Unfall wegen Glatteis – Die Pflicht zum Räumen und Streuen bei Eis und Schnee.
Strafverteidiger in Berlin & Brandenburg beim Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung, § 229 StGB
Ein Sturz auf Schnee oder Eis kann für Verantwortliche strafrechtliche Folgen haben. Wer in Berlin oder Brandenburg für das Räumen und Streuen von Gehwegen, Zufahrten oder Grundstücken zuständig war und dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sein soll, sieht sich schnell dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) ausgesetzt.
Dass dies keine bloße Theorie ist, zeigt ein Urteil aus Berlin: Das Amtsgericht Tiergarten (277 Cs) 3012 PLs 4836/10 (274/10) verurteilte einen Mitarbeiter eines Winterdienstes wegen unzureichender Räum- und Streumaßnahmen zu 30 Tagessätzen Geldstrafe. Nach Auffassung des Gerichts hätte durch rechtzeitiges und intensiveres Streuen der Unfall eines Passanten verhindert werden können.
Wann droht ein Strafverfahren?
verspätetes oder unvollständiges Räumen
unzureichendes oder ungeeignetes Streugut
erkannte Glättegefahr ohne ausreichende Reaktion
verletzte Passanten oder Anwohner
Ihre Verteidigungschancen
Nicht jeder Glätteunfall führt automatisch zu einer Verurteilung. Entscheidend sind u. a.:
Wer war tatsächlich räum- und streupflichtig?
Waren Zeitpunkt, Umfang und Intensität der Maßnahmen zumutbar?
Wie war die konkrete Wetterlage zu bewerten?
In vielen Fällen lassen sich Verfahren bereits im Ermittlungsstadium einstellen, wenn frühzeitig durch die Verteidigung eingegriffen wird.
Strafverteidigung in Berlin & Brandenburg
Als Strafverteidiger vertreten wird Mandanten vor Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten in Berlin, Brandenburg und bundesweit – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung. Ziel ist stets die Vermeidung einer Verurteilung und der Schutz vor finanziellen und persönlichen Folgen.
Sie benötigen die Unterstützung eines Fachanwalts für Strafrecht im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung? Buchen Sie einen Termin zur Erstberatung.
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