Grundbegriffe Drogenstrafrecht

Wer ohne juristische Vorkenntnisse das erste Mal mit dem Drogenstrafrecht in Berührung kommt, ist regelmäßig verwirrt ob der schieren Menge an Begriffen, welche das Gesetz fernab ihres üblichen Kontextes verwendet. Um dieser Verwirrung zumindest in groben Zügen entgegenzuwirken, finden Sie hier eine (nicht abschließende) nach Alphabet sortierte Kurzübersicht, was Gesetzgeber, Ermittlungsbehörden und Gerichte denn nun eigentlich unter Dingen wie „geringe Menge“ oder „Eigenkonsum“ verstehen.

 

Bedenken Sie dabei aber stets, dass diese Kurzübersicht zwar Ihr Grundverständnis für die derzeitige Gesetzes- und Urteilslage verbessern, niemals aber kompetente fachliche Beratung durch den Anwalt Ihres Vertrauens ersetzen kann. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.

 

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Was sind (ausgenommene) Zubereitungen im BtMG?

Das BtMG kennt neben den Betäubungsmitteln in Stoffform auch sogenannte Zubereitungen. Unter diesen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BtMG ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand Stoffgemische oder Lösungen eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen zu verstehen. Dabei muss es sich bei mindestens einem der verwendeten Stoffen erstens um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handeln, der zweitens seinen Suchtstoffcharakter, sprich seine Wirkung, nicht verloren haben darf (vgl. MüKo/O?lakc?o?lu, § 2 BtMG Rn. 23). Zubereitungen werden wie Betäubungsmittel in Stoffform behandelt, der Umgang mit ihnen kann ebenfalls eine Straftat darstellen.

Abzugrenzen von den Zubereitungen sind hierbei die Ausgenommenen Zubereitungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG. Unter diesen sind in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitungen zu verstehen, welche von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen sind. Sie unterfallen in der Regel nicht den Vorschriften des § 29 BtMG, allerdings kann man sich auch durch die unerlaubte Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr solcher Zubereitungen nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG strafbar machen (vgl. BGH BGHSt. 56, 52 = NStZ-RR 2011, 119 = StV 2011, 545).

Was sind Neue Psychoaktive Substanzen (NPS)? / Was sind Badesalzdrogen?

Unter den sogenannten Neuen Psychoaktiven Substanzen, kurz NPS, versteht man gemeinhin psychoaktive Substanzen, welche synthetisch entwickelt worden sind. Andere gängige Namen für diese Stoffe sind auch Legal Highs, Herbal Highs, Designerdrogen, Kräutermischungen, Research Chemicals oder Badesalze.

 

Die Entwicklung und Verbreitung von NPS ist nur vor dem Kontext gängiger Gesetzgebungspraxis zum Thema des Betäubungsmittelstrafrechts zu verstehen: So war es lange Zeit üblich, ausschließlich konkrete Stoffe, welche eine Rauschwirkung entfalten konnten, strafrechtlich zu erfassen. Dies erfolgte unter Nennung auch der Strukturformel des jeweiligen Stoffes. Die Straftatbestände des BtMG waren nun ausschließlich auf Stoffe mit dieser spezifischen Strukturformel anwendbar.

 

Findige Chemiker wiederum machten sich, kaum war eine Droge verboten worden, in der Regel dann schon daran, eine Droge zu entwickeln, welche ähnliche Wirkungen wie die Ursprungsdroge entfalten, in der Strukturformel aber kleine Unterschiede aufweisen sollte. Gelang dies, so fiel der neue Stoff nicht unter das BtMG und konnte als „legale Droge“ verkauft werden.

 

Seit November 2016 ist der Umgang mit NPS nun verwaltungs- und strafrechtlich im Neue-psychoaktive-Substanzen-Gesetz, kurz NpSG, geregelt. Durch eine Aufzählung von dem Gesetz unterfallenden Substanzen in der Anlage des Gesetzes (hier Verlinkung zu Anlage (NpSG)), die nicht einzelne Stoffe, sondern ganze Stoffgruppen umfasst, wird durch dieses Gesetz der Umgang mit nahezu allen NPS fortan kriminalisiert.

 

Eine (nicht abschließende) Auflistung an vom NpSG erfassten NPS finden Sie hier (hier Verlinkung), eine Anzahl der nach dem NpSG strafbaren Handlungen hier.

Was sind Betäubungsmittel?

Als Betäubungsmittel werden im Betäubungsmittelstrafrecht alle Stoffe und Zubereitungen verstanden, welche nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen ihrer Wirkungsweise eine Abhängigkeit hervorrufen können, deren betäubende Wirkungen wegen des Ausmaßes einer missbräuchlichen Verwendung unmittelbar oder mittelbar Gefahren für die Gesundheit begründen oder die der Herstellung von Betäubungsmitteln dienen (BVerfG NJW 1998, 669).

Der Umgang mit solchen Stoffen ist allerdings nur dann strafrechtlich relevant, sofern die Stoffe in den Anlagen I-III des BTMG (hier Verlinkung) aufgeführt sind. Andere in Praxis und Politik gängige Bezeichnungen für ein Betäubungsmittel sind Droge, Rauschgift, Rausch- oder auch Suchtmittel. Eine (nicht abschließende) Auflistung an strafrechtlich relevanten Betäubungsmitteln finden Sie hier, eine Anzahl an strafbaren Handlungen im Umgang mit Betäubungsmitteln hier.

Was sind Betäubungsmittelimitate? / Was sind Falschwaren?

Betäubungsmittelimitate, auch bekannt als Falsch- oder Linkware, Look-alikes oder Pseudodrogen (vgl. MüKo/Kotz/O?lakc?o?lu, § 29 BtMG Rn. 1767), sind Stoffe, die als Betäubungsmittel ausgegeben werden, aber nicht dem BtMG unterfallen.

 

Der Umgang mit ihnen ist in der Regel straffrei. Ausnahmen bilden gemäß § 29 Abs. 6 BtMG der Handel, das Veräußern und die Abgabe von Betäubungsmittelimitaten: Hier sah der Gesetzgeber es für geboten an, Konsumenten den Einstieg in die Drogenszene dergestalt zu erschweren, dass konsumverharmlosende Lockangebote in Form von Betäubungsmittelimitaten, bei denen qua Natur der Sache keine Rauschwirkung zu erwarten ist, bekämpft werden wollten (vgl. BT-Drs. VI/1877, 10). Bezüglich der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften bestehen begründete Zweifel (vgl. MüKo/Kotz/O?lakc?o?lu, § 29 BtMG Rn. 1770), dennoch gehören auch sie zum Normenkanon des BtMG und können in der Praxis Anwendung finden.

Was ist Doping?

Der Begriff des Dopings ist ein in der Berichterstattung über den Turniersport mittlerweile geflügeltes Wort, unter dem sich daher in der Regel auch der juristische Laie etwas vorstellen kann.

 

Grob zusammengefasst ist unter Doping die Gesamtheit aller Behandlungsmethoden und Substanzen zu verstehen, durch welche Athleten im sportlichen Wettbewerb in der Lage sind, ihre natürliche Belastungsgrenze mindestens kurzweilig zu überwinden und somit bessere Ergebnisse erzielen.

 

Rechtlich orientiert sich diese Definition an den Artikeln 1 und 2 des World Anti-Doping Code, in dem zwischen der Einnahme von Mitteln als solche und spezifischen Behandlungsmethoden unterschieden wird. Diese Unterteilung griff auch der deutsche Gesetzgeber auf und unterschied im AntiDopG daher zwischen Dopingmitteln und Dopingmethoden.

 

Genaueres zu Dopingmitteln finden Sie hier, Einzelheiten zu Dopingmethoden hier. Eine Zusammenfassung an mit Dopingmitteln zusammenhängenden Straftatbeständen finden Sie dagegen hier.

Was versteht man unter Dopingmethoden?

Im Gegensatz zum „klassischen“ Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht erfasst das AntiDopG neben dem Umgang mit Stoffen und Substanzen zur Leistungssteigerung auch die Methodik des Dopings, die sogenannte Dopingmethode.

 

Unter Dopingmethoden versteht das AntiDopG alle allgemein auf den menschlichen Körper nicht notwendigerweise stofflich wirkenden Verhaltensweisen, welche unmittelbar oder mittelbar zur körperlichen Leistungssteigerung führen können oder sollen (Erbs/Kohlhaas/Wußler AntiDopG § 2 Rn. 16).

 

Wie auch die unter das Gesetz fallenden Dopingmittel ergeben sich die unter das AntiDopG fallenden Dopingmethoden aus der Anlage 1 des Übereinkommens der UNESCO gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 in seiner jeweiligen geltenden Fassung.

Was sind Dopingmittel im Sinne des AntiDopG?

Als Dopingmittel im Sinne des AntiDopG ist jeder Wirkstoff zu verstehen, dessen Anwendung zur physiologischen oder psychologischen Leistungssteigerung unmittelbar oder mittelbar führen kann oder soll (Erbs/Kohlhaas/Wußler AntiDopG § 2 Rn. 2).

 

Damit umfasst dieser Begriff nicht nur Stoffe, die auch unter den des Arzneimittels (hier Verlinkung) des AMG fallen würden, sondern darüber hinaus auch reine Wirkstoffe (vgl. BT-Drs. 18/4898, S. 23) sowie sogenannte Maskierungstoffe, durch welche eine Dopingkontrolle behindert wird (Erbs/Kohlhaas/Wußler AntiDopG § 2 Rn. 5).

 

Die einzelnen vom AntiDopG erfassten Dopingmittel ergeben sich aus der Anlage 1 des Übereinkommens der UNESCO gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 in seiner jeweiligen geltenden Fassung.

 

Eine (nicht abschließende) Auswahl an von AntiDopG erfassten Stoffe und Wirkstoffe finden Sie hier, eine Anzahl der vom AntiDopG unter Strafe gestellten Handlungen hier.

Was versteht man unter einer geringen, normalen und nicht geringen Menge nach dem BtMG?

Der Begriff der Menge ist ein für das Betäubungsmittelstrafrecht elementarer, ermöglicht doch erst er die Festsetzung des Grades der Vorwerfbarkeit bezüglich des Umganges mit Betäubungsmitteln durch die Regelungen des BtMG. Es wird im Einzelnen unterschieden zwischen geringer Menge, normaler Menge und nicht geringer Menge.

 

Die geringe Menge

Unter nicht geringer Menge ist im Betäubungsmittelstrafrecht eine kleine Verbrauchsmenge zu verstehen, welche für den Gelegenheitsverbrauch benötigt wird und regelmäßig vom Konsumenten in der Tasche mitgeführt wird, ohne zu Hause einen Drogenvorrat anlegen zu müssen (Körner/Patzak/Volkmer, § 31a BtMG Rn. 22). Durch Rechtsprechung wurde als Grenzwert der geringen Menge der Augenblicks- oder Tagesbedarf eines nicht abhängigen Konsumenten festgesetzt , der bis zu drei für die Erzielung eines Rauschzustandes erforderliche, aber auch ausreichende Einheiten eines Betäubungsmittels umschließt (OLG Hamm, Beschl. v. 29. 7. 2014, 2 RVs 33/14 = BeckRS 2014, 16822; OLG Oldenburg StV 2010, 135; BayObLG, NStZ 1995, 350 = StV 1995, 529 m.?Anm. Körner; OLG Koblenz NJW 1975, 1471; a.?A. Körner StV 1995, 531). Dabei bestimmt sich die nicht geringe Menge nicht etwa über die bloße Masse, sondern über ihren jeweiligen Wirkungsgrad, so dass sich die geringe Menge unterschiedlicher Betäubungsmittel stark unterscheiden.

Die geringe Menge entfaltet vor allem in den Regelungen der §§ 29 Abs. 5 und 31a BtMG Wirkung, wo durch ihr Vorliegen eine Einstellung der Verfolgung gemäß § 31a BtMG bewirkt werden kann. Die jeweils geltende geringe Menge verschiedener Betäubungsmittel können Sie in unserem A – Z der Drogen finden.

 

Die normale Menge

Unter normaler Menge ist im Betäubungsmittelstrafrecht eine durchschnittliche Verbrauchsmenge zu verstehen. Sie beginnt, wo der Grenzwert der geringen Menge des jeweiligen Betäubungsmittels überschritten wird, und endet, wo der Grenzwert der nicht geringen Menge des jeweiligen Betäubungsmittels erreicht wird.

Die normale Menge ist strafbegründend für viele der Straftatbestände des § 29 BtMG. Eine kommentierte Sammlung dieser Straftatbestände finden Sie unter Straftaten.

 

Die nicht geringe Menge

Unter nicht geringer Menge ist im Betäubungsmittelstrafrecht eine überdurschnittliche Verbrauchsmenge zu verstehen. Sie wird festgelegt durch die Multiplikation einer einen Rausch verursachenden Einzelmenge mit einer an der Gefärchlichkeit orientierten Maßzahl (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, BtMG § 29a Rn. 50). Ist eine Feststellung der erforderlichen Einzelmenge nicht möglich, erfolgt ein vergleichender Rückgriff auf verwandte Wirkstoffe (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, BtMG § 29a Rn. 51).

Dabei gilt zu beachten, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hier bei der Festlegung der Grenzwerte nicht auf die Gewichtsmenge des Betäubungsmittelgemischs, sondern auf die Wirkstoffmenge abzustellen ist (BGH BGHSt. 33, 8 = NStZ 1984, 556 = StV 1984, 466; BGH BGHSt. 42, 262 = NJW 1997, 810 m.?Anm. Schreiber = NStZ 1997, 132 m.?Anm. Cassardt), welche immer in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des jeweiligen Betäubungsmittels erfolgen muss (BGH BGHSt. 57, 60 = NJW 2012, 400).

Die nicht geringe Menge wirkt bei Vorliegen durch die Vorschriften der §§ 29a. 30 und 30a BtMG  strafverschärfend. Die jeweils geltende nicht geringe Menge verschiedener Betäubungsmittel können Sie in unserem A – Z der Drogen finden.

Egal, ob geringe, normale oder nicht geringe Menge: Sollte Ihnen der Umgang mit Betäubungsmitteln vorgeworfen werden, zögern Sie nicht. Vereinbaren Sie stattdessen schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.