Bannbruch § 372 AO – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit
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Informationen zum Thema Bannbruch (§ 372 AO)
Der Bannbruch gemäß § 372 AO gehört zu einer der unbekanntesten und unbeliebtesten Tatbeständen der Strafjustiz. Doch was ist ein Bannbruch überhaupt? Ein Bannbruch begeht, wer Gegenstände gegen ein Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Die Vorschrift des § 372 AO wurde in die AO übernommen, weil den Zollbehörden die Erhebung der Abgaben und die Überwachung der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote im grenzüberschreitenden Verkehr obliegen. Dabei dient der Bannbruch eigentlich nicht dem Schutz der Abgaben, weil die Verbote durchgehend steuerfremden Zwecken dienen. Jedoch wurden aber durch die Einordnung des Bannbruchs in die AO, die Zollbehörden für die Ahndung der Verstöße zuständig.
Wann mache ich mich wegen eines Bannbruchs gemäß § 372 AO strafbar?
Tatbestandsvoraussetzungen
Gemäß § 372 Abs. 1 AO begeht Bannbruch, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.
1. Taugliches Tatobjekt
Gegenstand des Bannbruchs können nur körperliche, bewegliche Gegenstände sein. Zudem besteht im wesentlichen Deckungsgleichheit mit dem Begriff der Waren i.S.d. Art. 1, 58 Zollkodex.
2. Banngebiet
Zu dem Banngebiet gehören solche Gebiete, die auf den Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes für Waren aus Ländern kommen, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
3. Tathandlung
Zu den Tathandlungen gehören das Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen.
a. Einführen
Einführen ist das Verbringen eines Gegenstandes aus einem fremden Gebiet in das durch § 372 AO bzw. durch andere Normen geschütztes Gebiet (Banngebiet).
b. Ausführen
Ausführen ist das Verbringen eines Gegenstandes aus dem Banngebiet in ein fremdes Gebiet.
c. Durchführen
Durchführen ist das Verbringen eines Gegenstandes aus einem fremden Gebiet über das geschützte Gebiet in ein fremden Gebiet, ohne das der Gegenstand in den freien Verkehr des geschützten Gebiets gelangt.
4. Verbringungsverbote
Die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote müssen durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Rechtsakte des Rates oder der europäischen Kommission angeordnet sein. Somit ist ein Verstoß gegen ein Gesetz im materiell-rechtlichen Sinn erforderlich. Hierzu gehören z.B. StGB, BtMG, GÜV oder RVO. Zum Teil wird bei diesen Gesetzen zwischen Verboten und Beschränkungen unterschieden. Ein Verstoß gegen eine Ein-, Aus- oder Durchfuhrbeschränkung erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des § 372 AO.
5. Vorsatz
§ 372 AO ist ein Vorsatzdelikt. Voraussetzung hierfür ist zumindest, dass der Täter Kenntnis von der möglichen Tatbestandsverwirklichung hat und diese billigend in Kauf nimmt.
Wie wird der Bannbruch bestraft?
§ 372 AO verweist für die Strafandrohung auf § 370 Abs. 1 und 2 AO. Danach beträgt für die vollendete Tat die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Zu beachten ist, dass Straffreiheit durch Selbstanzeige für den Bannbruch nicht erlangt werden kann, da sich § 371 Abs. 1 AO ausdrücklich nur auf die Fälle des § 370 AO bezieht.
Wie Sie vorgehen sollten!
Sollte gegen Sie ermittelt werden sowie eine polizeiliche Vorladung vorliegen, Sie einen Strafbefehl oder Haftbefehl erhalten haben, raten wir Ihnen zunächst zu Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Dieses Recht steht Ihnen auch im Nebenstrafrecht zu. Kontaktieren Sie anschließend einen Anwalt. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und Ihre Interessen außergerichtlich, als auch gerichtlich vertreten. Umso frühzeitiger Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt wenden, desto besser sind Ihre Verfahrenschancen.
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