Körperverletzung im Amt § 340 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)

Die sogenannte einfachen Körperverletzung dürfte den meisten Menschen bekannt sein. Doch wie sieht es aus, wenn ein Amtsträger wie beispielsweise ein Polizist eine andere Person körperlich verletzt? Solche Fällen werden von § 340 StGB erfasst. Die Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB regelt Fälle, in denen ein Amtsträger während der Dienstausübung oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt. § 340 StGB stellt somit eine Qualifikation zur einfachen Körperverletzung gem. § 223 StGB dar.

Wann mache ich mich wegen einer Körperverletzung im Amt strafbar?

Tatbestandsvoraussetzungen

Gem. § 340 StGB macht sich ein Amtsträger strafbar, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt. § 340 StGB stellt eine Qualifikation zu § 223 Abs. 1 StGB dar und verlangt somit zunächst die Verwirklichung dessen Grundtatbestandes in Form einer körperlichen Misshandlung und oder Gesundheitsschädigung.

Täterkreis

Zum Täterkreis des § 340 Abs. 1 StGB können nur Personen gehören, die die Amtsträgereigenschaft inne haben oder ein Offizier oder Unteroffizier der Bundeswehr sind, vgl. § 48 Abs. 1 WStG. Die Amtsträgereigenschaft ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB Legaldefiniert. Er regelt, dass nach deutschem Recht jeder Amtsträger ist, der Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen.

Während der Ausübung seines Dienstes (1. Alternative) 

Der Amtsträger muss die Körperverletzung während der Ausübung seines Dienstes verüben. § 340 Abs. 1 Alt. 1 StGB regelt die Begehung in Täterschaft und Mittäterschaft.
Während der Ausübung seines Dienstes meint, dass die Person zu dem Zeitpunkt befugt als Amtsträger tätig sein muss. Nach überwiegender Auffassung ist zusätzlich ein sachlicher Zusammenhang mit der Dienstausübung notwendig, es ist erforderlich, dass sich die Körperverletzung als Missbrauch der Amtsgewalt darstellt.
Ein solcher Fall könnte zum Beispiel vorliegen, wenn der Polizeibeamte bei der Verkehrskontrolle einen Insassen eines Kraftfahrzeuges körperlich attackiert und verletzt oder ein Polizeibeamter einen Versammlungsteilnehmer mit seinem Schlagstock schlägt.

In Beziehung auf den Dienst (2. Alternative) 

§ 340 Var. 2 StGB setzt voraus, dass der Amtsträger die Tat in Beziehung auf seinen Dienst, das bedeutet in einem vielleicht nicht zeitlichen oder örtlichen, aber sachlichen Zusammenhang mit seinem Dienst begeht. Hier ist ebenfalls ein Missbrauch von Amtsgewalt notwendig, der außerhalb der Dienstausübung bereits in der Anmaßung dienstlichen Auftretens liegt.

Begehen oder Begehenlassen

Die Variante des begehens erfasst die unmittelbare (Mit-)täterschaft. Die Variante des Begehen lassens meint ein mittelbares handeln, etwa indem man jemanden vorschickt, der selbst jedoch kein Amtsträger ist. Nach überwiegender Auffassung erfasst diese Variante ebenfalls ein Unterlassen.

Rechtswidrigkeit

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit gelten die allgemeinen Regeln. Vor allem kommt eine Rechtfertigung auf Grund staatlicher Eingriffsbefugnisse in Betracht. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass ein sogenanntes Züchtigungsrecht für Lehrer oder sonstige Amtsträrger im Verhältnis zu Schulkindern oder Patienten eines Krankenhauses nicht besteht. Demzufolge besteht keine Rechtfertigung, wenn der Lehrer ein Kind aus disziplinarischen Gründen körperlich misshandelt.

Was sind die strafrechtlichen Folgen?

Bei der Verwirklichung einer Körperverletzung im Amt, droht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis hin zu 5 Jahren.

Liegt ein minder schwerer Fall vor, so ist auch eine Geldstrafe möglich.

Des Weiteren ist gerade bei der Körperverletzung im Amt auch mit einem Disziplinarverfahren, sowie einen Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis zu rechnen. Die Körperverletzung im Amt hat somit weitreichende Folgen bis in den privaten und beruflichen Bereich.

Die Strafbarkeit des Versuch ergibt sich aus § 340 Abs. 2 StGB.

§ 340 Abs. 3 StGB veweist für qualifizierte Fälle auf die Vorschriften der §§ 224 bis 227 StGB. Explizit gleichgestellt sind durch § 340 StGB auch die fahrlässige Körperverletzung im Amt gem. § 229 StGB und die Einwilligung nach § 228 StGB. Bezüglich der fahrlässigen Körperverletzung im Amt ist der Strafrahmen des § 229 StGB anzuwenden.

Wie Sie vorgehen sollten!

Ihnen wird eine Körperverletzung im Amt vorgeworfen? Dann sollten Sie Schweigen und von Ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch machen. Da bereits der Grundtatbestand der Körperverletzung ein hohes Strafmaß hat, sollten Sie dringlichst einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und eine Strategie mit Ihnen entwickeln, um die Strafe weitestgehend abzumildern oder sogar eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Bedenken Sie, dass auch eine Geldstrafe mehrere Netto-Monatsgehälter bedeuten kann und das auch diese bei entsprechender Höhe in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen wird. Gerade auch bei einer Verurteilung im Amt drohen regelmäßig auch beamtenrechtliche oder berufsrechtliche Konsequenzen. Wenden Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt, der Ihnen die Möglichkeiten aufzeigt und Sie bestmöglich verteidigt, vor und im Gerichtsverfahren.

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