Pflichtverteidiger

Als Anwalt für Strafrecht übernehmen wir auch Pflichtverteidigungen. Melden Sie sich dazu gerne bei uns und wir besprechen, ob wir Ihren Fall übernehmen können. Im folgenden stellen wir Ihnen gerne wissenswerte Informationen zu der Pflichtverteidigung bereit. 

 

Was ist ein Pflichtverteidiger ?

Ein Pflichtverteidiger ist anders als ein Fachanwalt, nicht besonders spezialisiert oder ähnliches. Die Bezeichnung Pflichtanwalt ist somit keine besondere Form eines Anwalts. Jeder Anwalt kann ein Pflichtverteidiger sein, sobald er dazu bestellt wird. Dies auf der Grundlage des Gesetzes. Der Grundgedanke des Pflichtverteidigers in Deutschland ist, dass Ihnen jemand zur Seite steht, der sich mit den einschlägigen Vorschriften bekannt ist. Genauer, er soll die Durchführung eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens sichern. Dazu gehört vor allem eine sachgerechte Verteidigung vor Ort. 

 

Wann haben Sie die Möglichkeit sich an einen Pflichtverteidiger zu wenden ?

Es gibt verschiedene Varianten, weshalb Sie einen Pflichtverteidiger kontaktieren können, aber auch weshalb Ihnen andernfalls ein Pflichtverteidiger vom Gericht zugeordnet wird. Falls Sie der Meinung sind, dass Sie die Möglichkeit haben das ein Pflichtverteidiger für Sie bestellt wird, wenden Sie sich am besten telefonisch an unsere Kanzlei. Wir können Ihnen mitteilen, ob Ihnen in dem hiesigen Ermittlungs- oder Strafverfahren ein Pflichtverteidiger zusteht. Bereits bei dem Erhalt einer Vorladung können wir Auskunft darüber erteilen. 

 

Wann wird Ihnen ein Pflichtverteidiger zugeordnet ? 

Die Strafprozessordnung normiert nach § 140 Abs. 1 StPO insgesamt 9 Fälle, weshalb Seitens des Gerichts ein Pflichtverteidiger zugeordnet wird. 

Gründe hierfür können sein: 

  • Das gegen Sie ein Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht oder Landesgericht stattfindet. 
  • Der zweite Fall ist einschlägig sobald Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Verbrechen sind stets ernst zunehmende, rechtswidrige Taten, welche dementsprechend einen beachtlichen Strafrahmen haben. Bei Verbrechen ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr zu rechnen, meist jedoch weit aus darüber. Für Sie ist wichtig, dass es im Nachhinein nicht beachtlich ist, bezüglich des Pflichtverteidigers, weswegen Sie verteilt werden. Es ist nicht von Relevanz, ob diese wegen eines Verbrechens oder aufgrund eines Vergehens. Hier gilt der Grundsatz, umso niedriger die Strafe, desto besser für Sie. Dies zeugt letztlich von einem erfahrenen, versierten Pflichtverteidiger. Seien Sie nicht verwundert, regelmäßig wird Ihnen bereits im Ermittlungsverfahren ein Pflichtverteidiger zugeordnet. Nutzen Sie diese Möglichkeit, desto schneller Ihnen ein Pflichtverteidiger mit Rat und Tat zur Seite steht, umso höher sind Ihre Chancen auf eine Minderung des Strafrahmens oder gar einen Freispruch. 
  • Des Weiteren wird Ihnen ein Pflichtverteidiger zugeordnet, wenn in der Anklageschrift bereits aufgeführt ist, das ein erdufsverbot wahrscheinlich ist. 
  • Der Fall eines möglichen Berufsverbots ist ebenfalls einschlägig, falls gegen Sie bereits eine Untersuchungshaft vollstreckt wird. Der Pflichtverteidiger wird Ihnen dann aber folglich in allen laufenden Verfahren zugeordnet und nicht ausschließlich in diesem, in welchen im Wege der Untersuchungshaft vollstreckt wird. 
  • Außerdem wird ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn Sie sich aufgrund einer richterlichen Anordnung oder Genehmigung in einer Anstalt befinden, mit einem Mindestmaß von 3 Monaten und Ihnen nicht gewährleistet wird 2 Wochen vor der Hauptverhandlung diese Einrichtung zu verlassen. Dies steht Ihnen zu, da hierdurch eine Behinderung der Vorbereitung von der Verhandlung verhindert werden soll. 
  • Ähnlich ist es, wenn ein ernst gemeinter Antrag auf Unterbringung zur Beobachtung des psychischen Zustandes / der psychischen Verfassung entscheiden wird, auch hier besteht die sofortige Möglichkeit / Verpflichtung des Gerichts. 
  • Selbiger Fall ist gegeben, falls Sie in einer Sicherungsanstalt unter gebracht werden sollen. Dies kann verschiedene Ursachen haben, unter anderen aufgrund einer Entziehung der Fahrerlaubnis.
  • Wenn Ihr bisheriger Strafverteidiger von dem Verfahren ausgeschlossen werden sollte, bekommen Sie ebenfalls einen Pflichtverteidiger zugeordnet. Hierbei ist es nicht von Relevanz weshalb dieser nicht mehr am Verfahren teilnehmen darf, aber auch ob es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt. 
  • Aufgrund der Chancengleichheit wird Ihnen ein Pflichtverteidiger zugeordnet, sobald dem Opfer ein Pflichtverteidiger zugeordnet wird. 

Die Voraussetzungen müssen nicht kumulativ, sondern alternativ vorliegen. Wenn bereits einer dieser Gründe einschlägig ist, muss Ihnen zwingend vom Gericht ein Pflichtverteidiger zugeordnet werden! Beachten Sie jedoch, dass sobald Sie die Informationen erhalten haben das Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht, Sie von nun an eine Frist haben. Die Frist beträgt meist eine Woche ab Zustellung. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie die Möglichkeit sich einen Pflichtverteidiger selbstständig zu suchen. Eine selbstständige Auswahl legen wir Ihnen ans Herz, denn nichts ist schlimmer als einen Anwalt zugeordnet zu bekommen dem man nicht vertraut oder der einem nicht sympathisch ist. Vertrauen und Kommunikation ist die wichtigste Voraussetzung für ein für Sie erfolgreiches Verfahren. Andernfalls wird Ihnen ein Pflichtverteidiger zugeordnet seitens des Gerichts. 

 

Kann ich einen weiteren Pflichtverteidiger zugeordnet bekommen ?

Sobald mehr als 10 Hauptverhandlungstage von dem Gericht angesetzt sind, haben Sie die Möglichkeit eines weiteren Pflichtverteidigers. Außerdem besteht für Sie die Möglichkeit bei einem größeren Verfahren bis zu 3 zusätzliche Wahlverteidiger zu kontaktieren und später zu beauftragen. Zu den größeren Verfahren zählen hier beispielsweise Mord gem. § 211 und Totschlag gem. § 212 StGB.

 

Muss man selber Kosten bei einer Pflichtverteidigung tragen ?

Vorerst müssen Sie keine kosten tragen. Die Pflichtverteidigungsgebühren werden zunächst von dem Staat an den Rechtsanwalt gezahlt. Werden Sie jedoch im Strafprozess verurteilt, müssen Sie anschließend die Kosten tragen. Das Geld an den Rechtsanwalt muss dann von Ihnen direkt an den Staat gezahlt werden. Zu unterscheiden von den soeben genannten Pflichtverteidigungsgebühren sind jedoch die individuell vereinbarten Kosten mit dem Pflichtverteidiger. Regelmäßig wird eine Zuzahlung in einem Beratungsgespräch vereinbart, welche bereits im Laufe des Verfahrens zu zahlen ist. 

 

Bekomme ich einen Pflichtverteidiger auch wenn ich kein Geld habe ?

Die Bereitstellung eines Pflichtverteidigers ist unabhängig von Ihren finanziellen Verfügbarkeiten. Die Pflichtverteidigung ist somit kein Fall der Prozesskostenhilfe! Entscheidend ist ausschließlich, ob Ihnen eine Pflichtverteidigung aufgrund des Gesetzes zugeordnet werden muss. Weil Sie, wie oben genannt, als „Laie“ meist nicht das erforderliche Verständnis aufbringen.

 

Kontaktieren Sie uns! 

Sollte bei Ihnen einer der genannten Gründe nach § 140 Abs. 1 StPO vorliegen kontaktieren Sie uns. Wir stehen Ihnen gerne unterstützend zur Seite und Sorgen für ein faires Verfahren zu Ihren Gunsten. Auch wenn Sie nicht mit Sicherheit wissen, ob die Möglichkeit eines Pflichtverteidigers besteht, beraten wir Sie auch dahingehend gerne. Bedenken Sie, je früher Sie sich bei uns Melden, desto besser sind Ihre Verteidigungschancen. Folglich steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass Sie nicht verurteilt werden und Ihre Kosten somit geringer werden. Wir raten Ihnen außerdem nochmals, sich selbständig in der gegeben Frist einen Pflichtverteidiger zu suchen, mit dem Sie den Weg beschreiten wollen. 

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