nicht zulässige Beherbergung zu touristischen Zwecken |
4.000 € |
unzulässiger Betrieb von touristischen Einrichtungen |
4.000 € |
Geöffnethalten einer nicht erlaubnispflichtigen Einrichtung zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen |
4.000 € |
Verstoß gegen das Kontaktverbot |
150 € |
Teilnahme an öffentlichen oder privaten Veranstaltungen mit mehr als einer Person außerhalb des eigenen Haushalts |
zw. 150 und 500 € |
Verstoß gegen das Versammlungsverbot |
150 € |
unerlaubter Zutritt zu Inseln, Halligen oder Warften |
150 € |
unerlaubter Weiterbetrieb von Gaststätten |
4.000 € |
Geöffnet halten einer Verkaufs- und Warenausgabestelle des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen |
2.500 € |
Erbringen einer Leistung oder geöffnet halten eines Verkaufsbereichs (Dienstleistungen und Handwerksleistungen) |
2.000 € |
Geöffnet halten eines Einkaufszentrums ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes
|
4.000 € |
Geöffnet halten einer in § 6 Absatz 3 bezeichneten Einrichtung, sofern nicht eine Ausnahme nach § 6 Absätze 4 bis 11 vorlieg |
1.000 – 5.000 € |
Teilnahme an Zusammenkunft in einer benannten Einrichtung, ohne dass die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 vorliegen |
150 € |
Unterlassen erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung eines genehmigten Gesamthygiene- und Kapazitätskonzepts |
4.000 € |
Verstoß gegen Pflicht zur häuslichen Isolation bei Einreise oder Rückreise aus dem Ausland |
500 – 10.000 € |
als Einreisender oder Rückreisender trotz verpflichtender häuslicher Isolation Besucher empfangen |
300 – 5.000 € |
Einreise nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass, zu Freizeit- oder Fortbildungszwecken |
zw. 150 und 500 € |
als Einreisender oder Rückreisender nicht auf direktem Wege in die eigene Unterkunft oder Wohnung begeben |
150 – 3.000 € |
als Durchreisender das Landes- oder Bundesgebiet nicht auf direktem Wege verlassen |
150 – 3.000 € |
Verstoß gegen die verpflichtende Meldung bei den örtlichen Behörden nach Ein- bzw. Rückreise |
150 – 2.000 € |
… bei COVID-19-Symptomen |
300 – 3.000 € |
Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot nach Einreise bzw. Rückreise |
500 – 25.000 € |
unrichtige Dienst- oder Arbeitsbescheinigung ausgestellt |
2.000 – 25.000 € |
als Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme durch Saisonarbeiter nicht gemeldet |
5.000 – 25.000 € |