Qualifizierter Schmuggel (§ 373 AO) – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit
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Informationen zum Thema qualifizierter Schmuggel (§ 373 AO)
Der qualifizierte Schmuggel oder auch gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel genannt, enthält Strafschärfungsgründe für den Fall, dass die Hinterziehung von Eingangsabgaben oder Bannbruch unter erschwerenden Begleitumständen begangen wird. Der Begriff Eingangsabgaben umfasst Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung, die Einfuhr-Umsatzsteuer und die anderen bei der Einfuhr zu erhebenden Verbrauchssteuern. Den Zweck den diese Vorschrift verfolgt ist es, eine Strafschärfung für solche Fälle in denen der Täter einen stärkeren gesetzwidrigen Willen entfaltet als ein Täter der nur einer gelegentlichen Versuchung zum Schmuggel nicht widerstehen kann, zu gewährleisten.
Wie mache ich mich zwecks eines qualifizierten Schmuggels strafbar?
Die einzelnen Qualifikationsmerkmale
Gewerbsmäßigkeit (§ 373 Abs. 1 AO)
Bei Absatz 1 des § 373 AO handelt es sich um ein Qualifikationsmerkmal das die Gewerbsmäßigkeit im Fokus hat. Gewerbsmäßig handelt der Täter i.S.d. § 373 Abs. 1 AO, der die Absicht hat, sich durch wiederholte Begehung gleichartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Die Gewerbsmäßigkeit ist ein subjektives Merkmal, d.h. schon die erste Handlung kann ausreichen, wenn sie einen auf Wiederholung gerichteten Willen erkennen lässt.
Beisichführen einer Schusswaffe (§ 373 Abs. 2 Nr. 1 AO)
Die Nr. 1 knüpft allein an das Beisichführen einer einsatzbereiten Schusswaffe durch den Täter oder Teilnehmer an. Der Einsatzwille ist dabei nicht erforderlich. Schusswaffen sind Instrumente, mit denen aus einem Lauf mittels Explosionsgasen oder Luftdruck, Geschosse gegen den Körper eines anderen abgefeuert werden können. Zum Beisichführen genügt es, dass dem Täter die Schusswaffe zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung steht.
Vorsatz (Nr. 1)
Der Vorsatz i.S.d. § 373 Abs. 2 Nr. 1 AO sieht vor, dass der Täter oder Teilnehmer sein Wissen und Wollen darauf bezieht, dass entweder er selbst, ein Mittäter oder Teilnehmer bei der Tat eine funktionsfähige Schusswaffe einsatzbereit bei sich führt. Hierbei ist bedingter Vorsatz ausreichend.
Beisichführen einer sonstigen Waffe (§ 373 Abs. 2 Nr. 2 AO)
Eine Waffe i.S.d. § 373 Abs. 2 Nr. 2 AO ist jedes Angriffs- oder Verteidigungsmittel. Waffen sind bewegliche Gegenstände, die nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung für Angriiffs- oder Verteidigungszwecke gegen den Menschen bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen generell geeignet und bestimmt sind (z.B: Hieb- und Stoßwaffen). Unter sonstige Werkzeuge hingegen fallen solche Sachen, die nicht als Waffe gedacht sind, aber als solche benutzt werden können (z.B. Schraubenschlüssel). Das bloße Beisichführen genügt hierbei nicht, sondern der Täter muss die Waffe oder das sonstige Werkzeug zu dem Zweck mitgenommen haben, den Widerstand eines anderen zu überwinden.
Vorsatz (Nr. 2)
Bezüglich des Vorsatzes im Hinblick auf § 373 Abs. 2 Nr. 2 AO gehört das Wissen und der Wille, den Gegenstand für den tatbestandsmäßigen Zweck gebrauchsfertig bei sich zu haben. Dies hat zur Folge, das die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit Gewalt zur Verhinderung des Widerstands eines anderen den Zweck bilden muss, zu dem der Täter die Waffe oder das Werkzeug bei sich führt.
Handeln als Mitglied einer Bande (§ 373 Abs. 2 Nr. 3 AO)
Das Handeln als Mitglied einer Bande i.S.d. § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO erfordert die Verbindung von mindestens 3 Personen zur fortgesetzten Begehung gleichartiger Taten. Des Weiteren müssen bezüglich der fortgesetzten Begehung von Schmuggeltaten, sich die Personen verbunden haben um ihre Verbindung auf die Begehung mehrerer selbständiger Straftaten zu richten.
Vorsatz (Nr. 3)
§ 373 Abs. 2 Nr. 3 AO erfordert für den Vorsatz, dass derjenige, der als Täter oder Gehilfe an einem Schmuggel teilgenommen hat, sich dessem bewusst war und dies auch wollte, mit mindestens zwei weiteren Personen zu mehreren Schmuggeltaten verbunden zu sein.
Was sind die strafrechtlichen Folgen?
Der Strafrahmen für § 373 Abs. 1 und 2 AO beträgt Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis hin zu 10 Jahren. In minder schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Wie Sie vorgehen sollten!
Sollte gegen Sie ermittelt werden sowie eine polizeiliche Vorladung vorliegen, Sie einen Strafbefehl oder Haftbefehl erhalten haben, raten wir Ihnen zunächst zu Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch. Dieses Recht steht Ihnen auch im Nebenstrafrecht zu. Kontaktieren Sie anschließend einen Anwalt. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und Ihre Interessen außergerichtlich, als auch gerichtlich vertreten. Umso frühzeitiger Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt wenden, desto besser sind Ihre Verfahrenschancen.
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