Bankrott § 283 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Bankrott (§ 283 StGB) 

Die Vorschrift des Bankrotts gemäß § 283 StGB normiert den Grundfall der Insolvenzdelikte. Bankrott bedeutet Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gegenüber seinen Gläubigern. Dementsprechend stellt § 283 StGB ein echtes Sonderdelikt dar, welches nur vom Schuldner gegenüber seinen Gläubigern zulasten derer Vermögen begangen werden kann. Geschützt wird hierbei das Interesse der Gläubiger an einer größtmöglichen Befriedigung ihrer geldwerten Ansprüche aus dem Schuldnervermögen. Sowohl § 283 StGB als auch der besonders schwere Fall gemäß § 283a StGB stellen ein Vergehen dar. Hierdurch besteht die Möglichkeit zum einen Raum für die Bestrafung nur nach § 283 StGB zuzulassen, obwohl objektiv die Merkmale des Regelbeispiels erfüllt sein könnten. Diese Anwendung kommt meistens jedoch nur in Ausnahmefällen zum tragen, da es sein kann, dass aufgrund besonders gewichtiger Umstände der Unrechts- oder Schuldgehalt im konkreten Einzelfall derart vom Normalfall des Regelbeispiels abweichen kann, dass eine eine Anwendung des erhöhten Strafrahmens unangemessen wäre. 

 

Wie mache ich mich eines Bankrotts strafbar?

Tatbestandsvoraussetzungen

Der Bankrotttatbestand erstreckt sich auf Handlungen, die in einer wirtschaftlichen Krisensituationen des Täters vorgenommen werden (Abs. 1) oder deren Vornahme eine solche Krise herbeiführt (Abs. 2).

Täterkreis

Zum Täterkreis des § 283 StGB gehören ausschließlich Schuldner. Dabei zählt nicht nur derjenige, der sich selbstständig wirtschaftlich betätigt, sondern jeder Schuldner, der einem anderen zu einer vermögenswerten Leistung oder zur Duldung einer Zwangsvollstreckung verpflichtet ist (z.B. auch Privatinsolvenzen).

Tathandlungen
Beiseite Schaffen von Vermögensgegenständen (Abs. 1 Nr. 1)

Der Abs. 1 Nr. 1 beschreibt das Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören, Beschädigen oder Unbrauchbarmachen von Vermögensbestandteilen des Täters, die im Fall der Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse gehören. Zu den Vermögensgegenständen gehören solche, die der Zwangsvollstreckung unterliegen, zudem auch unbewegliche und stark belastete sowie Forderungen, die nicht völlig wertlos sind. Nicht darunter fallen Gegenstände, die nicht gepfändet werden können. Das Beiseiteschaffen der Vermögensgegenstände ziehlt hierbei darauf ab, dass die Handlung durch räumliches Verschieben oder Veränderung der rechtlichen Lage dem Zugriff der Gläubiger entzieht oder diesen Zugriff wesentlich erschwert. 

Eingehen von Verlust-, Spekulation- oder Differenzgeschäften; Spiel und Wette (Abs. 1 Nr. 2)

In Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 wird das Eingehen eines Verlust- oder Spekulationsgeschäfts oder eines Differenzgeschäfts mit Waren oder Wertpapieren in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft bestraft. Bei einen Verlustgeschäft handelt es sich um ein Geschäft, dass nur vorliegt, wenn es von vornherein auf eine Vermögensminderung angelegt ist und zu einer Vermögenseinbuße führt. Unter Spekulationsgeschäften hingegen, fallen Geschäfte, die mit einem besonders großen Risiko einhergehen, sodass in der Hoffnung gehandelt wird, einen größeren Gewinn als den sonst üblichen zu erzielen, jedoch um den Preis, möglicherweise einen größeren Verlust zu erleiden. Bei Differenzgeschäften kommt es dem Täter bei Vertragsschluss nicht auf die Lieferung der Ware an, sondern auf die Zahlung der Differenz zwischen An- und Verkaufspreis. Der Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 regelt den Verbrauch oder das Schuldigwerden (Belastung des Vermögens mit Verbindlichkeiten) übermäßiger Beiträge durch unwirtschaftliche Ausgaben in Form von Spiel und Wette. Übermäßig sind diese verbrauchten Beträge, wenn sie die durch die wirtschaftliche Lage des Täters gesteckten Grenzen übersteigen und zu dessen Vermögen in keinem angemessenen Verhältnis stehen.

Beschaffen von kreditierten Waren oder Wertpapieren (Abs. 1 Nr. 3)

Gemäß Abs. 1 Nr. 3 macht sich strafbar, wer durch Kredit beschaffte Waren oder Wertpapiere oder aus sonstigen Sachen hergestellte Waren verschleudert. Verschleudert werden Waren, wenn sie erheblich unter ihrem Marktpreis abgegeben werden. Warenbeschaffungen auf Kredit sind dann einschlägig, wenn die Waren zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung noch nicht vollständig bezahlt wurden bzw. die geschuldete Gegenleistung noch nicht vollständig erbracht worden ist. 

Vortäuschen oder Anerkennen von Rechten (Abs. 1 Nr. 4)

Die Tathandlung des Absatzes 1 Nr. 4 besteht im Vortäuschen von Rechten anderer oder dem Anerkennen erdichteter Rechte. Ein Vortäuschen fremder Rechte liegt dann vor, wenn der Schuldner nicht bestehende Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter vorspiegelt.  

Unterlassenes oder mangelhaftes Führen von Handelsbüchern (Abs. 1 Nr. 5)

Handelsbücher hat gemäß § 238 Abs. 1 HGB jeder Kaufmann zu führen, der ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB). Die Tathandlung des Absatzes 1 Nr. 5 ist zum einen das vollständige Unterlassen des Führens von Handelsbüchern in Form von Vorliegen überhaupt keiner Buchhaltung. Zum anderen ist der Tatbestand zudem erfüllt, wenn die Buchführung mangelhaft ist und der Täter die Handelsbücher so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensgegenstand erschwert wird.

Unterdrücken von Handelsbüchern (Abs. 1 Nr. 6)

Der Tatgegenstand i.S.d. Absatzes 1 Nr. 6 bezieht sich auf alle tatsächlich geführten Handelsbücher. Unterdrückt werden diese, wenn der Täter die Handelsbücher oder sonstigen Unterlagen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt. Zu beachten ist, dass die Handlungen vor Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen (§ 257 Abs. 4 HGB) vorgenommen werden müssen. 

Mangelhafte oder unterlassene Bilanzerstellung (Abs. 1 Nr. 7a und b)

Die mangelhafte Bilanzerstellung gemäß Abs. 1 Nr. 7a kann sowohl durch Verstöße gegen die Bilanzwahrheit als auch durch Verstöße gegen die Bilanzklarheit sowie gegen die Bilanzkontinuität erfolgen. Diese Verstöße sind nur dann strafbar, wenn hierdurch die Übersicht über den Vermögensstand des Kaufmanns erschwert wird. Die Nummer 7b hingegen ist dann erfüllt, wenn der Täter vor Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung keine hinreichenden Vorbereitungen zur Bilanzerstellung getroffen hat.

Sonstige Verringerung des Vermögensstandes (Abs. 1 Nr. 8)

Die sonstige Verringerung des Vermögensstandes entsprechend Abs. 1 Nr. 8 stellt einen Auffangtatbestand dar, der für all diejenigen Handlungen gilt, die nicht schon nach den Nummern 1-7 mit Strafe bedroht sind. Zu beachten ist, dass diese Tathandlungen an Sozialschädlichkeit gleichstehen müssen. Das Verringern des Vermögensstandes bezeichnet alle Handlungen, mit denen Aktivvermögen vermindert wird. Hierzu zählen beispielsweise die Gründung oder der Erwerb eines Unternehmens mit unzureichendem Eigenkapital, das Wirtschaften ohne ein Mindestmaß an erforderlicher Planung oder das Umleiten von Umsätzen auf vor dem Unternehmen verheimlichte Konten.

Ursächliches Herbeiführen der wirtschaftlichen Krise durch den Schuldner (Abs. 2)

§ 283 Abs. 2 StGB bedroht ein Verhalten des Täters mit Strafe, das vor der Krise erfolgt. Dazu ist es von Nöten, dass die Krise in Form von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorsätzlich herbeigeführt wird. 

Subjektiver Tatbestand

Bezüglich des subjektiven Tatbestandes ist anzumerken, dass Abs. 1 und 2 hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale Vorsatz voraussetzt, wobei dolus eventualis genügt. 

Was ist bezüglich des besonders schweren Falls zu beachten?

Der besonders schwere Fall i.S.d. § 283a StGB bestraft in den Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter…

aus Gewinnsucht handelt oder 

Ein Handeln aus Gewinnsucht liegt vor, wenn sich der Täter über ein legitimes Gewinnstreben hinaus um seiner eigenen Vorteile willen über die Interessen der Gläubiger und über die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinwegsetzt.

wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt

Im Sinne des besonders schweren Falls gemäß § 283a S. 2 Nr. 2 StGB betrifft die Fallgestaltung, viele Personen. Nach herrschender Meinung zählen zu vielen Personen, mindestens zehn Opfer. Diese müssen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem Täter anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not gebracht werden. Der Begriff des Anvertrauens erfasst solche Fallgestaltungen, in denen das Opfer dem Täter Vermögenswerte hingeben hat, damit dieser mit ihr verfahren soll. Die wirtschaftliche Not meint in diesem Konstrukt, in denen die Opfer einer gewichtigen wirtschaftlichen Mangellage ausgesetzt werden, ihnen insbesondere hierdurch selbst die Gefahr der Insolvenz droht oder sie als Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren. 

Was sind die strafrechtlichen Folgen?

Der Bankrott gemäß § 283 Abs. 1, 2 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination des Abs. 4 Nr. 2 und den reinen Fahrlässigkeitsdelikten in Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 wird eine Reduktion des Strafrahmens auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre bzw. eine geringere Geldstrafe festgelegt. 

Wie Sie vorgehen sollten!

Sollte gegen Sie ermittelt werden sowie eine polizeiliche Vorladung vorliegen, Sie einen Strafbefehl oder Haftbefehlerhalten haben, raten wir Ihnen zunächst zu Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch. Kontaktieren Sie anschließend einen Anwalt. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und Ihre Interessen außergerichtlich, als auch gerichtlich vertreten. Umso frühzeitiger Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt wenden, desto besser sind Ihre Verfahrenschancen.

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