Verstoß | Sanktion | Wer muss das Bußgeld bezahlen? |
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Aufenthalt im öffentlichen Raum mit anderen als den zugelassenen Personen* | 150 € | jede Person ab 14 Jahren |
Feiern und/oder Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen | 150 € | jede Person ab 14 Jahren |
Empfang oder Besuch von Personen in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken* (Ausnahme bei Beaufsichtigung Minderjähriger) | 150 € | jede Person ab 14 Jahren |
verbotswidriger Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ausgenommen sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize; Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege; Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen; Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) oder Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen** | 500 € | jede Person ab 14 Jahren |
… Verstoß gegen die Maskenpflicht in einer der genannten Einrichtungen | 150 € | jede Person ab 14 Jahren |
… als Betreiber einer der genannten Einrichtungen kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können | 5.000 € | Verantwortlicher der Einrichtung |
Durchführung einer nicht zulässigen Veranstaltung oder Versammlung | 5.000 € | Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung |
… Teilnahme | 500 € | Teilnehmer |
Verstoß gegen die Maskenpflicht in ÖPNV, den zugehörigen Einrichtungen oder Taxen | 150 € | jede Person ab 14 Jahren |
verbotswidriger Betrieb einer Sporthalle, Sportplatzes, Sportanlage oder Sporteinrichtungen | 5.000 € | Betreiber, Geschäftsführung |
… verbotswidrige Nutzung | 150 € | Nutzer |
verbotswidriger Betrieb von Freizeiteinrichtungen (Vereinsräume, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Diskotheken, Badeanstalten, Thermen, Wellnesszentren, Saunas, Jugendhäuser, Freizeitparks, Stadtführungen, Fitnessstudios, Tanzschulen, Vergnügungsstätten, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen; touristische Busreisen) | 5.000 € | Betreiber, Geschäftsführung |
Betreiber von Ladengeschäften, die … | ||
… nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann | 5.000 € | Verantwortlicher |
… nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² Verkaufsfläche | 5.000 € | Verantwortlicher |
… nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt | 5.000 € | Verantwortlicher |
… kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können | 5.000 € | Verantwortlicher |
Betreiber von Verkaufsstellen auf einem Markt, die … | ||
… nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt | 5.000 € | Verantwortlicher |
… kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können | 5.000 € | Verantwortlicher |
Betreiber von Einkaufszentren, die … | ||
… nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand in den verbindenden Kundenpassagen eingehalten werden kann | 5.000 € | Verantwortlicher |
… nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig in den verbindenden Kundenpassagen anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² Verkaufsfläche | 5.000 € | Verantwortlicher |
… nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt | 5.000 € | Verantwortlicher |
… kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können | 5.000 € | Verantwortlicher |
… Aufenthaltsbereiche anbieten | 5.000 € | Verantwortlicher |
Verantwortliche von Dienstleistungsbetrieben, die … | ||
… nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann | 5.000 € | Verantwortlicher |
… nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt | 5.000 € | Verantwortlicher |
… kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können | 5.000 € | Verantwortlicher |
Betreiber von Praxen, die … | ||
… nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann | 5.000 € | Verantwortlicher |
… nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt | 5.000 € | Verantwortlicher |
Kunden bzw. Patienten oder Begleitpersonen, die ihrer Maskenpflicht in den in genannten Geschäften, Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetrieben und Praxen nicht nachkommen | 150 € | jede Person ab 14 Jahren |
Betrieb einer Gastronomie (ausgenommen der Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken oder Betriebs- und Schulkantinen, wenn gewährleistet ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 m beträgt) | 5.000 € | Betreiber, Geschäftsführung |
Betrieb von Hotels oder sonstigen Beherbergungsbetrieben zu privaten touristischen Zwecken | 5.000 € | Betreiber, Geschäftsführung |
Verantwortliche, die bei Prüfungen … | ||
… nicht sicherstellen, dass der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird | 5.000 € | Leiter, Betreiber |
… nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen | 5.000 € | Leiter, Betreiber |
Verantwortliche, die verbotswidrig Angebote der Erwachsenenbildung, Musikschulen oder berufliche Aus- und Fortbildung betreibt oder Musikunterricht erteilen | 5.000 € | Verantwortlicher |
Fahrschulunterricht: Verantwortliche, die bei Prüfungen und Unterricht … | ||
… nicht sicherstellen, dass der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird | 5.000 € | Betreiber |
… nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen | 5.000 € | Betreiber |
… Durchführung von Nachschulungen und Eignungsseminaren | 5.000 € | Betreiber |
… Nichteinhaltung der Maskenpflicht | 150 € | jede Person ab 14 Jahren |
Betreiber von Kulturstätten, die … | ||
… Speisen und Getränke anbieten | 5.000 € | Betreiber |
… nicht sicherstellen, dass die Anzahl der Besucher nicht höher ist als ein Besucher je 20 m² zugänglicher Fläche | 5.000 € | Betreiber |
… kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können | 5.000 € | Betreiber |
Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangeboten (ausgenommen: gestatteter Betrieb, Notbetreuung) | 2.500 € | Betreiber |
Betreten der genannten Einrichtungen zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung des regulären Betreuungsangebots (einschl. der Mittagsbetreuung) oder zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs | 150 € | Schüler, Kinder und Studierende, ab 14 Jahren bzw. deren Personensorgeberechtigte |
Betreten entsprechender Einrichtungen, wenn das Kind, der Schüler … | ||
… Krankheitssymptome aufweist | 500 € | Schüler, Kinder und Studierende, ab 14 Jahren bzw. deren Personensorgeberechtigte |
… in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person noch keine 14 Tage vergangen sind | 500 € | Schüler, Kinder und Studierende, ab 14 Jahren bzw. deren Personensorgeberechtigte |
… einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt | 500 € | Schüler, Kinder und Studierende, ab 14 Jahren bzw. deren Personensorgeberechtigte |
unzulässige Wahrnehmung eines Betreuungsangebots (Notbetreuung), obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen | 500 € | Personensorgeberechtigte |
Aufnahme eines regulären Betreuungsangebots (ausgenommen: Notbetreuung) | 2.500 € | Betreiber |
Betreten von Kindertageseinrichtungen oder Großtagespflegestellen zur Wahrnehmung des Betreuungsangebots (ausgenommen: Notbetreuung) | 500 € | Personensorgeberechtigte |
Betreten einer der genannten Einrichtungen, wenn das Kind … | ||
… Krankheitssymptome aufweist | 500 € | Personensorgeberechtigte |
… in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person noch keine 14 Tage vergangen sind | 500 € | Personensorgeberechtigte |
… einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt | 500 € | Personensorgeberechtigte |
* erlaubt: Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands ** vom Verbot ausgenommen ist zudem die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis |