Mord und Totschlag § 211 / § 212 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Mord und Totschlag (§ 211 / § 212 StGB)

Der Mehrheit der Bevölkerung ist nicht bewusst, worin der Unterschied zwischen Mord und Totschlag liegt. Häufig wird davon ausgegangen, dass der Mord etwas geplantes sei und der Totschlag etwas ungeplantes, also insbesondere aus dem Affekt geschehe.
Tatsächlich setzen jedoch beide Taten eine vorsätzliche Handlung voraus, der Täter muss den Tod des Opfers also zumindest billigend in Kauf genommen haben. Anderenfalls besteht die Möglichkeit einer Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB oder einer Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB. Diese vorsätzliche Handlung kann trotz Planung nur den Tatbestand des Totschlages erfüllen. Umgekehrt kann auch ein spontaner Tötungsentschluss zu einer Verurteilung wegen Mordes führen. Der Vorsatz und eine etwaige Planung ist demzufolge nicht das maßgebliche Abgrenzungskriterium. 
Der wesentliche Unterschied zwischen Mord und Totschlag liegt darin, dass der Tatbestand des Mordes zusätzlich das Vorliegen von sogenannter Mordmerkmale voraussetzt. Ein weiterer Unterschied liegt sodann in der Rechtsfolge, wer den Tatbestand des Mordes erfüllt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Auch hinsichtlich der Frage einer Verjährung bestehen grundlegende Unterschiede. Während der Totschlag nach 20 Jahren verjährt, verjährt der Mord nicht. 


Wann ist der Straftatbestand nach § 211 StGB einschlägig ?  

Tatbestandsvoraussetzungen: Mord, § 211 StGB

Nach § 211 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen vorsätzlich tötet und zudem eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale erfüllt. Die Mordmerkmale lassen sich in drei Gruppen aufteilen.

Gruppe 1: 

Die erste Gruppe enthält subjektive Beweggründe des Täters 
Strafbar macht sich hiernach wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst niedrigen Beweggründen handelt.
Aus Mordlust handelt, wer Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens hat. Das Merkmal wurde etwa bejaht, bei einer Tötung aus Zeitvertreib. 
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs handelt, wer sich Befriedigung durch die Tötung verspricht oder sich an der Leiche befriedigen möchte. Die Habgier ist verwirklicht, sobald aus rücksichtslosem Gewinnstreben gehandelt wird. Tötet der Sohn zum Beispiel seinen Vater, um in den Genuss der Erbschaft zu kommen, kommt die Verwirklichung des Mordmerkmals Habgier in Betracht. 
Unter dem Mordmerkmal sonst niedrige Beweggründe fallen solche, die nach allgemeinen sittlichen Anschauungen verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Eine Tötung aus Eifersucht kann unter Umständen ein niedriger Beweggrund in diesem Sinne sein, wenn er auf besonderer Eigensucht und Triebhaftigkeit beruht. Die Tötung aufgrund von Ausländerfeindlichkeit stellt in der Regel einen niedrigen Beweggrund dar. Auch Fälle von sogenannten „Ehrenmorden“ oder Blutrache kommen als niedrige Beweggründe in Betracht. Es ist jedoch stets eine Gesamtwürdigung erforderlich. 

Gruppe 2:

Die zweite Gruppe der Mordmerkmale umschreibt die Tatausführung.
Strafbar handelt, wer heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln handelt.
Das Mordmerkmal heimtückisch bedeutet das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung. 
Arglos ist, wer sich zum Tatzeitpunkt eines Angriffs nicht versieht. Das Opfer ist demzufolge nicht arglos, wenn es zuvor ernsthaft mit einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit gerechnet hat. Wehrlos ist das Opfer, wenn seine Abwehrbereitschaft – und Fähigkeit fehlt oder eingeschränkt ist. Erforderlich ist, dass die Wehrlosigkeit eine Folge der Arglosigkeit ist, also beide im Zusammenhang stehen. 
Grausam ist der Mord, wenn dem Opfer in gefühlloser und unbarmherziger Weise besondere Qualen oder physische / psychische Schmerzen zugefügt werden, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Die Verwirklichung des Merkmals kommt in Betracht, wenn der Täter sein Opfer verbrennt. 
Das letzte Mordmerkmal, welches die Tatausführung beschreibt, sind die gemeingefährlichen Mittel. Dies erfordert objektiv die Verwendung von Mittel, die im Einzelfall nicht beherrschbar sind und deren Einsatz eine Vielzahl von Menschen an Leib oder Leben zu gefährden geeignet sind. In Betracht kommt der Einsatz von Sprengsatz, wie dargelegt ist jedoch auch hier stets die konkrete Tatsituation maßgeblich.

Gruppe 3: 

Die dritten Gruppe enthält ebenfalls subjektive Beweggründe. Strafbar handelt demnach wer einen anderen Menschen tötet um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.

Demzufolge macht sich nach § 211 StGB strafbar, wer einen Mensch getötet hat und zudem mindestens ein Mordmerkmal verwirklicht hat. Bei der Frage, ob ein Mordmerkmal vorliegt, liegt häufig auch der größte Streitpunkt. Liegt keines der Mordmerkmale vor, kommt bei einer vorsätzlichen Tötung ein Totschlag in Betracht.

Wann ist der Straftatbestand nach § 212 StGB einschlägig ?  

Tatbestandsvoraussetzungen: Totschlag, § 212 StGB 

Nach § 212 StGB macht sich strafbar wer einen Menschen vorsätzlich tötet. Vorsatz im Sinne des § 212 StGB ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung

Wie wird ein Mord / Totschlag bestraft?

Gemäß § 211 Abs. 1 StGB wird der Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Diese Freiheitsstrafe endet also auch nicht wie irrtümlich angenommen stets automatisch nach 15 Jahren. Es besteht lediglich die Möglichkeit, die restliche Strafe nach dieser Zeit zur Bewährung auszusetzen. Dies ist jedoch stets eine Frage des Einzelfalls. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die besondere Schwere der Schuld durch das Gericht festgestellt wurde. In solchen Fällen ist eine Entlassung erst zu einem späteren Zeitpunkt als den 15 Jahren möglich. Der Totschlag gem. § 212 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. Sowohl der Versuch des Mordes, als auch der Versuch des Totschlages ist gemäß § 23 Abs. 1 StGB strafbar. Eine Straftat versucht, wer gemäß § 22 StGB nach seiner Vorstellung zur Tat unmittelbar ansetzt. Eine Versuchsstrafbarkeit liegt in der Regel vor, wenn das Tatopfer den Angriff auf sein Leben überlebt.
Irrelevant ist, ob die Tötung des Opfers von vornherein bereits unmöglich war, da zum Beispiel die Schusswaffe nicht geladen war. Es handelt sich dann um einen sog. untauglichen Versuch, der ebenfalls als Versuch bestraft wird,  vgl. § 23 Abs. 3 StGB.
Bei einer versuchten Tötung kommt stets ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht. Ein solcher kann etwa vorliegen, wenn der Täter mit Tötungsvorsatz auf das Opfer schießt, dieses nicht trifft und von seinem Tötungsvorsatz Abstand nimmt – also nicht mehr weiterhandelt –  obgleich der Täter hierzu ohne weitere Schwierigkeiten in der Lage wäre. 
Sollte eine der beiden Straftaten versucht worden sein, so kann der Versuch milder bestraft werden, vgl. § 23 Abs. 2 iVm. § 49 Abs. 1 StGB.

Ist eine Pflichtverteidigung notwendig?

Bei einem Tatvorwurf nach §§ 211, 212 StGB ist § 140 StPO grundsätzlich einschlägig. Das bedeutet, dass bei dem Tatvorwurf eines Tötungsdelikts ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Dies hat zur Folge, dass Sie vom Staat einen Pflichtverteidiger zugeordnet bekommen oder diesen selbstständig auswählen und kontaktieren. (MEHR)

Wie Sie vorgehen sollten!

Sobald Ihnen ein Tötungsdelikt vorgeworfen wird, sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Schweigen Sie! Aufgrund der absoluten Strafandrohung bei einem Mord und der sehr hohen Strafandrohung bei einem Totschlag ist zudem die sofortige Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers dringend geboten. Durch den sofortigen Kontakt zu einem versierten Rechtsanwalt laufen Sie nicht Gefahr spätere Verteidigungsstrategien zunichte zu machen. Insbesondere bei den Tötungsdelikten ist stets eine sorgfältige Prüfung erforderlich, ob Vorsatz oder lediglich (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt. Dabei ist von einer erhöhten Hemmschwelle bei Tötungsdelikten auszugehen. Dieser Umstand erfordert eine genaue Analyse des Sachverhaltes und ist einer Auslegung im besonderem Maße zugänglich. Mithin bieten diese Aspekte Potential für die Strafverteidigung. Kontaktieren Sie daher frühzeitig, bereits im Ermittlungsverfahren, einen Strafverteidiger. Ein Strafverteidiger wird mit Ihnen gemeinsam das weitere Vorgehen, sowie eine eine Strategie zur Verteidigung besprechen.

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