Leichtfertige Steuerverkürzung § 378 AO – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

Sie haben eine Vorladung, Strafbefehl oder Anklageschrift wegen des Vorwurfes einer leichtfertigen Steuerverkürzung erhalten?

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Informationen zum Thema leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)

Die leichtfertige Steuerverkürzung stellt einen Bußgeldtatbestand dar, der wie die Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, den Anspruch des Staates auf den vollen Ertrag jeder einzelnen Steuerart verlangt. § 378 AO bietet als Steuerordnungswidrigkeit ein wichtiges Beispiel dafür, dass dem Ordnungsunrecht nicht nur ein folgenloses rechtswidriges Verhalten (Vorbereitung- oder Gefährdungshandlungen) zugeordnet werden kann, sondern auch eine Zuwiderhandlung, die das geschützte Rechtsgut unmittelbar verletzt. Des Weiteren wirkt § 378 AO als Auffangtatbestand, da oftmals in der Praxis ein erheblicher Teil auf Fälle Anwendung findet, in denen der Verdacht vorsätzlicher Handlungsweise fortbesteht, aber der Beweis des Vorsatzes nicht geführt werden kann. Dies liegt häufig zum Beispiel vor, wenn ein vom Täter geltend gemachter Tatumstandsirrtum nicht widerlegt werden kann und daher Zweifel als wahr unterstellt werden müssen.

Wie mache ich mich einer leichtfertigen Steuerverkürzung strafbar?

Tatbestandsvoraussetzungen

Gemäß § 378 Abs. 1 AO handelt ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. In objektiver Hinsicht ist somit die leichtfertige Steuerverkürzung mit der Steuerhinterziehung mit Ausnahme des möglichen Täterkreises deckungsgleich.

Täterqualifikation

Die Täterqualifikation hinsichtlich § 378 AO erlangt seine Bedeutung im Unterschied zu § 370 Abs. 1 AO durch positives Tun. Im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 AO kann nicht jedermann eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen, sondern nur der Steuerpflichtige und derjenige, der dessen steuerliche Angelegenheiten wahrnimmt. Das ist dann der Fall, wenn das Verhalten des Täters mit den steuerrechtlichen Pflichten des Steuerpflichtigen in Zusammenhang steht. Dazu zählt außerdem auch, wenn der Täter, ohne eine eigene Steuerpflicht zu erfüllen, dem Steuerpflichtigen bei der Erledigung seiner steuerrechtlichen Angelegenheiten Hilfe leistet, wobei zu beachten ist, dass die Hilfstätigkeit eine gewisse Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit aufweisen muss.

Tathandlung 

Die Tathandlungen des § 378 AO sind die gleichen wie bei § 370 Abs. 1 AO. 

Taterfolg

Der Taterfolg spiegelt sich aufgrund der Gleichheit zu § 370 Abs. 1 AO wie folgt in der Steuerverkürzung oder der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile nieder.

Leichtfertigkeit

Der Täter muss leichtfertig handeln. Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird. Ein weiterer Punkt der hinsichtlich der Leichtfertigkeit in Bezug auf den Steuerpflichtigen in Betracht kommt ist die Erkundigungspflicht. Stößt der Steuerpflichtige nämlich auf rechtliche Zweifel bei der Fertigung seiner Steuererklärung trifft ihn eine weitgehende Erkundigungspflicht. Dieser Pflicht wird er nicht gerecht, wenn er lediglich seinen buchhalterisch ausgebildeten Angestellten um Rat fragt. Hierbei ist vielmehr eine Auskunftsperson zu Rate zu ziehen, die über entsprechende Qualifikationen verfügt.

Stellt die leichtfertige Steuerverkürzung einen Ordnungswidrigkeitentatbestand dar?

Die leichtfertige Steuerverkürzung ist in objektiver Hinsicht mit der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) mit Ausnahme des möglichen Täterkreises deckungsgleich. Sie steht im Stufenverhältnis zu § 370 AO. Greift § 370 AO nicht ein, weil Vorsatz nicht festgestellt werden kann, so ist bei dem gesetzlich bestimmten Täterkeis, je nach Lage des Falles, eine leichtfertige Tat in Betracht zu ziehen. § 378 AO wirkt daher in Praxis als Auffangtatbestand.

Was sind die strafrechtlichen Folgen?

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

Wie Sie vorgehen sollten!

Sollte gegen Sie ermittelt werden sowie eine polizeiliche Vorladung vorliegen, Sie einen Strafbefehl oder Haftbefehl erhalten haben, raten wir Ihnen zunächst zu Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch. Dieses Recht steht Ihnen auch im Nebenstrafrecht zu. Kontaktieren Sie anschließend einen Anwalt. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und Ihre Interessen außergerichtlich, als auch gerichtlich vertreten. Umso frühzeitiger Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt wenden, desto besser sind Ihre Verfahrenschancen.

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