Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit
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Informationen zum Thema Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
Beim Tatvorwurf Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG macht sich unter Umständen nicht ausschließlich der Fahrzeugführer strafbar. Im Folgenden zeigen wir Ihnen auf, wann der Strafvorwurf nach § 21 StVG einschlägig ist und wer tauglicher Täter dessen ist.
Wie mache ich mich nach § 21 StVG strafbar?
§ 21 StVG umfasst verschiedene Tathandlungsalternativen. Grundsätzlich strafbar ist nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG das Führen eines Fahrzeugs ohne entsprechende Fahrerlaubnis. Weiterhin macht man sich hiernach strafbar, wenn das Führen eines Fahrzeugs nach § 44 StGB oder § 25 StVG zeitweise verboten ist. Hierzu zählt unter anderen ein Fahrverbot. Nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl die Fahrerlaubnis in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt wurde.
Taugliche Täter sind grundsätzlich der Fahrzeugführer, welcher ohne Fahrerlaubnis das Fahrzeug führt. Sowie der Fahrzeughalter, wenn dieser zulässt oder anordnet, dass der Fahrzeugführer ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt.
Zu beachten ist, dass sowohl beim Fahrzeugführer als auch beim Fahrzeughalter die fahrlässige und vorsätzliche Begehung strafbar ist.
Was sind die strafrechtlichen Folgen?
Wer eine Tat nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG begeht, also vorsätzlich ein Fahrzeug ohne entsprechende Fahrerlaubnis oder trotz eines zeitweise Verbotes führt, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder eine Geldstrafe. Das gleiche Strafmaß droht dem Halter des Fahrzeugs, wenn dieser die Tat angeordnet oder zugelassen hat. Zu beachten ist, dass die zuständige Behörde nach § 21 Abs. 3 StVG das entsprechende Fahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, entziehen kann, wenn das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder § 25 StVG verboten war oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet war. Das Gericht kann außerdem bei einer Straftat nach § 21 StVG eine Sperrfrist von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zur Neuerteilung des Führerscheins nach § 69a Abs. 1 S. 1 StGB bestimmen.
Wer fahrlässig die Tat begangen hat, dem droht nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Das gleiche Strafmaß droht, wenn ein Fahrzeug geführt wurde, dies angeordnet oder zugelassen wurde, obwohl die Fahrerlaubnis sichergestellt, beschlagnahmt oder in Verwahrung genommen ist.
Wie Sie vorgehen sollten!
Sollte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren laufen und Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten sollten Sie grundsätzlich Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und kontaktieren Sie einen Anwalt. Dieser wird Sie beraten und Akteneinsicht beantragen. Vor allem ein Verstoß gegen § 21 StVG kann oftmals auch soziale Konsequenzen mit sich ziehen. Mit einem erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite ist die Wahrscheinlichkeit auf Verfahrenseinstellung oder eine geringere Strafe höher, aufgrund jahrelanger Erfahrung.
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