Stalking – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Stalking

Stalking hat eine hohe Dunkelziffer. Denn obwohl sich statistisch gesehen die Anzahl der polizeilich erfassten Fälle von Stalking in Deutschland jährlich verringert, werden etliche Fälle gar nicht erst zur Anzeige gebracht. 2008 wurden fast 30.000 Fälle erfasst, 10 Jahre später sind es rund 10.000 Fälle weniger. 

Was ist Stalking?

Übersetzt aus dem Englischen bedeutet Stalking so viel wie „anpirschen“ oder auch „anschleichen“. Es ist also ein Verhalten, dass das Verfolgen, Belästigen, Terrorisieren und Nachstellen einer Person gegen Ihren Willen beschreibt. Die Erscheinungsformen des Stalkings sind hierbei breit gefächert und reichen von permanenten Chat-Nachrichten bis hin zu aktiver körperlicher Bedrohung und physischer Gewalt. Oft spielt der Drang nach Aufmerksamkeit und das Verlangen wahrgenommen zu werden eine große Rolle hinsichtlich des Motivs des Täters. In den meisten Fällen ist der Täter dem Opfer bereits bekannt, da es sich regelmäßig um Ex-Partner, Bekannte oder Kollegen handelt. 

Wann ist Stalking strafbar?

Im Strafgesetzbuch wird Stalking von der Nachstellung nach § 238 StGB umfasst. Geschützt wird von der Nachstellung der individuelle Lebensbereich des Opfers, da Stalking eine schwerwiegende Einschränkung der Freiheitssphäre darstellt. Seit 2016 wird Nachstellung daher nicht mehr als Erfolgsdelikt, sondern als Gefährdungsdelikt bestraft. Das bedeutet, dass die Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers durch die Nachstellung ausreicht und diese nicht mehr aus einem Erfolg im konkreten Fall hervorgehen muss, um eine Verurteilung zu erreichen. Diese Strafrechtsreform ist zwar opferfreundlich, jedoch ist der Täter schneller strafbar

Gem. § 238 Abs. 1 StGB muss die Tathandlung beharrlich und unbefugt begangen werden. Zudem muss die Handlung geeignet sein, die Lebensgestaltung des Opfers erheblich zu beeinträchtigen. Strafrechtliche Konsequenzen hat unter anderen sowohl das aufsuchen der räumlichen Nähe einer Person, aber auch die Kontaktaufnahme über Kommunikationsmittel, die missbräuchliche Verwendung von personenbezognen Daten, als auch die Bedrohung einer Person, eines ihrer Angehörigen oder einer ihr nahestehenden Person. § 238 StGB weißt zudem eine Besonderheit auf. In § 238 StGB ist ein Auffangtatbestand enthalten, welcher umfasst, dass auch vergleichbare Handlungen unter Strafe stehen. Dies soll dazu führen, dass Gesetzeslücken geschlossen werden. 

Was sind die strafrechtlichen Folgen?

Wie bei sämtlichen Verstößen gegen das Strafgesetzbuch ist auch beim Stalking mit einer strafrechtlichen Konsequenz zu rechnen. Sobald Sie den Tatbestand des § 238 Abs. 1 erfüllen, müssen Sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Allerdings kann die Strafe auch deutlich höher ausfallen. Dies ist der Fall, wenn das Opfer, ein Angehöriger oder eine nahestehende Person des Opfers durch die Tat in die Gefahr des Todes oder auch einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird. Sobald dies der Fall ist, ist mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu rechnen. Eine Geldstrafe ist nun ausgeschlossen. Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers oder einer ihm / ihr nahestehenden Person, so ist die Haftstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren.

Sie sollten jedoch bedenken, dass geradezu solche hohen Straftaten mit einem Anwalt vermindert werden können. Wenden Sie sich daher frühzeitig an einen erfahrenen Strafverteidiger, der Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen wird. Ein versierter Strafverteidiger wird vor allem versuchen mit ihrer Zusammenarbeit die Stalking- und Belästigungsvorwürfe zu entkräften, um somit eine Haftstrafe zu umgehen und eine Geldstrafe zu erzielen. Bestenfalls kann durch die Verteidigung sogar eine Verfahrenseinstellung erreicht werden. Die Beweisbarkeit ist bei dieser Art von Delikten grundsätzlich schwierig, oftmals kommt es zu einer Aussage gegen Aussagesituation. Des Weiteren machen Sie sich nicht wegen der bloßen Wiederholung der Tat strafbar, entscheidend ist ob Sie hartnäckig gehandelt haben. Das bedeutet, dass der Wille des Opfers beabsichtigt missachtet werden muss. Da hierbei viel argumentiver Spielraum geboten ist, haben Sie mit einem Anwalt die best möglichen Chancen für eine Geldstrafe, gar Freispruch. 

Was ist Cyber-Stalking?

Ähnlich wie das ,,normale’’ Stalking meint Cyber-Stalking das Belästigen, Terrorisieren und Nachstellen einer Person mithilfe von Kommunikationsmitteln und moderner Technologie. Durch das Verwenden von Social-Media-Accounts auf Plattformen wie Snapchat, Twitter oder Instagram und Telefonterror finden Cyber-Stalking-Täter immer andere Kommunikationswege, um ihre Opfer virtuell zu verfolgen und somit zu belästigen.

Wie wird Cyber-Stalking strafrechtlich verfolgt?

Cyber-Stalkung fällt ebenso wie das Stalking unter den Straftatbestand der Nachstellung. Gemäß §238 StGB Absatz 1 Nummer 2 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht. Bezugnehmend auf das oben genannte Stalking, so treten auch hier Probleme hinsichtlich der Beweisbarkeit des Beharrlichen auf, da wiederholtes Anrufen, Kontaktieren im Internet etc. nicht ausreichend ist. Zusätzlich dazu treten bei der Identifikation des Täters häufig Probleme auf, da sich leicht hinter Nutzernamen und ähnlichem versteckt werden kann.

Zudem kann Cyber-Stalking ebenfalls nach § 241 StGB (Bedrohung), § 187 StGB (Verleumdung) oder § 185 StGB (Beleidigung) bestraft werden.

Trotzdem bleibt es dabei, dass auch hier eine lückenlose Nachweisbarkeit der Tat aufgrund gegebener Anonymität im Netz schwierig ist.

Wie Sie vorgehen sollten!

Ihnen wird Stalking vorgeworfen? Dann sollten Sie Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie umgehend einen versierten Strafverteidiger, ob im Ermittlungs- oder Strafverfahren. Vor allem beim Vorwurf von Stalking hat ein Strafverteidiger Argumentationsspielraum, machen Sie daher nicht vorschnell eine Aussage. Umso früher Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren, desto besser sind Ihre Verteidigungschancen.

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