Kapitalanlagebetrug §264a StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)

Der Kapitalanlagebetrug stellt eine besondere Form des Betruges dar. Hierbei verspricht oder täuscht der Täter gegenüber einem größeren Kreis von Personen eine gewinnbringende Anlage am Kapitalmarkt vor. Das Rechtsgut der Vorschrift richtet auf das Vermögen potenzieller Anleger und auf die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts und das darauf bezogene Anlegervertrauen. § 264a StGB richtet sich vor allem gegen Missbrauch im Bereich des sog. Grauen Kapitalmarkts. Der Graue Kapitalmarkt ist die Summe der Marktteilnehmer und Angebote, die keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigen und daher auch nicht ihrer Aufsicht unterliegen. Beispiele für typische Angebote auf dem Grauen Kapitalmarkt sind oftmals Unternehmensbeteiligungen, Steuersparmodelle aller Art, Immobilienbeteiligungen u.v.m. 

Wie mache ich mich eines Kapitalanlagebetruges strafbar?

Tatbestandsvoraussetzungen

Strafbar gemäß § 264a StGB macht sich, wer gegenüber einer größeren Menge an Personen, über erhebliche Umstände, unrichtige, vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, um dadurch das Verhalten der Anleger zu beeinflussen.

Tatobjekte
Wertpapiere

Wertpapiere sind Urkunden, die ein Recht in der Weise verkörpern, dass es ohne die Urkunde nicht ausgeübt werden kann. Beispiele hierfür sind Aktien, Obligationen, Investmentzertifikate u.s.w.

Bezugsrechte

Bezugsrechte sind gesellschaftsrechtliche Leistungsrechte aus der Mitgliedschaft, soweit diese unverbrieft und nicht untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden sind. Beispiele hierfür sind das Leistungsbezugsrecht und Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gemäß § 186 AktG.

Anteile 

Unter Anteilen versteht man, Geschäfts- oder Gesellschaftsanteile, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmen gewähren (z.B. partiarische Darlehen). 

Anteile an Treuhandvermögen

Als Anteile an Treuhandvermögen werden nur echte Treuhandvermögen erfasst, bei welchen nicht der Anleger, sondern der Treuhänder den Anteil erwirbt und in das Unternehmen eintritt. Hierzu muss ein Treuhandverhältnis zwischen Unternehmen und Anleger bestehen.

Tathandlung
Vertriebsbezug / größerer Personenkreis

Die Tathandlung muss im Zusammenhang mit der Vertrieb der Kapitalanlage oder gegenüber einem größeren Personenkreis begangen worden sein. Vertriebsbezug meint jede auf Veräußerung von Anlagewerten gerichtete Tätigkeit. Hierbei spielt es keine Rolle, ob dies im eigenen oder fremden Namen geschieht. Ein größerer Personenkreis meint eine so große Zahl potentieller Anleger, dass deren Individualität gegenüber dem sie zu einem Kreis verbindenden potentiell gleichen Interesse an der Kapitalanlage zurücktritt. Geschäfte die hiermit in Verbindung gebracht werden, sind z.B. Werbeaktion in Form von Tür-zu-Tür Geschäften oder die Auslage in öffentlich zugänglichen Räumen.

Machen unrichtiger vorteilhafter Angaben

Der Täter i.S.d. § 264a StGB muss unrichtige vorteilhafte Angaben machen, die Einfluss auf den Wert, Chancen und Risiken der Kapitalanlage haben. Als Angaben werden darüber hinaus Prognosen, Wertungen, Meinungsäußerungen, Berechnungen usw. erfasst. Unrichtig sind diese Angaben, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen und dadurch nicht vorhanden oder nicht vorhandene als vorhanden bezeichnet werden. Zudem sind diese Angaben vorteilhaft, wenn die Aussichten für eine positive Anlageentscheidung konkret verbessert werden.

Verschweigen nachteiliger Angaben

Bei dem Verschweigen nachteiliger Angaben handelt es sich um eine Tatvariante, die ein bewusstes Nichtsagen oder Verheimlichen voraussetzt. Nachteilig sind solche Tatsachen, die geeignet sind die Entscheidung für den Beitritt bzw. den Erwerb der Kapitalanlage zugunsten des Werbenden zu beeinflussen, um somit den Interessenten von der Anlage Abstand nehmen zu lassen. 

Entscheidungserhebliche Tatsachen 

Die unrichtigen vorteilhaften Angaben und das Verschweigen nachteiliger Angaben müssen sich auf Tatsachen beziehen, die für die Kapitalanlageentscheidung erheblich sind. Zu den erheblichen Tatsachen gehören regelmäßig die Eckdaten des Anlagegeschäfts, die Zusammensetzung der Gesamtaufwendungen, der Finanzierungsplan, das steuerliche und rechtliche Konzept, die Angaben über Vertragspartner usw. Unerheblich sind dementsprechend Tatsachen, die den Wert der Anlage nicht berühren.

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand des Kapitalanlagebetruges erfordert Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale, wobei bedingter Vorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich zudem darauf erstrecken, dass die Angaben in den Werbeträgern erheblich und unwahr oder die verschwiegenen Tatsachen nachteilig sind.

Was sind die strafrechtlichen Folgen?

Der Kapitalanlagebetrug wird gemäß § 264a StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

Wie Sie vorgehen sollten!

Sollte gegen Sie ermittelt werden sowie eine polizeiliche Vorladung vorliegen, Sie einen Strafbefehl oder Haftbefehl erhalten haben, raten wir Ihnen zunächst zu Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch.  Kontaktieren Sie anschließend einen Anwalt. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und Ihre Interessen außergerichtlich, als auch gerichtlich vertreten. Umso frühzeitiger Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt wenden, desto besser sind Ihre Verfahrenschancen.

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