Hehlerei § 259 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit
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Informationen zum Thema Hehlerei (§ 259 StGB)
Schutzgut der Hehlerei ist das Vermögen. Strafgrund ist die Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage. Klassischer Beispielsfall einer Hehlerei ist der Ankauf einer gestohlenen Sache.
Wie mache ich mich wegen einer Hehlerei strafbar?
Tatbestandsvoraussetzungen
Gem. § 259 StGB wird wegen Hehlerei bestraft, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern.
Tatobjekt: Sache
Der Tatbestand der Hehlerei setzt zunächst eine Sache, also einen körperlichen Gegenstand, als Tatobjekt voraus. Nicht erfasst werden daher Forderungen, sonstige Rechte und wirtschaftliche Werte. Entscheidend ist dabei, dass an der Sache eine rechtswidrige Besitzlage entsteht, weshalb nicht nur fremde, sondern auch herrenlose oder tätereigene Sachen Gegenstand einer Hehlerei sein können. Der Wert der Sache ist dabei nicht von Bedeutung.
die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt hat
Tauglicher Täter einer Hehlerei ist „ein anderer“, also kann nicht Täter einer Hehlerei sein, wer Täter oder Mittäter der Vortat ist. Nach überwiegender Auffassung kann der Teilnehmer (Gehilfe und Anstifter) der Vortat jedoch selber Hehler sein.
Die Sache muss durch die Vortat erlangt worden sein. Die Vortat muss nur rechtswidrig, also nicht schuldhaft begangen worden sein. Hierbei ist ebenfalls nicht von Bedeutung, ob die Vortat noch verfolgbar ist oder beispielsweise bereits verjährt.
In der Regel handelt es sich bei der Vortat um ein Eigentums – oder Vermögensdelikt wie etwa einem Diebstahl gem. § 242 StGB oder einem Betrug gem. § 263 StGB. Die Vortat kann jedoch auch ein Nichtvermögensdelikt wie beispielsweise § 267 StGB sein.
Die gehehlte Sache muss unmittelbar durch die Vortat erlangt worden sein. Daraus ergibt sich das eine sogenannte Ersatzhehlerei nicht bestraft wird, dies sind nur mittelbar durch eine Vortat erlangte Sachen. Stiehlt der Täter beispielsweise einen Geldbetrag, den er dann bei der Bank umtauschen lässt, ist an den umgetauschten Geldbetrag keine Hehlerei mehr möglich, denn diese sind nicht unmittelbar durch eine rechtswidrige Vortat erlangt worden.
Tathandlung
Mögliche Tathandlungen eines Hehlers sind das Sich oder einem Dritten Verschaffen, Ankaufen, Absetzen oder Absetzen helfen.
Verschaffen bedeutet die Herstellung tatsächlicher eigener Herrschaftsgewalt über die Sache. Der Hehler muss die Sache zur eigenen Verfügungsgewalt erlangen, was beispielsweise abzulehnen ist, wenn er die Sache lediglich verwahrt. Die Rechtsprechung hat auch Fälle abgelehnt, in denen eine andere Person die Sache mit dem „Vortäter“ gemeinsam verzehrt oder verbraucht. Ankaufen ist lediglich als Beispiel hervorgehoben und damit Unterfall des Sichverschaffens. Absetzen meint die Sache im Interessen des Zwischenhehlers oder Vortäters, selbstständig durch rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen bös- oder gutgläubigen Dritten gegen bestimmtes Entgelt wirtschaftlich zu verwerten.
Absatzhilfe bedeutet, die eine unmittelbare Unterstützung des Vortäters beim Absetzen der Sache. Erforderlich ist zudem, dass der Täter bezüglich dieser genannten Kriterien vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelt.
Alle Begehungsformen setzen das einverständliche Zusammenwirken zwischen Vortätet und Hehler voraus. Dies fehlt bei einer Drohung, bei einem Betrug liegt ein einverständliches Zusammenwirken dagegen vor.
Was ist bezüglich der Qualifikationen bei der Hehlerei zu beachten?
§ 260 StGB ist ein Qualifikationstatbestand. § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB regelt die gewerbsmäßige Hehlerei.
Gewerbsmäßig handelt der Täter, wenn er in der Absicht handelt, sich durch die wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und erheblichem Umfang zu verschaffen.
Gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird die bandenmäßige Begehung unter Strafe gestellt. Als Bande handelt, wer sich dazu verabredet die Tat gemeinsam zu begehen. Hierbei ist zu beachten, dass sich mindestens drei Personen zur gemeinsamen Tatbegehung zusammenschließen müssen.
Gemäß § 260a StGB macht sich strafbar, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Vermögensdeliktes verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. Strafbar ist nach § 260a StGB derjenige, der sowohl gewerbsmäßig, als auch als Mitglied einer Bande handelt.
Die Haftstrafe bei der Verwirklichung der Qualifikation kann bis zu 10 Jahren betragen.
Was sind die strafrechtlichen Folgen einer Hehlerei, § 259 StGB?
Die strafrechtlichen Folgen nach § 259 StGB ist eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Die höhe des Strafmaßes richtet sich beispielsweise unter anderem danach, ob es sich um einen Wiederholungstäter oder einer Sache von bedeutendem Wert handelt.
Ebenfalls ist die versuchte Hehlerei gemäß § 259 Abs. 2 StGB strafbar.
Wie Sie vorgehen sollten!
Sollte Ihnen Hehlerei vorgeworfen werden, Schweigen Sie! Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger, um die Strafe bestmöglich zu reduzieren oder zu vermeiden. Vor allem bei der Hehlerei genießt der Opferschutz eine Sonderstellung, sodass eine versierte Strafverteidigung erforderlich ist. Ein erfahrener Rechtsanwalt wird Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen darauf stützend mit Ihnen besprechen. Kontaktieren Sie uns!
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