Unerlaubtes entfernen vom Unfallort § 142 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit
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Informationen zum Thema Unerlaubtes entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
Bei der umgangssprachlich bezeichneten Unfallflucht handelt es sich nicht um ein Kavaliersdelikt. Dieses wird kosequent von der Polizei sowie der Staatsanwaltschaft verfolgt. Im Zusammenhang mit der „Unfallflucht“ stellen sich eine Vielzahl an Fragen. Genügt es, einen Zettel an dem Scheibenwischer zu hinterlassen, mit den eigenen Personalien? Bei der Unfallflucht ist für Betroffene oftmals schwierig abzugrenzen, ab wann diese vorliegt und wie man sich ordnungsgemäß zu verhalten hat, sodass man sich nicht unerlaubt vom Unfallort entfernt.
Geschütztes Rechtsgut ist ausschließlich das private Feststellungs- und Beweissicherungsinteresse zur Klärung zivilrechtlicher Ansprüche die durch den Unfall entstanden sind.
Wann ist der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB einschlägig?
Tatbestandsvoraussetzungen
1. Unfall im Straßenverkehr
Zunächst muss sich ein Unfall im Straßenverkehr ereignet haben. Unter einem Unfall versteht man jedes plötzliche Ereignis, das im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren steht und zu einem nicht ganz belanglosen Körper- oder Sachschaden geführt hat. Ein nicht ganz belangloser Schaden kann bei Körperschäden zum Beispiel bei starken Abschürfungen bejaht werden. Bei Sachschäden wird dies überwiegend bei einem Betrag von über 25 Euro angenommen.
Häufig sind dies Fälle in denen es beim Ausparken zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug kommt oder in denen ein Außenspiegel abgefahren wird. In Betracht kommt jedoch auch eine Kollision zwischen einem auf dem Supermarktparkplatz geparkten Pkw und einem wegrollenden Einkaufswagen.
Ein Unfall liegt hingegen nicht vor, wenn alle Beteiligten vorsätzlich zusammenwirken.
2. Unfallbeteiligter
Nur ein Unfallbeteiligter kann sich strafbar machen. Abs. 5 der Vorschrift regelt wer als Unfallbeteiligter anzusehen ist. Danach ist Unfallbeteiligter jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Durch das Adjektiv „kann“ wird deutlich, dass es ausreicht, wenn sich aus dem äußeren Anschein des Unfallgeschehens die Möglichkeit der Verursachung ergibt. Damit kann auch ein Beifahrer ein Unfallbeteiligter sein, wenn er zum Beispiel dem Fahrzeugführer eine Ohrfeige verpasst, sodass dieser die Kontrolle über das Fahrzeug verliert und es zur Kollision kommt. Aus dem gesagten ergibt sich logisch zwingend, dass eine mögliche Zeugenstellung nicht ausreichend ist um eine Unfallbeteiligung zu begründen.
3. Tathandlung
Absatz 1:
Gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB begeht eine taugliche Tathandlung, wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat (Nr. 1).
Unfallort ist der Ort, an dem der Unfall sich ereignet hat, sowie der unmittelbare Umkreis, innerhalb dessen die Fahrer zum Stillstand gekommen sind bzw. hätten kommen können. Erforderlich ist ein willensgetragenes Handeln, ist der Unfallbeteiligte bewusstlos und wird vom Unfallort weg transportiert, ist eine Strafbarkeit gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht gegeben. Der Unfallbeteiligte kommt seiner Vorstellungspflicht bereits dann hinreichend nach, wenn er offen legt am Unfall beteiligt zu sein, eine Verpflichtung, die Aufklärung des Unfallhergangs durch aktive Mitwirkung zu fördern gibt es dagegen nicht.
Gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird auch bestraft wer sich vom Unfallort entfernt ohne eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet zu haben, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen (Nr. 2). Der Unfallbeteiligte verletzt hier nicht seine Feststellungsduldungs- und Vorstellungspflichten, sondern seine Wartepflicht.
Was unter einer angemessenen Zeit zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So kann die Angemessenheit von der Örtlichkeit abhängen, diese wird in einer belebten Innenstadt regelmäßig kürzer zu bemessen sein als Außerorts. Die Einzelfallbetrachtung, ab wann eine Zeit angemessen ist, richtet sich aber auch nach dem Schadensumfang, so gilt: je höher der Schaden ist, desto länger ist die Wartezeit. Aber auch, ob ein Person- oder Sachschaden gegeben ist. Auch die Tageszeit ist in die Abwägung miteinzubeziehen.
Es ist umstritten, ob ein Entfernen vom Unfallort auch dann gegeben ist, wenn allein die Anschrift auf einem Zettel notiert und hinter die Scheibenwischer geklemmt wird. Der Zettel könnte nämlich beispielsweise von Dritten entfernt werden, vom Wind weggeweht oder aufgrund Witterungseinflüsse unleserlich werden. Zum Teil wird daher vertreten, dass dies den Unfallbeteiligten daher nicht von der Pflicht entbindet abzuwarten, seine Feststellung zu ermöglichen.
Da der Vorsatz bezogen auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich ist, heißt dies auch, dass im Falle, in dem der Unfall nicht bemerkt wird, die Unfallflucht nicht vorsätzlich geschah und der Täter nicht gem. § 142 Abs. 1 StGB strafbar ist.
Absatz 2:
Der Unfallbeteiligte kann sich demzufolge vom Unfallort entfernen, wenn feststellungsbereite Personen nicht vor Ort waren und der Unfallbeteiligte eine angemessene Zeit gewartet hat, eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 StGB scheidet dann aus. Indes ist der Unfallbeteiligte sodann verpflichtet gem. § 142 Abs. 2 StGB die Feststellung unverzüglich nachzuholen. § 142 Abs. 2 StGB regelt demnach, dass nach Abs. 1 auch ein Unfallbeteiligter bestraft wird, der sich nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) (Nr. 1) oder berechtigt oder entschuldigt (Nr. 2) vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Der Unfallbeteiligte kommt seiner Nachholpflicht zum Beispiel nach, wenn er einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, vgl. § 142 Abs. 3 S. 1 StGB.
Ein unverzüglich nachholen, liegt nur vor, wenn der Täter ohne verwertbares Zögern handelt.
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen unerlaubtem Entfernen von Unfallort gem. § 142 StGB?
Bei einer Straftatbestandsverwirklichung des § 142 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.
Gem. § 142 Abs. 4 StGB mildert das Gericht jedoch in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1 StGB) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
Der Versuch des § 142 StGB ist nicht strafbar.
Wie Sie vorgehen sollten!
Wird Ihnen Fahrerflucht vorgeworfen, sollten Sie sich umgehend an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden. Wenden Sie sich an einen versierten Strafverteidiger, um einer Haftstrafe oder Geldstrafe zu entgehen. Bedenken Sie, dass auch eine Geldstrafe mehrere Netto Monatsgehälter bedeuten kann. Sobald die Geldstrafe eine bestimmte Höhe erreicht hat, wird die Straftat regelmäßig in das Führungszeugnis eingetragen. Sodass nun auch soziale und berufliche Folgen drohen. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger, um dies zu vermeiden.