seinen Regelungsgehalt, bei denen es gar keiner Dopingmittel bedarf (Lehner/Nolte/Striegel, § 2 AntiDopG Rn. 75).

Ausgenommen sind von dieser sehr weit reichenden Regelung nur solche Anwendungen, die aus rein medizinischen Gründen erfolgen, selbst wenn hierdurch eine Leistungssteigerung möglich wäre. Dies ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Norm, die gerade die Absicht des Verfolgens eines dopingrelevanten Erfolgs erfasst. Wer aber als behandelnder Arzt einem kranken Patienten ein Mittel gibt, welches gegen dessen Symptome wirkt, zugleich aber auch dessen Leistungskraft unnatürlich verstärkt, der handelt klar ohne die Absicht, die andere Person zu dopen.

Zudem muss die Anwendung bei einer anderen Person erfolgen. Wer die Dopingmaßnahme als Spitzensportler an sich selbst durchführt, der fällt unter die Regelung des strafbaren Selbstdopings nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1; 4 Abs. 1 Nr. 4 AntiDopG.

Die Tathandlung selbst ist nicht auf die Anwendung durch Ärzte beschränkt, auch Trainer, Physiotherapeuten oder andere Betreuer können die Handlung vornehmen (Lehner/Nolte/Striegel, § 2 AntiDopG Rn. 78).

Bei der strafbaren Fremdanwendung von Doping handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein höheres Strafmaß kommt immer dann in Betracht, wenn Sie durch die Anwendung eines Dopingmittels bei einer anderen Person die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a AntiDopG), eine andere Person in Lebens- oder zumindest in ernstzunehmende körperliche Gefahr gebracht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit b AntiDopG), für sich oder einen anderen aus groben Eigennutz einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. c AntiDopG) oder die Herstellung entweder gewerbsmäßig (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 1. Alt. AntiDopG) oder als Mitglied einer darauf spezialisierten Bande (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 2. Alt. AntiDopG) betrieben haben sollen.

Überdies ist auch der Versuch der Fremdanwendung von Doping gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.

Wann mache ich mich wegen des Erwerbs von Dopingmitteln zum Zwecke der Anwendung bei einer anderen Person (Fremddoping) gem. §§ 2 Abs. 3; 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG strafbar?

Unter dem Erwerb von Dopingmitteln zum Zwecke des Fremddoping versteht man unter Anlehung an die Rechtsprechung zum Erwerb von Betäubungsmitteln das durch ein Rechtsgeschäft in einverständlichem Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erfolgende Erlangen von tatsächlicher Verfügungsgewalt (BGH BGHSt. 40, 208, 209) über eine nicht geringe Menge an Dopingmitteln zum Zwecke der Anwendung bei einer anderen Person.

Das bedeutet im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass unter dem strafbaren Erwerb von Dopingmitteln der Ankauf oder das Erlangen von größeren Chargen an Dopingmitteln zum Zwecke des Fremddopings zu verstehen ist. 

Wann mache ich mich wegen Besitz von Dopingmittel zum Zwecke der Anwendung bei einer anderen Person (Fremddoping) gem. §§ 2 Abs. 3; 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG strafbar?

Der Tatbestand des Besitzes von nicht geringen Mengen an Dopingmitteln zum Zwecke des Fremddopings umfasst in Anlehnung an die entsprechende Rechtsprechung zum Besitz von Betäubungsmitteln das Herbeiführen oder das Aufrechterhalten  eines tatsächlichen, auf nennenswerte Dauer ausgerichteten und von einer eigenen Verfügungsmacht gekennzeichneten bewussten Herrschaftsverhältnisses (BGH BGHSt. 27, 380) über eine nicht geringe Menge an Dopingmitteln zum Zwecke der Anwendung bei einer anderen Person mit einem darauf gerichteten Willen, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (BGH NStZ-RR 2008, 212) und Lehner/Nolte/Putzke/Striegel, § 2 Anti-Doping-Gesetz Rn. 82. 

Das bedeutet im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass unter dem strafbaren Besitz  von Dopingmitteln die tatsächliche, bewusste und auf längere Zeit ausgelegte Verfügungsgewalt über höhere Chargen an Dopingmitteln zu verstehen ist.

Grundsätzlich nicht erfasst sind Fälle, bei denen zwar eine tatsächliche Verfügungsgewalt über Dopingmittel besteht, diese aber in der Gesamtbeschau nicht den Grenzwert der nicht geringen Menge überschreiten. Überdies bedarf es in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Ausrichtung der Verfügungsgewalt über das Dopingmittel über eine nennenswerte Dauer. Keine nennenswerte Dauer liegt in Anlehnung an die Kommentierung zum Betäubungsmittelstrafrecht zum Beispiel bei kurzfristigen Transporten von Dopingmitteln oder der vom Zerstörungswillen getragenen Beschlagnnahmung von Dopingmitteln durch Eltern, Lehrer, Sozialarbeiter  oder in diesem speziellen Feld auch durch Trainer vor (vergleiche Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, § 29 Rn. 16).

Außerdem muss die Tat von einem echten Willen zum Besitz getragen werden, also der Wille zum Eigen- oder Fremdbesitz, Mitbesitz oder mittelbaren Besitz (Erbs/Kohlhaas/Wußler AntiDopG § 2 Rn. 23), der unter Anlehnung an die Rechtsprechung zum Betäubungsmittelstrafrecht darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (vergleiche BGH NStZ-RR 2008, 212). Liegt dieser Willen nicht vor, dann kann selbst bei tatsächlicher Verfügungsgewalt über eine nicht geringe Menge an Dopingmitteln nicht von einem strafbaren Besitz von Doping zum Zwecke des Fremddopings ausgegangen werden.

Zudem muss der Besitz des Dopingmittels  zum Zwecke der Anwendung  bei einer anderen Person erfolgen. Fälle, bei denen der Dopingwillige sein eigenes Dopingmittel besitzt, fallen nach den Regelungen des AntiDopG  gemäß §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 2 AntiDopG unter den Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings.

Beim strafbaren Besitz von Dopingmitteln handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein höheres Strafmaß kommt immer dann in Betracht, wenn Sie durch den  Besitz von Dopingmitteln die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a AntiDopG), eine andere Person in Lebens- oder zumindest in ernstzunehmende körperliche Gefahr gebracht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit b AntiDopG) oder für sich oder einen anderen aus groben Eigennutz einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. c AntiDopG) haben sollen.

Überdies ist auch der Versuch des Besitzes von Dopingmitteln gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.

Wann mache ich mich wegen Verbringen von Dopingmitteln in den Geltungsbereich des AntiDopG zum Zwecke der Anwendung bei einer anderen Person gem. §§ 2 Abs. 3; 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG strafbar?

Der Tatbestand des Verbringens von Dopingmitteln in den Geltungsbereich des AntiDopG umfasst den nicht zwingend von tatsächlicher Verfügungsgewalt getragenen Transport nicht geringer Mengen an Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings entweder über die Grenze der Bundesrepublik ins Inland hinein oder zwischen den Grenzen der Bundesrepublik hindurch (Lehner/Nolte/Putzke/Striegel, AntiDopG, § 2 Rn. 83).

Das bedeutet im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass durch das Verbringen von Dopingmitteln in in den Geltungsbereich des AntiDopG der Dopingschmuggel im größeren Stile nach und durch Deutschland strafrechtlich erfasst werden soll. Die Formulierung „zum Zwecke des Dopings“ soll ausschließen, dass eine Strafbarkeit vorliegt, wenn Dopingmittel die häufig gleichzeitig Arzneimittel sind, zu therapeutischen Zwecken angewendet werden sollen (Lehne/Nolte/Putzke/Striegel § 2 Rn. 83).

Der Transport von Dopingmitteln nach oder durch Deutschland ist immer dann vom Verbringen von Dopingmitteln erfasst, wenn er einerseits zum Zwecke des Fremddopings erfolgt, andererseits aber auch eine nicht geringe Menge an Dopingmitteln vom Transport umfasst ist.

Es kommt beim Verbringen von Dopingmitteln nicht auf tatsächliche Verfügungsgewalt über die Dopingmittel an(Lehner/Nolte/Putzke/Striegel, AntiDopG, § 2 Rn. 83). Somit kann also auch der Kenntnis habende Transporteur, der aber nicht ungehindert auf die Dopingmittel zugreifen kann, sich strafbar wegen des Verbringens von Dopingmitteln machen.

Dem Gesetzeswortlaut nach nicht erfasst sind Fälle des Transportes von Dopingmitteln aus dem Geltungsbereich des AntiDopG hinaus. Wer also beim Transport von Dopingmitteln aus Deutschland zum Beispiel nach Polen an der deutsch-polnischen Grenze erwischt wird, auf den ist der Straftatbestand somit nicht anwendbar.

Beim strafbaren Verbringen von Dopingmitteln in den Geltungsbereich des AntiDopG handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein höheres Strafmaß kommt immer dann in Betracht, wenn Sie durch das Verbringen von Dopingmitteln die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a AntiDopG), eine andere Person in Lebens- oder zumindest in ernstzunehmende körperliche Gefahr gebracht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit b AntiDopG) oder für sich oder einen anderen aus groben Eigennutz einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. c AntiDopG) haben sollen.

Überdies ist auch der Versuch des Verbringens von Dopingmitteln gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.

Wann mache ich mich wegen Eigenanwendung von Doping gem. §§ 3 Abs. 1 S. 1; 4 Abs. 1 Nr. 4 AntiDopG strafbar?

Bezüglich der strafbaren Eingenanwendung von Doping wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das in den spezielleren Regelungen des AMG noch straflose Selbstdoping fortan ebenfalls strafrechtlich erfasst sein soll (BR-Drs. 126/15, S. 18). Da allerdings zur Auslegung des Begriffes der Selbstanwendung kein andersweitiger Hinweis vom Gesetzgeber erfolgte, ist hier wohl auf die Begrifflichkeit der Anwendung im AMG zurückzugreifen Dies bedeutet, dass jegliche peroral, parenteral, nasal, sublingual, bukkal, pulmonal, rektal, vaginal, kutan oder subkutan erfolgende Verabreichung ( siehe hierzu auch Deutsch/Lippert § 5 AMG Rn. 9) von Dopingmitteln oder gleichartig erfolgende Anwendung von Dopingmethoden durch einen selbst strafrechtlich erfasst ist.

Indes ist die Eigenanwendung von Doping ein sogenanntes Sonderdelikt, welches ausschließlich von einer bestimmten Personengruppe begangen werden kann. So sind gemäß § 4 Abs. 7 AntiDopG nur Spitzensportler und -sportlerinnen in der Lage, den Straftatbestand zu verwirklichen, wobei der Begriff des Spitzensportlers hier laut Gesetz entweder denjenigen meint, der in einem Testpool im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen unterliegt oder aus seiner sportlichen Tätigkeit beträchtliche Einnahmen erzielt, gemeinhin also Berufssportler und -sportlerinnen der höheren Ligen der jeweiligen Sportart.

Das heißt zunächst im Prinzip nicht anderes, als dass die Eigeneinahme und der Eigengebrauch von Doping ohne fremde Hilfe für Spitzensportler und -sportlerinnen ebenfalls strafrechtlich erfasst ist.

Täter ist hier somit derjenige Spitzensportler, der sich selbst dopt. Somit kriminalisiert das Dopingstrafrecht im Gegensatz zum klassischen Betäubungsmittelstrafrecht auch den selbstständig handelnden Konsumenten, der den Eigengebrauch als Spitzensportler betreibt.

Durch Interpretation der bisherigen Überlegungen zu den diesbezüglichen veralteten Vorschriften im AMG bedeutet dies, dass grundsätzlich eine jede selbst erfolgende Dopingmaßnahme eines Spitzensportlers vor einer Teilnahme an einem Wettbewerb bereits strafrechtlich erfasst wird. Dies ergibt sich aus der separaten Strafvorschrift für die Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Einfluss von Doping im AntiDopG.  Somit können Dopinganwendungen durch Fremde bis zum Beginn des Warmmachens beim Wettbewerb noch unter den Tatbestand fallen.

Ausgenommen sind hier nur solche Eigenanwendungen, die aus rein medizinischen Gründen genommen werden, selbst wenn hierdurch eine Leistungssteigerung möglich wäre (Bt-Drs 18/4898, S. 27). Ein theoretisches Beispiel für einen solchen Fall, in dem zwar eine medizinische Notwendigkeit für die Einnahme von Dopingmitteln bestand, diese aber auch zur Leistungssteigerung im Wettbewerb geführt hat, wäre der Fall des mehrfachen Tour-de-France-Champions Lance Armstrong,  der ein Mittel gegen seine Kreberkrankung dafür genutzt haben soll, höhere Leistungen in Rennen abzurufen.

Auch der Versuch der Eigenanwendung von Doping ist gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.

Wann mache ich wegen Fremdanwendung von Doping an einem selbst gem. §§ 3 Abs. 1 S. 1; 4 Abs. 1 Nr. 4 AntiDopG strafbar? 

Bezüglich der strafbaren Fremdanwendung von Doping an einem selbst wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich auf die bisher im AMG geregelten diesbezüglichen Strafvorschriften verwiesen (BR-Drs. 126/15, S. 18). Dies bedeutet unter Rückgriff auf die rechtlichen Überlegungen zum AMG, dass jegliche peroral, parenteral, nasal, sublingual, bukkal, pulmonal, rektal, vaginal, kutan oder subkutan erfolgende Verabreichung (siehe hierzu auch Deutsch/Lippert § 5 AMG Rn. 9) von Dopingmitteln oder gleichartig erfolgende Anwendung von Dopingmethoden strafrechtlich erfasst ist.

Indes ist die Fremdanwendung von Doping an einem selbst ein sogenanntes Sonderdelikt, welches ausschließlich von einer bestimmten Personengruppe begangen werden kann. So sind gemäß § 4 Abs. 7 AntiDopG nur Spitzensportler und -sportlerinnen in der Lage, den Straftatbestand zu verwirklichen, wobei der Begriff des Spitzensportlers hier laut Gesetz entweder denjenigen meint, der in einem Testpool im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen unterliegt oder aus seiner sportlichen Tätigkeit beträchtliche Einnahmen erzielt, gemeinhin also Berufssportler und -sportlerinnen der höheren Ligen der jeweiligen Sportart.

Das heißt zunächst im Prinzip nicht anderes, als dass eine jede Form von Doping, bei dem die Vornahme des Doping nicht durch einen selbst, sondern durch eine andere Person erfolgte, für den gedopten Spitzensportler strafbar ist.

Täter ist hier derjenige, der sich von einer anderen Person dopen lässt. Hier wird also spiegelbildlich das Ermöglichen einer strafbaren Vornahme von Doping an einer anderen Person nach §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. AntidopG mitbestraft, sofern die Bedingungen des § 4 Abs. 7 AntiDopG vorliegen.

Unter Rückgriff auf die bisherigen Überlegungen zu den diesbezüglichen veralteten Vorschriften im AMG bedeutet dies, dass grundsätzlich eine jede durch Fremdeinwirkung erfolgende Dopingmaßnahme an einem Spitzensportler vor einer Teilnahme an einem Wettbewerb bereits strafrechtlich erfasst wird. Dies ergibt sich aus der separaten Strafvorschrift für die Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Einfluss von Doping im AntiDopG.  Somit können Dopinganwendungen durch Fremde bis zum Beginn des Warmmachens beim Wettbewerb noch unter den Tatbestand fallen.

Ausgenommen sind hier nur solche Fremanwendungen, die aus rein medizinischen Gründen genommen werden, selbst wenn hierdurch eine Leistungssteigerung möglich wäre (Bt-Drs 18/4898, S. 27). Ein theoretisches Beispiel für einen solchen Fall, in dem zwar eine medizinische Notwendigkeit für die Einnahme von Dopingmitteln bestand, diese aber auch zur Leistungssteigerung im Wettbewerb geführt hat, wäre der Fall des mehrfachen Tour-de-France-Champions Lance Armstrong,  der ein Mittel gegen seine Kreberkrankung dafür genutzt haben soll, höhere Leistungen in Rennen abzurufen.

Auch der Versuch der Fremdanwendung von Doping an einem selbst ist gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 55.

Wann mache ich mich wegen der Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Einfluss von Doping gem. §§ 3 Abs. 2; 4 Abs. 1 Nr. 5 AntiDopG strafbar?

Eine strafbare Handlung nach diesem Tatbestand liegt immer dann vor, wenn an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung eines Dopingmittels  oder einer Dopingmethode  teilgenommen wird und diese Anwendung ohne medizinische Indikation und allein in der Absicht erfolgt, sich im besagten Wettbewerb einen unfairen Vorteil zu verschaffen (Erbs/Kohlhaas/Wußler AntiDopG § 3 Rn. 16).

Das meint im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass der Gebrauch von Doping vor und während eines auf klaren, festgelegten Regeln fußenden Turniers eines Sportverbandes strafrechtlich erfasst ist.

Die Strafbarkeit nach diesem Tatbestand reicht sehr weit: So wurde auf Empfehlung des Bundesrates der Tatbestand bewusst so gestaltet, dass hier auch die Teilnahme an einem Wettbewerb im Inland nach vorheriger Anwendung des Dopings im Ausland strafbar ist (BR-Drs. 126/1/15, S. 2), also bei einer Konstellation, die andernfalls aufgrund des Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches straffrei geblieben wäre (vgl. Körner/Patzak/Volkmer § 4 AntiDopG Rn. 123).

Auch soll nach einer Auffassung bereits das „Warmmachen“ vor dem eigentlichen Wettkampf zu diesem gezählt und eine Strafbarkeit wegen vollendeter Tat angenommen werden, sofern diese Tätigkeiten in einem engen örtlich und zeitlichem Zusammenhang mit dem Wettkampf stehen. Ebenso sollen auch Fälle erfasst sein, in denen das Dopingpräparat zwar genommen, seine Wirkung aber noch gar nicht entfaltet hat – hier kommt es auf die bereits bestehende Teilnahme am Wettbewerb an, (Erbs/Kohlhaas/Wußler AntiDopG § 3 Rn. 16). Eine andere Auffassung hält dagegen Handlungen, die eine solche Teilnahme erst möglich machen, wie etwa das Warmmachen, Anmelden oder Umkleiden für nicht ausreichend (Körner/Patzak/Volkmer AntidopG § 4 Rn. 125).

Ausgenommen sind hier nur solche Anwendungen, die aus rein medizinischen Gründen genommen werden, selbst wenn hierdurch eine Leistungssteigerung möglich wäre (Bt-Drs 18/4898, S. 27). Ein theoretisches Beispiel für einen solchen Fall, in dem zwar eine medizinische Notwendigkeit für die Einnahme von Dopingmitteln bestand, diese aber auch zur Leistungssteigerung im Wettbewerb geführt hat, wäre der Fall des mehrfachen Tour-de-France-Champions Lance Armstrong,  der ein Mittel gegen seine Kreberkrankung dafür genutzt haben soll, höhere Leistungen in Rennen abzurufen.

Indes ist die Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Einfluss von Doping ein sogenanntes Sonderdelikt, welches ausschließlich von einer bestimmten Personengruppe begangen werden kann. So sind gemäß § 4 Abs. 7 AntiDopG nur Spitzensportler und -sportlerinnen in der Lage, den Straftatbestand zu verwirklichen, wobei der Begriff des Spitzensportlers hier laut Gesetz entweder denjenigen meint, der in einem Testpool im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen unterliegt oder aus seiner sportlichen Tätigkeit beträchtliche Einnahmen erzielt, gemeinhin also Berufssportler und -sportlerinnen der höheren Ligen der jeweiligen Sportart.

Auch der Versuch der Teilnahme an einem Wettbewerb des des organisierten Sports unter Einfluss von Doping ist  gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.

Wann mache ich mich wegen Erwerb von Dopingmitteln zum Zwecke der Eigenanwendung oder Fremdanwendung an mir selbst (Selbstdoping) strafbar?

Der Erwerb von Dopingmitteln ist nach Meinung der kommentierenden Rechtswissenschaft an der durch die Rechtsprechung entwickelten Definition (OLG Hamburg NStZ 2008, 287) des Begriff des Erwerbs von Betäubungsmitteln anzulehnen (Lehner/Nolte/Putzke, AntiDopG § 3 Rn. 34). Demnach meint Erwerb hier das durch im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den Vorbesitzer durch ein Rechtsgeschäft erfolgte Erlangen von Verfügungsgewalt über Dopingmittel durch einen Sportler.

Indes ist der Erwerb von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings ein sogenanntes Sonderdelikt, welches ausschließlich von einer bestimmten Personengruppe begangen werden kann. So sind gemäß § 4 Abs. 7 AntiDopG nur Spitzensportler und -sportlerinnen in der Lage, den Straftatbestand zu verwirklichen, wobei der Begriff des Spitzensportlers hier laut Gesetz entweder denjenigen meint, der in einem Testpool im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen unterliegt oder aus seiner sportlichen Tätigkeit beträchtliche Einnahmen erzielt, gemeinhin also Berufssportler und -sportlerinnen der höheren Ligen der jeweiligen Sportart. Wer die oben ausgeführten Bedingungen nicht erfüllt, der kommt als Täter schon gar nicht in Betracht.

Das meint im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass der Ankauf von Dopingmitteln durch Spitzensportler zum Zwecke des eigenhändigen oder an einem durch einen anderen vorgenommenen Selbstdopings strafbar ist.

Beim Erwerb von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings kommt es darauf an, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Dopingmittel nach der Tat wirklich beim Erwerber liegt. Erst wenn es dazu gekommen sein sollte, liegt ein vollendeter Erwerb von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings vor. Wichtig ist dies, da der Versuch des Erwerbs von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings nicht strafbar ist.

Auf Täterseite muss zudem bei Begehung der Direktvorsatz auf die Verwendung zum Zwecke des Selbstdopings ohne medizinische Indikation vorliegen (Erbs/Kohlhaas/Wußler AntiDopG § 3 Rn. 19). Wer diesen mitbringt, allerdings noch vor Anwendung des Dopingmittels die tatsächliche Verfügungsgewalt freiwillig darüber aufgibt, auf den lässt sich die Regelung es § 4 Abs. 8 AntiDopG zur tätigen Reue (Lehner/Nolte/Putzke, AntiDopG § 4 Rn. 94) anwenden. Dabei kommt es auf die endgültige Aufgabe des Dopingsmittels an, eine nur kurz währende Zwischenverwahrung zum Beispiel bei einem Bekannten, Kollegen oder Freund soll nicht ausreichen (Lehner/Nolte/Putzke, AntiDopG § 4 Rn. 94).  Die Aufgabe der Verfügungsgewalt muss durch eine äußere Handlung manifestiert werden, also zum Beispiel, indem das Dopingmittel entsorgt wird. Bezüglich der Anforderungen die an die Freiwilligkeit zu stellen sind, gelten die zu § 24 StGB entwickelten Grundsätze. Somit handelt es sich bei § 4 Abs. 8 AntiDopG um einen persönlicher Strafaufhebungsgrund (BT-Drs- 18/6677, S. 12), der im Einzelfall große Bedeutung erlangen kann. Insofern eröffnet sich hier zum Beispiel eine Verteidigungsstrategie. Denn selbst wenn die die Strafverfolgungsbehörde Beweise erlangt, dass ein Spitzensportler Dopingmittel von einem Lieferanten erworben habe, könnte es durchaus sein, dass der Spitzensportler diese Mittel – sofern diese nicht bei ihm auffindbar sind – vor der Anwendung ordnungsgemäß entsorgt hat (Lehne/Nolte/Putzke Anti-Doping-Gesetz § 4 Rn. 98.

Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.

Wann mache ich mich wegen Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke der Eigenanwendung oder Fremdanwendung an mir selbst (Selbstdoping) gem. §§ 3 Abs. 4; 4 Abs. 2 AntiDopG strafbar?

Unter Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings ist unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu korrespondierenden Regelungen des BtMG (Lehner/Nolte/Putzke, AntiDopG § 3 Rn. 35) die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen, auf nennenswerte Dauer ausgerichteten und von eigener Verfügungsmacht gekennzeichneten bewussten Herrschaftsverhältnisses über das Dopingmittel (BGH BGHSt. 27, 380, 381 f.; OLG Hamburg NStZ 2008, 287 Rn. 4) zum Zwecke des eigen- oder fremdhändigen Selbstdopings zu verstehen.

Indes ist der Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings ein sogenanntes Sonderdelikt, welches ausschließlich von einer bestimmten Personengruppe begangen werden kann. So sind gemäß § 4 Abs. 7 AntiDopG nur Spitzensportler und -sportlerinnen in der Lage, den Straftatbestand zu verwirklichen, wobei der Begriff des Spitzensportlers hier laut Gesetz entweder denjenigen meint, der in einem Testpool im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen unterliegt oder aus seiner sportlichen Tätigkeit beträchtliche Einnahmen erzielt, gemeinhin also Berufssportler und -sportlerinnen der höheren Ligen der jeweiligen Sportart.

Das meint im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass das Innehaben von tatsächlicher Verfügungsgewalt über Dopingmittel bei Spitzensportlern zum Zwecke des eigenhändigen oder an einem durch einen anderen vorgenommenen Selbstdopings strafbar ist.

Täter des Besitzes von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings kann – wie bereits ausgeführt – also nur ein Spitzensportler im Sinne des § 4 Abs. 7 AntiDopG sein. Wer die oben ausgeführten Bedingungen nicht erfüllt, der kommt als Täter schon gar nicht in Betracht. Zu beachten ist, dass nach dem Jedermannsdelikt des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG der Erwerb und Besitz jedoch unabhängig von den besonderen persönlichen Eigenschaften nach § 4 Abs. 7 AntiDopG strafbewehrt sind, sofern es sich um nicht geringe Mengen des Dopingmittels handelt.

In Anlehnung an frühere Rechtsprechung zu vergleichbaren Normen des Betäubungsmittelgesetzes lässt sich festhalten, dass es beim Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings gerade auf die freie Verfügungsgewalt über das Dopingmittel ankommt (Lehner/Nolte/Putzke, AntiDopG § 3 Rn. 36). Dies bedeutet, dass beispielsweise das Überlassen von Dopingmitteln durch einen Dritten zum sofortigen Verbrauch vor Ort und in Beisein des Dritten nicht unter die Norm fällt (OLG Hamburg NStZ 2008, 287 Rn. 4 mwN).

Auf Täterseite mus zudem bei Begehung der Direktvorsatz auf die Verwendung zum Zwecke des Selbstdopings ohne medizinische Indikation vorliegen (Erbs/Kohlhaas/Wußler AntiDopG § 3 Rn. 19). Wer diesen mitbringt, allerdings noch vor Anwendung des Dopingmittels die Verfügungsgewalt freiwillig darüber aufgibt, auf den lässt sich die Regelung es § 4 Abs. 8 AntiDopG zur tätigen Reue (Lehner/Nolte/Putzke, AntiDopG § 4 Rn. 94) anwenden. Dabei kommt es auf die endgültige Aufgabe des Dopingsmittels an, eine nur kurz währende Zwischenverwahrung zum Beispiel bei einem Bekannten, Kollegen oder Freund soll nicht ausreichen (Lehner/Nolte/Putzke, AntiDopG § 4 Rn. 94). Somit liegt nach Meinung des Gesetzgebers hier ein persönlicher Strafaufhebungsgrund vor (BT-Drs- 18/6677, S. 12), der im Einzelfall große Bedeutung erlangen kann.

Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

Es gilt daher als guter Standard  stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

Da schon das klassische sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.

Was sind die strafrechtlichen Folgen bei einem Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz?

§ 4 Abs. 1 AntiDopG stellt den sogenannten Grundtatbestand dar. Das Strafmaß für eine Straftat nach § 4 Abs. 1 AntiDopG beträgt bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ein höheres Strafmaß kommt immer dann in Betracht, wenn ein Fall einer Qualifikation vorliegt. § 4 Abs. 2 AntiDopG stellt einen solchen Qualifikationstatbestand dar. Werden zum Beispiel durch das Herstellen eines Dopingmittels nach § 4 Abs.  1 Nr. 1 Alt. 1 AntiDopG die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen gefährdet (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a AntiDopG), eine andere Person in Lebens- oder zumindest in ernstzunehmende körperliche Gefahr gebracht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit b AntiDopG), für sich oder einen anderen aus groben Eigennutz einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes erlangt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. c AntiDopG) oder die Herstellung entweder gewerbsmäßig (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 1. Alt. AntiDopG) oder als Mitglied einer darauf spezialisierten Bande (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b 2. Alt. AntiDopG) vorgenommen erhöht sich das Strafmaß deutlich. In solchen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Überdies ist auch der Versuch der Herstellung eines Dopingmittels  gemäß § 4 Abs. 3 AntiDopG strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

Im Kontext einer Strafverfolgung weges eines Delikts nach dem AntiDopG drohen in der Regel nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen. Da das AntiDopG gerade auch die Integrität des Sportes als Ausgangspunkt hat (siehe hierzu nur BR-Drs. 126/15), steht neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung auch eine mögliche Sperre aus. Dies kann gerade im Bereich des professionellen Sports das Karriereaus bedeuten, so dass der potentielle Täter gleichermaßen berufs- wie strafrechtlich bestraft wird.

Was sind weitere strafbare Handlungen im Bereich der Doping-/ Drogenkriminalität?

Neben dem AntiDopG normieren weitere Nebengesetze strafbare Handlungen im Bereich der Doping-/ Drogenkriminalität. Hierzu zählen unter anderen §§ 95-96 AMG, §§ 29 BtMG, § 4 NpSG, sowie Delikte des Kernstrafrechts im StGB. (MEHR) 

Wie Sie vorgehen sollten!

Zu aller erst sollten Sie schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Anschließend sollten Sie einen versierten Strafverteidiger kontaktieren, welcher Akteneinsicht beantragt und mit Ihnen darauf beruhend eine Strategie bespricht. Vor allem aber im Bereich des Dopings empfiehlt es sich bereits im Ermittlungsverfahren einen erfahrenen Anwalt zu kontaktieren. Polizei und Staatsanwaltschaft verfügen über weitreichende Ermittlungsbefugnisse, sodass heimliche Ermittlungsmethoden wie die Telefonüberwachung angewandt werden könnten. Außerdem wird häufig für den Beschuldigten Untersuchungshaft angeordnet. Aus den genannten Gründen ist es für Sie besonders wichtig schnellstmöglich Rücksprache mit einem Strafverteidiger zu halten.

Kontaktieren Sie uns! Termin vereinbaren