Diebstahl § 242 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit
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Informationen zum Thema Diebstahl (§ 242 StGB)
Wann mache ich mich wegen eines Diebstahls strafbar?
Tatbestandsvoraussetzungen
Um den Straftatbestand des § 242 Abs. 1 StGB zu verwirklichen, muss der Täter eine fremde bewegliche Sache wegnehmen. Die Wegnahme muss vorsätzlich erfolgen und der Täter muss mit der Absicht handeln, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen. Laut Veröffentlichung der Polizeilichen Kriminalstatisik Berlin 2021 sind Fahrraddiebstähle, Ladendiebstähle und Taschendiebstähle besonders häufig.
Zeitpunkt der Vollendung
Zu beachten ist, dass der Zeitpunkt der Vollendung des Diebstahls bereits sehr früh sein kann. Nimmt der Täter etwa in einem Kaufhaus einen Gegenstand an sich („Gewahrsamsenklave“), um sich die Sache zuzeignen, kann dadurch bereits ein vollendeter Diebstahl einschlägig sein. Ein versuchter Diebstahl mit der Möglichkeit einer Strafmilderung ist dann nicht mehr möglich.
Wie wird der Diebstahl bestraft?
Bei einem Diebstahl müssen Sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Der Versuch ist ebenfalls gem. § 242 Abs. 2 StGB strafbar.
Der Strafrahmen erhöht sich jedoch, wenn ein besonders schwerer Fall angenommen wird (siehe dazu unten).
Wann liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor (§§ 242, 243 Abs. 1 S. 1 StGB)?
Der Diebstahl wird häufig nicht nur in seiner Grundform gemäß § 242 StGB verwirklicht, sondern in der Form eines besonders schweren Falles nach § 243 Abs. 1 S. 1 StGB. § 243 Abs. 1 S. 2 StGB legt fest, wann ein besonders schwerer Fall „in der Regel“ vorliegt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einer Verurteilung wegen eines sog. unbenannten schweren Falles. Das heißt, obwohl keiner der dort ausdrücklich genannten Fälle vorliegt, wird der Täter dennoch wegen eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt. Dies kann eine wesentlich höhere Freiheitsstrafe zur Folge haben. Verwirklicht der Täter einen der dort explizit genannten Fälle oder nimmt das Gericht einen sogenannten unbenannten schweren Fall an, so ist das Strafmaß deutlich höher als bei einer Verurteilung nur nach § 242 StGB. Hier kann die Freiheitsstrafe drei Monate bis zu 10 Jahren betragen.
Einige Beispiele von besonders schweren Fällen:
- § 243 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB („Einbruchsdiebstahl“) betrifft den Diebstahl unter Verletzung des Schutzbereichs eines umschlossenen Raums. Hierzu zählt beispielsweise das gewaltsame Öffnen einer Autotür, um ein dort befindliches Radio oder einen Laptop von dem Autositz an sich zu nehmen.
- Der Täter verwirklicht den § 243 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB, wenn er einen Zigarettenautomat aufbricht.
- Eine Verwirklichung des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB wird beispielsweise bejaht, wenn der Täter eine (elektronische) Sicherung an Waren in Kaufhäusern, die schon das Wegnehmen der Sache verhindern sollen, entfernt. Hierunter zählt etwa das Sicherungskabel an elektronischen Geräten.
- Des Weiteren wird der besonders schwere Fall nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB erfüllt, wenn gewerbsmäßig gehandelt wird. Hierbei ist es nicht einmal erforderlich, dass der Täter bereits mehrere Tatbegehungen begangen hat, um sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, sondern allein die Absicht ist hierfür ausreichend.
- In der Praxis auch häufig anzutreffen ist eine Verwirklichung des besonders schweren Falls nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB, indem der Täter dem alkoholisiert und schlafenden Opfer in der S-Bahn ein Mobiltelefon aus der Tasche entwendet.
Wann liegt ein Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchsdiebstahl vor (§ 244 StGB) ?
Die Qualifikation verwirklicht der Täter nach § 244 Abs. 1 StGB, wenn er den Diebstahl mit einer Waffe, als Bande oder in einer (Privat-)Wohnung begeht. Das Strafmaß wiegt hier nicht nur schwerer als bei dem Grunddelikt, sondern auch schwerer bei dem Regelbeispiel nach § 243 StGB. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren. Der Versuch ist strafbar.
Einige Beispiele qualifizierender Tatumstände sind:
- Wenn der Täter einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB): Das Qualifikationsmerkmal wird dann verwirklicht, wenn der Täter ein Messer oder Pfefferspray bei der Tat bei sich führt.
- Als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt (gem. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB): Dieses Qualifikationsmerkmal ist verwirklicht, wenn mehr als drei Personen beschlossen haben, in Zukunft gemeinsam mehrere Diebes- oder Raubtaten zu begehen.
- § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, Abs. 4 StGB wird als Wohnungseinbruchsdiebstahl bezeichnet. Der Täter macht sich hiernach strafbar, wenn er zum Beispiel das Fenster der Privatwohnung des Opfers aufbricht und in die Räumlichkeit einsteigt.
Kontaktieren Sie uns!
Sollte der bisherige Gewahrsamsinhaber ein mögliches Einverständnis hinsichtlich des weggenommen Gegenstandes erklärt haben, so liegt kein Diebstahl vor. Zudem treten vor allem bezüglich der Zueignungsabsicht Schwierigkeiten auf, hier existiert ein weiter Auslegungsspielraum. Gerade aber auch bei Ersttätern kann oftmals durch einen versierten Strafverteidiger eine Geldstrafe erzielt und eine Haftstrafe abgewendet werden. Regelmäßig liegt ein Mangel an Beweisen vor, wenn nicht sogar der Vorsatz nicht nachweisbar ist. Des Weiteren ist oftmals eine Abgrenzungsproblematik zu anderen Delikten gegeben. Unter anderem die Abgrenzung zur Unterschlagung nach § 246 StGB, aber auch zur grundsätzlich straflosen Gebrauchsanmaßung. Kontaktieren Sie einen erfahrenen und versierten Strafverteidiger, der Ihnen diese Möglichkeiten aufzeigt und Ihre Interessen zielgerichtet vertritt. Es empfiehlt sich zügig Kontakt aufzunehmen, um das Verfahren in einem frühen Stadium zu Ihren Gunsten zu beeinflussen. Grundsätzlich kann durch die Vertretung eines Rechtsanwalts oftmals die Einstellung des Verfahrens oder eine deutliche Strafmilderung erreicht werden. Kontaktieren Sie uns !
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