Wehrstrafrecht (WStG)

Deutsche Soldaten haben besondere Pflichten zu beachten. Wenn ein Soldat einen Befehl seines Vorgesetzten verweigert, Fahnenflucht begeht oder sich absichtlich selbst verstümmelt, um sich für den Wehrdienst untauglich zu machen, kann dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auf der anderen Seite gibt es auch für die Vorgesetzten gewisse Pflichten, die bei Verletzung ebenfalls strafrechtlich relevant sein können.
Das Wehrstrafgesetzbuch ergänzt die Vorschriften, die schon in den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) integriert sind. Davon abzugrenzen sind Straftaten, die den völkerrechtlichen Bestimmungen im Kriege zugrunde liegen und im Völkerstrafrecht anzusiedeln sind.

Besonders aktuell ist die Duldungspflicht gem. § 17a Abs. 2 des Soldatengesetzes im Hinblick auf die Corona-Schutzimpfung, die am 24. November 2021 in das Basisimpfschema aufgenommen wurde.

Seit 1956 ist diese Pflicht ein bewährtes Verfahren, um Infektionen zu verhindern. Wer sich nicht impfen lassen möchte (die Pflicht gilt auch für Reservistendienstleistende), der verweigert einen Befehl. Im schlimmsten Fall kann eine Ablehnung zum Ausschluss aus der Bundeswehr führen. Doch unter bestimmten Umständen ist eine Impfung nicht zumutbar und zwar dann, wenn objektiv eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten oder der Soldatin besteht. Hierbei muss jeder Einzelfall geprüft werden.

Verfehlungen von Soldaten und Straftaten von militärischen Vorgesetzten und zivilen Anstiftern oder Gehilfen sind im WehrstrafG v. 24.5.1974 geregelt.

Militärische Straftaten sind zB:

  • Dienstentziehung
  • Fahnenflucht
  • Gehorsamsverweigerung

Diese Vorschriften werden für Nichtsoldaten in den §§ 109 ff. StGB ergänzt.
 Für den Vollzug von Strafen an Soldaten usw. gilt die BundeswehrvollzugsO v. 29.11.1972.

Die wichtigsten Straftaten des Wehrstrafgesetzes (WStG) sind nach Bereich:

Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung

  • § 15 Eigenmächtige Abwesenheit
  • § 16 Fahnenflucht

  • § 17 Selbstverstümmelung

  • § 18 Dienstentziehung durch Täuschung



Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen

  • § 19 Ungehorsam

  • § 20 Gehorsamsverweigerung

  • § 21 Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls



Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten

  • § 30 Misshandlung

  • § 31 Entwürdigende Behandlung

  • § 32 Missbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken

  • § 41 Mangelhafte Dienstaufsicht

Straftaten gegen andere militärische Pflichten

  • § 42 Unwahre dienstliche Meldung
  • § 43 Unterlassene Meldung
  • § 44 Wachverfehlung
  • § 46 Rechtswidriger Waffengebrauch

Verletzung anderer Dienstpflichten nach StGB

  • Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2),
  • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 3),
  • Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 5 und 6, §§ 204, 205),
  • Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4),
  • Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, § 336),
  • Körperverletzung im Amt (§ 340),
  • Aussageerpressung (§ 343),
  • Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345),
  • Falschbeurkundung im Amt (§ 348) und
  • Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1)

§ 15 WStG Eigenmächtige Abwesenheit

Diese Straftat kommt am häufigsten im Bereich des Wehrstrafrechts vor. Als Eigenmächtige Abwesenheit bezeichnet man im Wehrstrafrecht die ungerechtfertigte bzw. befehlswidrige Entfernung von der Truppe mit der Absicht, sich dem Wehr- oder Kriegsdienst zeitweilig zu entziehen. Die Dauer muss 3 volle Kalendertage betragen. Fahrlässigkeit reicht aus. Erfasst wird auch das Unterlassen, sich bei Abkommen von der Truppe wieder zu melden. Die angedrohte Freiheitsstrafe beträgt bis zu 3 Jahre.
In Bezug auf den Zivildienst gibt es auch eine entsprechende Norm: § 52 ZDG.

Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.“

§ 20 WStG Gehorsamsverweigerung

Hierfür reicht es jedoch nicht, einen Befehl schlicht nicht zu befolgen, dies ist nur der Fall bei § 19, wo durch das Nichtbefolgen eine schwerwiegende Folge eingetreten ist, sei es eine Gefahr für die Bundesrepublik, die Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, die für den Täter fremd sind. Um den Tatbestand zu erfüllen, ist es notwendig, sich gegen den Befehl durch Wort und Tat aufzulehnen oder ihn auch nach Wiederholung des Befehls nicht auszuführen. Als Strafe droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Es gibt heutzutage jedoch Ausnahmen, in denen eine Gehorsamsverweigerung straffrei sein kann.
Dies ist der Fall, wenn

  • ein Befehl unverbindlich ist, insbesondere nicht dienstlichen Zwecken dient,
  • der Befehl die Menschenwürde verletzt,
  • durch das Befolgen eine Straftat begangen würde (§ 22 WStG, § 11 SG) oder
  • das Befolgen einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt (§ 11 Abs. 2 SG).

§ 18 WStG Dienstentziehung

Es kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn Sie sich durch das Vorspielen falscher Tatsachen dem Wehrdienst länger oder auch für kurze Zeit entziehen wollen. Das kann ein Urlaub sein, der über das Datum des Antritts reicht in Kombination mit einer abweichenden Erklärung über den verspäteten Antritt nach Beendigung des Urlaubs. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Was können Sie tun?

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Wir unterstützen Sie u.a. mit folgenden Tätigkeiten:

  • Vertretung im Ermittlungsverfahren
  • Vertretung bei Hausdurchsuchungen und Inhaftierungen
  • Vertretung im gerichtlichen Strafverfahren
  • Vertretung im Strafvollstreckungsverfahren