Corona-Bußgeldkatalog für Schleswig-Holstein

Verstoß Sanktionen
nicht zulässige Beherbergung zu touristischen Zwecken 4.000 €
unzulässiger Betrieb von touristischen Einrichtungen 4.000 €
Geöffnethalten einer nicht erlaubnispflichtigen Einrichtung zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen 4.000 €
Verstoß gegen das Kontaktverbot 150 €
Teilnahme an öffentlichen oder privaten Veranstaltungen mit mehr als einer Person außerhalb des eigenen Haushalts zw. 150 und 500 €
Verstoß gegen das Versammlungsverbot 150 €
unerlaubter Zutritt zu Inseln, Halligen oder Warften 150 €
unerlaubter Weiterbetrieb von Gaststätten 4.000 €
Geöffnet halten einer Verkaufs- und Warenausgabestelle des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen 2.500 €
Erbringen einer Leistung oder geöffnet halten eines Verkaufsbereichs (Dienstleistungen und Handwerksleistungen) 2.000 €
Geöffnet halten eines Einkaufszentrums ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes

4.000 €
Geöffnet halten einer in § 6 Absatz 3 bezeichneten Einrichtung, sofern nicht eine Ausnahme nach § 6 Absätze 4 bis 11 vorlieg 1.000 – 5.000 €
Teilnahme an Zusammenkunft in einer benannten Einrichtung, ohne dass die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 vorliegen 150 €
Unterlassen erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung eines genehmigten Gesamthygiene- und Kapazitätskonzepts 4.000 €
Verstoß gegen Pflicht zur häuslichen Isolation bei Einreise oder Rückreise aus dem Ausland 500 – 10.000 €
als Einreisender oder Rückreisender trotz verpflichtender häuslicher Isolation Besucher empfangen 300 – 5.000 €
Einreise nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass, zu Freizeit- oder Fortbildungszwecken zw. 150 und 500 €
als Einreisender oder Rückreisender nicht auf direktem Wege in die eigene Unterkunft oder Wohnung begeben 150 – 3.000 €
als Durchreisender das Landes- oder Bundesgebiet nicht auf direktem Wege verlassen 150 – 3.000 €
Verstoß gegen die verpflichtende Meldung bei den örtlichen Behörden nach Ein- bzw. Rückreise 150 – 2.000 €
… bei COVID-19-Symptomen 300 – 3.000 €
Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot nach Einreise bzw. Rückreise 500 – 25.000 €
unrichtige Dienst- oder Arbeitsbescheinigung ausgestellt 2.000 – 25.000 €
als Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme durch Saisonarbeiter nicht gemeldet 5.000 – 25.000 €