Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 
§ 266a StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

Sie haben eine Vorladung, Strafbefehl oder Anklageschrift wegen des Vorwurfes von Vorenthalten und oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt erhalten?

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Informationen zum Thema Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

Die Vorschrift richtet sich als Norm des „Wirtschaftsstrafrechts“ / „Arbeitsstrafrecht“ ausschließlich an Arbeitgeber bzw. gleichgestellten Personen. Der Gesetzgeber hat das Veruntreuen von Arbeitsentgelt, wozu vornehmlich Sozialversicherungsbeiträge gehören, mit der nachträglichen Einführung dieser Vorschrift gesondert unter Strafe gestellt. Arbeitgeber machen sich hiernach strafbar, die entweder gemäß § 266a Abs. 1 StGB Arbeitnehmerbeiträge oder gemäß § 266a Abs. 2 StGB Arbeitgeberbeiträge vorenthalten.

Wann ist der Straftatbestand nach § 266a StGB einschlägig?

Tatbestandsvoraussetzungen
1. Taugliche Täter

Bei § 266a StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt, das heißt Täter können nur Arbeitgeber oder diesen gleichgestellte Personen gem. § 266 Abs. 5 StGB sein. Das Gesetz nennt beispielsweise den Auftraggeber eines Heimarbeiters. Unter dem Begriff des Arbeitgebers versteht man denjenigen, der von einem Arbeitnehmer Dienste verrichten lässt und in der Regel ein umfassendes Weisungsrecht hat. Bei der GmbH haftet der Geschäftsführer oder ein anderes vertretungsberechtigtes Organ. Auch der faktische Geschäftsführer kommt als tauglicher Täter in Betracht. Bei einer Personenhandelsgesellschaft haftet der vertretungsberechtigte Gesellschafter.

2. Tathandlung
Vorenthalten von Arbeitnehmer-Beiträgen (Abs. 1) 

Der Arbeitgeber ist unmittelbar nach dem Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer verpflichtet, diesen anzumelden und die Sozialbeiträge an die Sozialversicherungsträger zu leisten. Zu den Sozialversicherungsträgern gehören etwa Berufsgenossenschaften oder Krankenkassen. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialkasse nicht ordnungsgemäß abführt, dann kommt eine Strafbarkeit in Betracht. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn überhaupt kein Arbeitslohn bezahlt wurde. Es kommt nicht einmal auf die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Arbeitsverhältnisses an; maßgeblich sind allein die tatsächlichen Verhältnisse.

Eine taugliche Tathandlung des § 266a StGB liegt vor, wenn der Arbeitgeber fällige Beiträge nicht an die Einzugsstelle am Tag der Fälligkeit abführt (Beitragsvorenthaltung). Dabei bezieht sich § 266a Abs. 1 StGB speziell nur auf das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile. Es ist irrelevant, ob der Arbeitgeber die Einzugsstellen von dem Beschäftigungsverhältnis in Kenntnis gesetzt hat. Unmittelbar nachdem ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung abführen.

Vorenthalten von Arbeitgeber-Beiträgen (Abs. 2, Abs. 3) 

Eine strafbare Tathandlung nach § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Arbeitgeber die zuständige Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder unvollständige Angaben macht oder nach § 266a Abs. 1 Nr. 2 StGB der zuständigen Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

Eine Strafbarkeit gemäß § 266a Abs. 3 S. 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel vermögenswirksame Leistungen oder freiwillige Versicherungen einbehält und diese nicht an die berechtigte Stelle abführt. 

Wie wird die Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt bestraft?

Unter Umständen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen. In besonders schweren Fällen kann gemäß § 266a Abs. 4 Satz 1 StGB sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren drohen.

Wie Sie vorgehen sollten!

Ihnen wird Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt vorgeworfen? Dann sollten Sie Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie umgehend einen versierten Strafverteidiger, ob im Ermittlungs- oder Strafverfahren. Umso früher Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren, desto besser sind Ihre Verteidigungschancen. Dies gilt insbesondere bei dem Verdacht einer Straftat gemäß § 266a StGB, denn hier besteht die Möglichkeit eine Bestrafung durch eine „Selbstanzeige“ zu entgehen, vgl. § 266a Abs. 6 StGB. Was hierbei zu beachten ist, kann ebenfalls in einem Gespräch geklärt werden.

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