Schwere Gefährdung der Umwelt durch das Freisetzen von Giften (§ 330a StGB) – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

Sie haben eine Vorladung, Strafbefehl oder Anklageschrift wegen des Vorwurfes einer schweren Gefährdung der Umwelt durch das Freisetzen von Giften erhalten?

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Informationen zum Thema schwere Gefährdung der Umwelt durch das Freisetzen von Giften

Die schwere Gefährdung der Umwelt durch das Freisetzen von Giften umfasst vier höchstunterschiedliche Tatbestände. Zum einen wird in Absatz 1 ein immissionsschutzrechtlicher, in Absatz 2 ein wasserrechtlicher und zum anderen in Absatz 3 sowie 4 mehrere naturschutzrechtliche Tatbestände erfasst. Doch was alle gemeinsam haben ist das Schutzgut. Hierbei werden besondere Gebiete, deren Schutz der Erhalt der Gesundheit der Menschen und der Umweltgüter dient, geschützt. Zu beachten ist, dass die Absätze 1 und 2 abstrakte Gefährdungstatbestände darstellen und daher nur der Anlagenbetrieb entgegen bestimmter Vorschriften bestraft wird, ohne dass ein sichtbarer Erfolg eintreten muss. Die Absätze 3 und 4 hingegen stellen Tatbestände dar, die als Erfolgsdelikte ausgestaltet sind.

Wie mache ich mich nach § 330a StGB strafbar?

Nach § 330a StGB macht sich strafbar wer in der Umwelt Stoffe freisetzt, die Gifte enthalten oder Stoffe freisetzt die giftig werden können. Schutzgut im Sinne des § 330a StGB ist der Mensch. Genauer, § 330a Abs. 1 StGB soll die Gesundheit des Menschen schützen. Nach § 330a Abs. 1 macht sich strafbar wer bei einem einzelnen durch Gift eine schwere Gesundheitsschädigung auslöst oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. Nach § 330a Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer durch die gleiche Handlung den Tod eines Menschen verursacht. 

Zu beachten ist, dass das fahrlässige Handeln bereits strafbar sein kann. 

Was sind die strafrechtlichen Folgen?

Wird ein Mensch in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht oder ein eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht so droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bis zu 10 Jahren Haft. Wird durch die Tat der Tod Nach § 330a Abs. 1 StGB verursacht, ist die Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren. Wenn die Gefahr im Sinne des § 330a Abs. 4 fahrlässig verursacht droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.

Was ist bezüglich des besonders schweren Falls gemäß § 330 StGB zu beachten?

Nach § 330 StGB ist das Strafmaß höher, wenn ein besonders schwerer Fall gegeben ist. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 330 Abs. 1 StGB vor: 

  • § 330 Abs. 1 Nr. 1 StGB – der Boden / ein Gewässer / ein Schutzgebiet derart beeinträchtigt ist, dass die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichen Aufwand oder nach längerer Zeit behoben werden kann 
  • § 330 Abs. 1 Nr. 2 StGB – die öffentliche Wasserversorgung gefährdet wird 
  • § 330 Abs. 1 Nr. 3 StGB – ein Tier- oder Pflanzenbestand nachhaltig geschädigt wird
  • § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB – aus Gewinnsucht gehandelt wird

Sollte einer dieser Fälle verwirklicht wurden sein, so droht eine Haftstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Weitere besonders schwere Fälle nach § 330 Abs. 2 sind: 

  • § 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB – ein anderer Mensch in die Gefahr des Todes oder einer Gesundheitsschädigung gebracht wird oder eine Vielzahl von Menschen gefährdet wird 
  • § 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB – der Tod eines Menschen verursacht wird 

Bei Verwirklichung des § 330 Abs. 2 Nr. 1 droht eine Haftstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Sollte § 330 Abs. 2 Nr. 2 einschlägig sein, droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren

Wie Sie vorgehen sollten!

Sollte gegen Sie ermittelt werden und haben Sie eine polizeiliche Vorladung, einen Strafbefehl oder Haftbefehl erhalten, sollten Sie Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Dieses Recht steht Ihnen auch im Nebenstrafrecht zu. Kontaktieren Sie anschließend einen Anwalt. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und Ihre Interessen außergerichtlich, als auch gerichtlich vertreten. Umso frühzeitiger Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt wenden, desto besser sind Ihre Verfahrenschancen.

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