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Informationen zum Thema Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB)
Innerhalb kürzester Zeit kann der unsachgemäße Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen zu einer Gewässerverunreinigung und somit zu einer bedeutenden Katastrophe für die Umwelt führen. Der strafrechtliche Gewässerschutz wird in erster Linie durch den § 324 StGB gewährleistet. Dieser dient dem Schutz der Gewässer nicht um seiner selbst Willen, sondern als Schutz für das Umweltgut mit all seinen Funktionen für den Menschen.
Wie mach ich mich zwecks einer Gewässerverunreinigung strafbar?
Tatbestandsvoraussetzungen
§ 324 Abs. 1 StGB stellt die unbefugte Verunreinigung, sowie die sonstige nachteilige Veränderung der Gewässer unter Strafe.
Tatobjekt: Gewässer
Das Schutzgut des § 324 StGB ist das Gewässer. Unter den Begriff Gewässer i.S.d. § 330d Abs. 1 Nr. 1 StGB fallen das Grundwasser, alle oberirdischen Gewässer, sowie das Meer in seiner Gesamtheit. Oberirdische Gewässer sind nach § 3 Nr. 1 WHG ständig oder Zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. In Bezug auf das Meer geht der strafrechtliche Gewässerbegriff insoweit über den verwaltungsrechtlichen Gewässerbegriff des § 3 Nr. 2a WHG hinaus, als dass das gesamte Meer erfasst ist einschließlich der Hohen See und der Küstengewässer anderer Staaten.
Tathandlung
Strafbar macht sich nach § 324 Absatz 1 StGB, wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert. Gewässer sind alle oberirdischen Gewässer, das Grundwasser und das Meer in seiner Gesamtheit. Fraglich ist jedoch, was unter dem Verunreinigen von Gewässern zu verstehen ist. Grundsätzlich meint das Verunreinigen die nachteilige Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Gewässereigenschaften. Das Gewässer ist folglich verunreinigt, wenn es durch den Eingriff des Täters weniger rein ist. Die Tatbestandsalternative der nachteiligen Veränderung hat eher ein ökologisches Verständnis. Hierunter versteht man beispielsweise die Beeinträchtigung des Gleichgewichts zwischen Pflanzen und Tieren. Nicht zu der Handlung befugt ist der Täter bei beiden Tatbestandsalternativen, wenn ihm keine behördliche Genehmigung zugrunde liegt.
Taterfolg
§ 324 StGB benennt zwei Taterfolge, die Verunreinigung und die sonst nachteilige Veränderung. Für beide Varianten ist erforderlich, dass der Zustand des Gewässers vor der Tathandlung mit dem Zustand danach verglichen wird. Um das nicht jede Beeinträchtigung des Gewässers den Tatbestand erfüllt, bedarf es hierbei einer gewissen Erheblichkeit. Eine Verunreinigung liegt vor, wenn die chemischen, physikalischen oder biologischen Eigenschaften des Gewässers durch das Einbringen von Stoffen verschlechtert worden sind. Der Begriff der sonstigen nachteiligen Veränderung wird im Gegensatz zur Verunreinigung dadurch gekennzeichnet, dass diese zu keiner äußerlich erkennbaren Veränderung führt und nicht durch den Eingang von Stoffen erfolgt, sondern aufgrund der Veränderung der thermischen Eigenschaften des Gewässers.
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Grundsätzlich wird nach § 324 Abs. 1 StGB das vorsätzliche Handeln bestraft. Nach Absatz 3 wird zudem auch die fahrlässige Begehung bestraft. Bei der Fahrlässigkeit wird der objektive Sorgfaltsmaßstab eines umweltbewusst und gewissenhaft Denkenden herangezogen.
Zu beachten ist, dass neben dem vorsätzlichen und fahrlässigen Handeln auch der Versuch nach § 324 Abs. 2 StGB strafbar ist.
In der gerichtlichen Praxis macht sich nicht nur derjenige strafbar, der Schadstoffe unmittelbar in ein Gewässer einbringt, sondern auch die mittelbare Beeinflussung der Gewässerqualität hervorruft.
Was ist bezüglich des besonders schweren Falls gemäß § 330 StGB zu beachten?
Nach § 330 StGB ist das Strafmaß höher, wenn ein besonders schwerer Fall gegeben ist. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 330 Abs. 1 StGB vor:
- § 330 Abs. 1 Nr. 1 StGB – der Boden / ein Gewässer / ein Schutzgebiet derart beeinträchtigt ist, dass die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichen Aufwand oder nach längerer Zeit behoben werden kann
- § 330 Abs. 1 Nr. 2 StGB – die öffentliche Wasserversorgung gefährdet wird
- § 330 Abs. 1 Nr. 3 StGB – ein Tier- oder Pflanzenbestand nachhaltig geschädigt wird
- § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB – aus Gewinnsucht gehandelt wird
Sollte einer dieser Fälle verwirklicht wurden sein, so droht eine Haftstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Weitere besonders schwere Fälle nach § 330 Abs. 2 StGB sind:
- § 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB – ein anderer Mensch in die Gefahr des Todes oder einer Gesundheitsschädigung gebracht wird oder eine Vielzahl von Menschen gefährdet wird
- § 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB – der Tod eines Menschen verursacht wird
Bei Verwirklichung des § 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB droht eine Haftstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Sollte § 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB einschlägig sein, droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren.
Was sind die strafrechtlichen Folgen?
Sobald § 324 StGB verwirklicht wurde droht Ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Zu beachten ist, dass der Versuch der Gewässerverunreinigung bereits nach Absatz 2 strafbar ist. bei fahrlässigen Handeln droht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.
Wie Sie vorgehen sollten!
Sollte gegen Sie ermittelt werden sowie eine polizeiliche Vorladung vorliegen, Sie einen Strafbefehloder Haftbefehl erhalten haben, raten wir Ihnen zunächst zu Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Dieses Recht steht Ihnen auch im Nebenstrafrecht zu. Kontaktieren Sie anschließend einen Anwalt. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und Ihre Interessen außergerichtlich, als auch gerichtlich vertreten. Umso frühzeitiger Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt wenden, desto besser sind Ihre Verfahrenschancen.
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