Corona-Bußgeldkatalog für Bayern

Verstoß Sanktion Wer muss das Bußgeld bezahlen?
Aufent­halt im öffent­lichen Raum mit anderen als den zuge­lassenen Perso­nen* 150 € je­de Per­son ab 14 Jah­ren
Feiern und/oder Grillen auf öffent­lichen Plätzen oder An­lagen 150 € je­de Per­son ab 14 Jah­ren
Empfang oder Besuch von Perso­nen in privat genut­zten Räumen oder auf privat genut­zten Grund­stücken* (Aus­nahme bei Beaufsich­tigung Minder­jähriger) 150 € je­de Per­son ab 14 Jah­ren
verbots­widriger Besuch von Kranken­häusern sowie Vorsorge- und Reha­bilita­tions­einrich­tungen, in denen eine den Kranken­häusern vergleich­bare medi­zinische Versor­gung erfolgt, ausge­nommen sind Geburts- und Kinder­stationen für engste Ange­hörige und Palliativ­stationen und Hos­pize; Besuch von voll­stationären Einrich­tungen der Pflege; Besuch von Einrich­tungen für Menschen mit Behin­derungen; Besuch von am­bulant betreuten Wohnge­mein­schaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflege­wohn­qualitäts­gesetz (PfleWoqG) oder Besuch von Alten­heimen und Senioren­residenzen** 500 € je­de Per­son ab 14 Jah­ren
… Verstoß gegen die Masken­pflicht in einer der genannten Einrich­tungen 150 € je­de Per­son ab 14 Jah­ren
… als Betreiber einer der genannten Einrich­tungen kein Schutz- und Hygiene­konzept vorlegen können 5.000 € Ver­ant­wort­lich­er der Ein­rich­tung
Durch­führung einer nicht zu­lässigen Veran­staltung oder Versamm­lung 5.000 € Ver­an­stal­ter oder Lei­ter einer Ver­an­stal­tung oder Ver­samm­lung
… Teil­nahme 500 € Teil­neh­mer
Verstoß gegen die Masken­pflicht in ÖPNV, den zuge­hörigen Einrich­tungen oder Taxen 150 € je­de Per­son ab 14 Jah­ren
verbots­widriger Betrieb einer Sport­halle, Sport­platzes, Sport­anlage oder Sportein­richtungen 5.000 € Be­trei­ber, Ge­schäfts­füh­rung
… verbots­widrige Nut­zung 150 € Nut­zer
verbots­widriger Betrieb von Freizeit­einrich­tungen (Vereins­räume, Tagungs- und Veran­staltungs­räume, Clubs, Disko­theken, Bade­anstalten, Thermen, Wellness­zentren, Saunas, Jugend­häuser, Freizeit­parks, Stadt­führungen, Fitness­studios, Tanz­schulen, Vergnügungs­stätten, Bordell­betriebe und vergleich­bare Freizeitein­richtungen; touris­tische Bus­reisen) 5.000 € Be­trei­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Betreiber von Ladenge­schäften, die …
… nicht sicherstellen, dass grund­sätzlich der vorge­schriebene Mindest­abstand einge­halten werden kann 5.000 € Ver­ant­wort­lich­er
… nicht sicher­stellen, dass die Zahl der gleich­zeitig im Laden­geschäft anwe­senden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² Verkaufs­fläche 5.000 € Ver­ant­wort­lich­er
… nicht sicher­stellen, dass das Personal seiner Masken­pflicht nachkommt 5.000 € Ver­ant­wort­lich­er
… kein Schutz- und Hygiene­konzept oder kein Parkplatz­konzept vorlegen können 5.000 € Ver­ant­wort­lich­er
Betreiber von Verkaufs­stellen auf einem Markt, die …
… nicht sicher­stellen, dass das Personal seiner Masken­pflicht nachkommt 5.000 € Ver­ant­wort­lich­er
… kein Schutz- und Hygiene­konzept oder kein Parkplatz­konzept vorlegen können 5.000 € Ver­ant­wort­lich­er
Betreiber von Einkaufs­zentren, die …
… nicht sicher­stellen, dass grund­sätzlich der vorge­schriebene Mindest­abstand in den verbin­denden Kunden­passagen einge­halten werden kann 5.000 € Ver­ant­wort­lich­er
… nicht sicher­stellen, dass die Zahl der gleich­zeitig in den verbin­denden Kunden­passagen anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² Verkaufs­fläche 5.000 € Ver­ant­wort­lich­er
… nicht sicher­stellen, dass das Personal seiner Masken­pflicht nachkommt 5.000 € Ver­ant­wort­lich­er
… kein Schutz- und Hygiene­konzept oder kein Parkplatz­konzept vorle­gen können 5.000 € Ver­ant­wort­lich­er
… Aufenthalts­bereiche anbieten 5.000 € Ver­ant­wort­lich­er
Verant­wortliche von Dienst­leistungs­betrieben, die …
… nicht sicher­stellen, dass grund­sätzlich der vorge­schriebene Mindest­abstand einge­halten werden kann 5.000 € Ver­ant­wort­lich­er
… nicht sicher­stellen, dass das Personal seiner Masken­pflicht nach­kommt 5.000 € Ver­ant­wort­lich­er
… kein Schutz- und Hygiene­konzept oder kein Park­platz­konzept vorle­gen können 5.000 € Ver­ant­wort­lich­er
Betrei­ber von Praxen, die …
… nicht sicher­stellen, dass grund­sätzlich der vorge­schriebene Mindest­abstand einge­halten werden kann 5.000 € Ver­ant­wort­lich­er
… nicht sicher­stellen, dass das Personal seiner Masken­pflicht nachkommt 5.000 € Ver­ant­wort­lich­er
Kunden bzw. Patienten oder Begleit­personen, die ihrer Masken­pflicht in den in genannten Geschäf­ten, Verkaufs­stellen, Dienst­leistungs­betrieben und Praxen nicht nach­kommen 150 € je­de Per­son ab 14 Jah­ren
Betrieb einer Gastro­nomie (ausge­nommen der Abgabe und Liefe­rung von mitnahme­fähigen Speisen und Geträn­ken oder Betriebs- und Schul­kantinen, wenn gewähr­leistet ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindes­tens 1,5 m beträgt) 5.000 € Be­trei­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Betrieb von Hotels oder sons­tigen Beher­bergungs­betrieben zu privaten touris­tischen Zwecken 5.000 € Be­trei­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Verant­wortliche, die bei Prü­fungen …
… nicht sicher­stellen, dass der Mindest­abstand zwischen den Teilne­hmern einge­halten wird 5.000 € Lei­ter, Be­trei­ber
… nicht zum Prüfungs­betrieb gehö­rende Zu­schauer zulassen 5.000 € Lei­ter, Be­trei­ber
Verant­wortliche, die verbots­widrig Angebote der Er­wachsenen­bildung, Musik­schulen oder beruf­liche Aus- und Fort­bildung be­treibt oder Musikun­terricht er­teilen 5.000 € Ver­ant­wort­lich­er
Fahrschul­unterricht: Verant­wortliche, die bei Prü­fungen und Unter­richt …
… nicht sicher­stellen, dass der Mindest­abstand zwischen den Teilne­hmern einge­halten wird 5.000 € Be­trei­ber
… nicht zum Prüfungs­betrieb gehö­rende Zu­schauer zulassen 5.000 € Be­trei­ber
… Durch­führung von Nach­schu­lungen und Eignungs­seminaren 5.000 € Be­trei­ber
… Nichtein­haltung der Masken­pflicht 150 € je­de Per­son ab 14 Jah­ren
Betreiber von Kultur­stätten, die …
… Speisen und Getränke anbieten 5.000 € Be­trei­ber
… nicht sicher­stellen, dass die Anzahl der Besu­cher nicht höher ist als ein Besu­cher je 20 m² zugäng­licher Fläche 5.000 € Be­trei­ber
… kein Schutz- und Hygiene­konzept oder kein Parkplatz­konzept vorle­gen können 5.000 € Be­trei­ber
Abhalten von Unter­richt, Veranstal­tungen, Studien­betrieb oder Betreuungs­angeboten (ausge­nommen: gestat­teter Betrieb, Notbe­treuung) 2.500 € Be­trei­ber
Betreten der genan­nten Einrich­tungen zu Zwecken des Unter­richts und sonstiger Schulveran­staltungen, zur Wahrne­hmung des regu­lären Betreuungs­angebots (einschl. der Mittags­betreuung) oder zur Wahr­nehmung des Lehr- und Studien­betriebs 150 € Schü­ler, Kin­der und Stu­die­ren­de, ab 14 Jah­ren bzw. de­ren Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­te
Betreten ent­sprechen­der Einrich­tungen, wenn das Kind, der Schüler …
… Krankheits­symptome aufweist 500 € Schü­ler, Kin­der und Stu­die­ren­de, ab 14 Jah­ren bzw. de­ren Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­te
… in Kontakt zu einer infi­zierten Person steht oder seit dem letzten Kontakt mit einer infi­zierten Person noch keine 14 Tage ver­gangen sind 500 € Schü­ler, Kin­der und Stu­die­ren­de, ab 14 Jah­ren bzw. de­ren Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­te
… einer sonstigen Qua­rantäne­maß­nahme unter­liegt 500 € Schü­ler, Kin­der und Stu­die­ren­de, ab 14 Jah­ren bzw. de­ren Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­te
unzulässige Wahr­nehmung eines Betreuungs­angebots (Not­betreuung), obwohl die Voraus­setzungen nicht vor­liegen 500 € Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­te
Aufnahme eines regulären Betreuungs­angebots (ausge­nommen: Notbe­treuung) 2.500 € Be­trei­ber
Betreten von Kinder­tages­einrich­tungen oder Groß­tages­pflege­stellen zur Wahr­nehmung des Betreuungs­angebots (ausge­nommen: Not­betreuung) 500 € Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­te
Betreten einer der ge­nannten Einrich­tungen, wenn das Kind …
… Krankheits­symptome aufweist 500 € Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­te
… in Kontakt zu einer infi­zierten Person steht oder seit dem letzten Kontakt mit einer infi­zierten Person noch keine 14 Tage ver­gangen sind 500 € Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­te
… einer sonstigen Quaran­täne­maß­nahme unter­liegt 500 € Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­te
* erlaubt: Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands
** vom Verbot ausgenommen ist zudem die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis