Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (§ 329 StGB) – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete

Die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete ist heutzutage kein unbekannter Tatbestand mehr, insbesondere vor dem Hintergrund des anherrschenden gesellschaftspolitischen Diskussionen um die Frage des Klimas. Die Idee hinter § 329 StGB ist diese, dass hierdurch der Erhalt schutzwürdiger Gebiete gewährleistet werden soll. Gemeint sind damit die einzelnen Umweltmedien wie Wasser, Boden und Luft sowie besonders wertvolle Bestandteile der Tier- und Pflanzenwelt, die vor Lärm und Luftverunreinigung geschützt werden sollen. 

Wie mache ich mich nach § 329 StGB strafbar?

§ 329 StGB enthält in seinen Absätzen verschiedene Gebiete und Gebietstypen.

Absatz 1

Gem. § 329 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist.

Orte die besonderen Schutz vor Umwelteinwirkungen bedürfen, sind zum Beispiel Kurorte, Klinikgebiete und Erholungsorte.

Absatz 2

Nach Absatz 2 macht sich strafbar, wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt (Nr. 1), Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert (Nr. 2) oder im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut.

Absatz 3

Schutzgegenstand des Absatz 3 sind Naturschutzgebiete und Nationalparke, des Weiteren die als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Flächen. Nach Absatz 3 macht sich strafbar, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung zum Beispiel nach Nr. 1 Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt. Abs. 3 enthält 7 weitere Tathandlungsmöglichkeiten vgl. § 329 Abs. 3 Nr. 1-8 StGB.

Absatz 4

Absatz 4 Nr. 1 StGB bezweckt den Schutz bestimmter Lebensräume und Nr. 2 natürliche Lebensraumtypen. Taugliche Tathandlung diese Absatzes ist jede Handlung, die den Lebensraum oder Lebensraumtyp schädigt.

Was sind die strafrechtlichen Folgen?

Bei einer vorsätzlichen Handlung nach § 329 Absatz 1 und 2 StGB drohen bis zu 3 Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Wird die Tat i.S.d. Absätze 1 und 2 fahrlässig begangen, so droht eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe.

Bei einer Tat gemäß § 329 Absatz 3 droht eine Haftstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Bei fahrlässiger Begehung des Absatzes 3, ist die Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. Neben den strafrechtlichen Folgen drohen zudem gegebenenfalls zivilrechtliche Schadensersatzansprüche.

Was ist bezüglich des besonders schweren Falls gemäß § 330 StGB zu beachten?

Nach § 330 StGB ist das Strafmaß höher, wenn ein besonders schwerer Fall gegeben ist. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einer Verurteilung wegen eines sog. unbenannten schweren Falles. Das heißt, obwohl keiner der dort ausdrücklich genannten Fälle vorliegt, wird der Täter dennoch wegen eines besonders schweren Falles einer Bodenverunreinigung verurteilt. Dies kann eine wesentlich höhere Freiheitsstrafe zur Folge haben. Verwirklicht der Täter einer der dort explizit genannten Fälle oder nimmt das Gericht einen sogenannten unbenannten schweren Fall an, so ist das Strafmaß deutlich höher als bei einer Verurteilung nur nach § 329 StGB. Bei einem besonders schweren Fall gem. § 330 Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monate bis zu 10 Jahren.

Ein besonders schwerer Fall gemäß § 330 Abs. 1 StGB liegt in der Regel vor, wenn der Täter gem.: 

  • § 330 Abs. 1 Nr. 1 StGB – ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 StGB derart beeinträchtigt, dass die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichen Aufwand oder nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
  • § 330 Abs. 1 Nr. 2 StGB – die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
  • § 330 Abs. 1 Nr. 3 StGB – einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
  • § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB – aus Gewinnsucht handelt.

Weitere besonders schwere Fälle nach § 330 Abs. 2 StGB liegen in der Regel vor, wenn der Täter gem.: 

  • § 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB – einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
  • § 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB – den Tod eines Menschen verursacht.

Bei Verwirklichung des § 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB droht eine Haftstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Sollte § 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB einschlägig sein, droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren

Wie Sie vorgehen sollten!

Sollte gegen Sie ermittelt werden und haben Sie eine polizeiliche Vorladung, einen Strafbefehl oder Haftbefehl erhalten, sollten Sie Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie anschließend einen Anwalt. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und Ihre Interessen außergerichtlich, als auch gerichtlich vertreten. Umso frühzeitiger Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt wenden, desto besser sind Ihre Verfahrenschancen.

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