Betrug und Subventionsbetrug bei Corona – Soforthilfen – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

Sie haben eine Vorladung, Strafbefehl oder Anklageschrift wegen des Vorwurfes eines Betruges oder Subventionsbetruges bei Corona-Soforthilfen erhalten?

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Informationen zum Thema Corona-Soforthilfen

An „Betrug, näher Subventionsbetrug“ haben sicherlich nicht viele Personen gedacht, als sie zu Beginn des Jahres 2020 Fördermittel aufgrund der Corona-Pandemie beantragten. Da die zu Beginn kursorischen Prüfungen allerdings im Nachhinein nachgeholt werden, war absehbar das es zu Strafverfahren in erheblichen Umfang kommen würde. Etliche Antragsteller haben nun nach der erstmaligen Freude über Fördergelder das „kalte Erwachen“.

Das Risiko sich wegen eines solchen Antrags auf Soforthilfen strafbar zu machen oder auch weil spätere Angaben nicht korrigiert werden ist immens hoch. Daher ist bei der Beantragung von Soforthilfen absolute Sorgfalt geboten. Dementsprechend empfiehlt es sich, bei der Beantragung bereits fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Behörden werden also Fälle prüfen in denen die Subventionen genehmigt und ausbezahlt wurden. Genauer, sie prüfen ob die Anforderungen bei Antragstellung erfüllt wurden, aber auch ob die Anforderungen bei Gewährung dieser Mittel noch vorlagen. 

Subventionsbetrug § 264 StGB oder Betrug § 263 StGB?

Gerade der Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB gewinnt aufgrund der Corona-Pandemie in der Strafrechtspraxis an erheblicher Bedeutung. Dieser liegt bereits auch dann schon vor, wenn Subventionsleistungen noch gar nicht gewährt wurden sind. Anders beim Betrug, da muss ein Schaden entstanden sein, um nach § 263 StGB strafbar zu sein. Bei beiden Tatbeständen hat der Betroffene die Behörden getäuscht, weshalb ein Strafverfahren droht. Folgende Straftatbestände kommen dann in Betracht: 

Was sind die strafrechtlichen Folgen?

Das die Fördermittel zurück gezahlt werden müssten, ist das geringste „Übel“. Dieser Fehltritt ist äußerst ernst zu nehmen. Sobald Ihnen der Missbrauch nachgewiesen werden kann droht ein Strafverfahren, wegen Subventionsbetruges. Dies kann mit einer Geldstrafe, aber auch mit bis zu 5 Jahren Haft geahndet werden. In schwerwiegenden Fällen kann dies einen erheblichen Strafrahmen von einer Haftstrafe bis zu 10 Jahren bedeuten.

Ein schwerer Fall liegt etwa beim Subventionsbetrug gem. § 264 Abs. 1 S.2 Nr. 1 StGB vor, wenn der Subventionsbetrug aus groben Eigennutz vorgenommen wurde. Aber was ist überhaupt grober Eigennutz? Grober Eigennutz ist das besondere Streben nach einem eigenen Vorteil in besonders anstößigen Maße. Gerade dieser eigennützige Vorteil wird beim Subventionsbetrug regelmäßig erfüllt. 

Vor allem auch die Folgen eines strafrechtlichen Verfahrens sind nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, selbst wenn Ihnen erstmal nur eine Geldstrafe droht, zieht dies noch weitere Folgen mit sich. Ab einer Strafe von 90 Tagessätzen zählen Sie als vorbestraft, aber auch bereits unter 90 Tagessätzen zieht dieses schwerwiegende Vergehen einen Eintrag in das Bundeszentralregister mit sich. Wenn Sie also später ein Führungszeugnis benötigen, könnte diese Straftat darin vermerkt sein. Bedenken Sie das bestimmte Personengruppen Einsicht in das Führungszeugnis haben dürfen. Daher ist es ratsam mithilfe eines Anwalts Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen, beziehungsweise sich gegen eine Anklageschrift zur wehr zu setzen. Sofern Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. In diesem frühen Ermittlungsstadium kann mithilfe eines versierten Strafverteidigers kann die Durchführung eines Gerichtstermins abgewendet werden. 

Wie Sie vorgehen sollten!

Sollte doch ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wurden sein, genauer haben Sie Post vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder Polizei erhalten, dann sollten Sie umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuziehen, welcher Sie effektiv unterstützt. Gerade im Bereich des Betruges können enorme Fehler gemacht werden, welche durch einen Anwalt vermieden würden. 

Beauftragen Sie daher zeitnah einen Strafverteidiger um sich effektiv vor der Strafjustiz zu schützen.

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Erstes Urteil – Freiheitsstrafe

Schon bereits Mitte 2020 gab es das erste Urteil gegen einen Mann der sich Subventionsleistungen erschlichen hat. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe zu 1 Jahr und 7 Monaten verurteilt. Seien Sie daher achtsam bei der Beantragung solcher Fördermittel, die zuständigen Behörden prüfen die Anträge und leiten wenn nötig umgehend das Ermittlungsverfahren ein.