Aussetzung § 221 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Aussetzung (§ 221 StGB)

Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben und die körperliche Unversertheit des Opfers. Der persönliche Anwendungsbereich der beiden Tatvarianten des Absatzes 1 ist verschieden. Bei der Aussetzung gem. § 221 StGB ist in systematischer Hinsicht zwischen der Tathandlung der Nr. 1 und der Nr. 2 zu differenzieren. Insbesondere vor dem Hintegrund, dass die Nr. 1 ein sog. Allgemeindelikt ist, das heißt, es kann von jedermann verwirklicht werden. Wohingegen Nr. 2 ein sog. Sonderdelikt ist, das heißt, die Tat kann nur von demjenigen verwirklicht werden, der das Opfer in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist.

Wann mache ich mich wegen Aussetzung nach § 221 StGB strafbar?

I. Objektiver Tatbestand


1. Tathandlung

a) § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB regelt die Tathandlung, in dem der Täter einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt. Eine hilflose Lage liegt dann vor, wenn das Opfer sich in der konkreten Situation nicht selbst vor potenziellen Gefahren für Leib und Leben schützen kann und solche fremde Hilfe nicht zur Verfügung hat.
Nicht erforderlich ist hierfür ein räumliches Verbringen des Opfers durch den Täter. Der Täter kann das Opfer demnach auch in eine hilflose Lage versetzen, wenn er dieses nicht an einen anderen Ort bringt, sondern verlässt. Der Täter kann das Opfer auch in eine hilflose Lage versetzen, wenn er das Opfer in eine Lage bringt, in der es mehr Hilfe nötig hat als in der früheren. (NStZ 2018, 209, beck-online).
Eine Strafbarkeit nach § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt daher beispielsweise in Betracht, wenn der Täter das stark alkoholisierte, nicht mehr ansprechbare, koordinationsunfähige und leicht bekleidete Opfer im Winter bei Minusgraden im Freien seinem Schicksal überlässt.

Die Aussetzung gem. § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann auch durch Unterlassen (§ 13 StGB) verwirklicht werden und zwar dann, wenn ein Garant das Aussetzung durch einen Dritten nicht verhindert.

b) Nach § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann sich nur derjenige strafbar machen, der das Opfer in einer hilflosen lage im Stich lässt, obwohl er dieses in seiner Obhut hatte oder ihm sonst beizustehen verpflichtet war. Notwendig ist also zunächst das Im-Stich-Lassen in einer hilflosen Lage. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter sich räumlich entfernt, er kann auch trotz Anwesenheit des Opfers sich seiner Beistandsleistung entziehen. Als Täter kommt jedenfalls nur in Betracht, wer beistandspflichtig ist. Eine Strafbarkeit wurde beispielsweise angenommen, als ein Gastwirt dem zuvor in seiner Gaststätte verweilenden Konsumenten von diversen alkoholischen Getränken und sodann einige Zeit später hilflos Betrunkenen einfach auf eine stark befahrene Straße begleitete und diesem dann seinem Schicksal überließ. Das Opfer starb dadurch, dass er zu Boden fiel und ein Kraftfahrzeug über dessen Kopf fuhr.  (vgl. NJW 1975, 1175, beck-online). Aus dem Gesagten und dem Wortlaut ergibt sich, dass eine solche hilflose Lage nicht erst nach dem Verlassen eintreten darf, sondern diese muss – als jedenfalls potentielle – schon vor der Tat bestanden haben. Die in der Lage des Opfers angelegte Hilflosigkeit muss sich demnach bereits durch das Im-Stich-Lassen aktualisieren.

2. Erfolg

Beide Tatvarianten setzen konkrete Gefahr voraus. Der Täter muss durch die Tathandlung das Opfer in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt worden sein. Der Erfolg besteht demnach nicht in einer Rechtsgutsverletzung, sondern in einer Rechtsgutsgefährdung.
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn der Eintrit der Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhängt und es bereits zu einem Beinahe-Unfall gekommen ist.

3. Die Gefahr stellt den Erfolg der Tathandlung dar. Deshalb muss  die Gefahr kausal und zurechenbar auf der Tathandlung beruhen. Daraus folgt, dass sich in der Gefahr gerade das Risiko realisiert haben muss, dass der Täter mit seiner Tathandlung geschaffen hat.

II. Subjektiver Tatbestand

Bezogen auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben. Dies bedeuetet, dass auch die Gefährdung vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss. Es ist nich unüblich, dass der Täter zwar eine Gefährdung billigend in Kauf nimmt, jedoch auf den Nichteintritt des Verletzungserfolges vertraut. Hier ist stets eine saubere rechtliche Prüfung notwendig.

III. Der Täter muss auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. In diesem Zusammenhang ergeben sich keine deliktispezifischen Besonderheiten. Das bedeutet, dass die allgemeinen Grundsätze gelten und eine Rechtfertigung zum Beispiel aus Notwehr prinzipiell in Betracht kommt.

Wie wird die Aussetzung gem. § 221 StGB bestraft?

Bei einer Verurteilung wegen Aussetzung gem. § 221 Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.

Verwirklicht der Täter die in § 221 Abs. 2 StGB normierte Qualifikationen, droht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Aufgrund der Anhebung des Strafrahmens und des dadurch entstehenden Verbrechenscharakters ist der Versuch strafbar, dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1, § 23 Abs. 1 StGB. Die Qualifikation ist gem. § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB einschlägig, wenn der Täter die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Erforderlich ist demnach ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Täter und dem Opfer.

§ 221 Abs. 2 Nr. 2 StGB enthält zwar dieselbe Strafandrohung, es handelt sich hierbei jedoch um eine sogenannte Erfolgsqualifikation. Dies bedeutet, dass der Vorsatz des Täters nur den Grundtatbestand (§ 221 Abs. 1 StGB) umfassen muss. Hinsichtlich der schweren Folge, die bei § 221 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung besteht, ist Fahrlässigkeit ausreichend.

§ 221 Abs. 3 StGB enthält ebenfalls eine sog. Erfolgsqualfikation. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter durch die Tat den Tod des Opfers verursacht. Wieder gilt hier, hinsichtlich der schweren Folge, also dem Tod des Opfers, muss der Täter keinen Vorsatz haben. Fahrlässigkeit ist ausreichend. Hier droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren.

Wie Sie vorgehen sollten!

Sollte Ihnen Aussetzung vorgeworfen werden, Schweigen Sie! Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Wenden Sie sich an einen versierten Strafverteidiger. Es besteht viel Auslegungsspielraum, zum Beispiel bei der Frage, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr eingetreten ist. Es ist möglich, dass ein Rechtsanwalt regelmäßig Auswege aufzeigen kann. Desto schneller Sie sich an einen Strafverteidiger wenden, umso höher sind Ihre Verteidigungschancen. In Betracht kommt oftmals eine Strafmilderung, bis hin zur Verfahrenseinstellung. Wenden Sie sich daher an einen Strafverteidiger, der Ihnen unterstützend zur Seite steht.

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