Betäubungsmittelgesetz (BtMG) – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Der Umgang mit illegalen Drogen ist unter anderem im Betäubungsmittelgesetz, kurz BtMG, geregelt. Das Betäubungsmittelgesetz stellt verschiedene Tathandlungen unter Strafe. Ebenfalls regelt es verschiedene Ausnahmen einer Strafbarkeit. Der zu erwartende Strafrahmen kann je nach Fallgestaltung variieren. Der Grundtatbestand gem. § 29 Abs. 1 BtMG enthält zum Beispiel die Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bei unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln. Deutlich höhere Strafen können Ihnen immer dann drohen, wenn der Anbau von Betäubungsmitteln zum Beispiel gewerbsmäßig (§ 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG) geschieht. In solchen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Wer den Anbau mit anderen gemeinsam als „Bande“ in größerem Umfang (§ 30a Abs. 1 BtMG) betreibt, dem droht sogar eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahre. Das Betäubungsmittelgesetz enthält darüber hinaus auch Zuständigkeitsregelungen für Behörden, §§ 19ff. BtMG.

Systematik des Betäubungsmittelgesetzes

Wie bereits ausgeführt unterscheidet das BtMG zwischen verschiedenen Betäubungsmitteln und Tathandlungen. Eine wichtige Differenzierung erfolgt zusätzlich hinsichtlich der Menge der Betäubungsmittel.

Betäubungsmittel

Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind die in den Anlagen I bis III des BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen, vgl. § 1 Abs. 1 BtMG. Hierunter fallen eine Vielzahl an verschiedenen Drogen, zum Beispiel Cannabis, Amphetamin, Kokain und Heroin. Es handelt sich mithin um Stoffe, die aufgrund ihrer Zusammesetzung zu einer Abhängigkeit führen können. Sowie Substanzen, welche die Gesundheit gefährden oder Schädigen und Stoffe, welche der Herstellung von Betäubungsmitteln dienen.
Das Betäubungsmittelgesetz umfasst nicht verkehrsfähige Stoffe. Also Stoffe für die weder Handel, noch die Abgabe erlaubt ist. Hierunter fallen zum Beispiel Marihuana und LSD, vgl. Anlage I. Daneben umfasst es verkehrsfähige aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel, mit denen der Handel erlaubt, die Abgabe jedoch verboten ist. Ein Beispiel ist Diamorphin, vgl. Anlage II. Der Umgang mit solchen Stoffen ohne Erlaubnis ist grundsätzlich strafbar. Des Weiteren umfasst das Gesetz Substanzen, die verkehrsfähig und verschreibungsfähig gemäß Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung sind. Hierunter fallen beispielsweise Diazepam, Methadon, Oxycodon, vgl. Anlage III.

Tathandlungen 

Die Straftaten im Betäubungsmittelgesetz sind in den §§ 29 ff. BtMG geregelt. Der Tatbestand unterscheidet zwischen verschiedenen Tathandlungen. Tathandlungen können hierbei gemäß § 29 Abs. 1 BtMG das Handeltreiben, herstellen, der Anbau, die Ein- und Ausfuhr, der Erwerb und Besitz, die Abgabe und die Veräußerung sein. Auf die einzelnen Tathandlungen wird weiter unten näher eingegangen.

Mengenbegriff 

Vor allem in der Drogenkriminalität ist die Menge des Betäubungsmittel ein entscheidender Faktor. Gemäß § 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht sogar von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen drei Mengeneinheiten. Die geringe Menge, die normale Menge und die nicht geringe Menge. Die Begriffe werden im Gesetz nicht definiert.

Unter geringer Menge ist im Betäubungsmittelstrafrecht eine kleine Verbrauchsmenge zu verstehen, welche für den Gelegenheitsverbrauch benötigt wird und regelmäßig vom Konsumenten in der Tasche mitgeführt wird, ohne zu Hause einen Drogenvorrat anlegen zu müssen (Körner/Patzak/Volkmer, § 31a BtMG Rn. 22). Durch Rechtsprechung wurde als Grenzwert der geringen Menge der Augenblicks- oder Tagesbedarf eines nicht abhängigen Konsumenten festgesetzt , der bis zu drei für die Erzielung eines Rauschzustandes erforderliche, aber auch ausreichende Einheiten eines Betäubungsmittels umschließt (OLG Hamm, Beschl. v. 29. 7. 2014, 2 RVs 33/14 = BeckRS 2014, 16822; OLG Oldenburg StV 2010, 135; BayObLG, NStZ 1995, 350 = StV 1995, 529 m.?Anm. Körner; OLG Koblenz NJW 1975, 1471; a.?A. Körner StV 1995, 531). Dabei bestimmt sich die nicht geringe Menge nicht etwa über die bloße Masse, sondern über ihren jeweiligen Wirkungsgrad, so dass sich die geringe Menge unterschiedlicher Betäubungsmittel stark unterscheiden (Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 29a Rn. 47). Der Wirkstoffgehalt wird im konkreten Fall nach der Beschlagnahme des Betäubungsmittels in einem kriminaltechnischen Labor der jeweils zuständigen Behörde bestimmt.

Die geringe Menge entfaltet vor allem in den Regelungen der §§ 29 Abs. 5 und 31a BtMG Wirkung, wo durch ihr Vorliegen eine Einstellung der Verfolgung gemäß § 31a BtMG bewirkt werden kann.


Die jeweils geltende Grenzwerte einer geringen Menge für die verschiedene Betäubungsmittel varieren in den Bundesländern.
In Bremen, Niedersachen und Berlin beträgt der Grenzwert für Cannabis 15g, in Mecklenburg-Vorpommern lediglich 5g und in allen anderen Bundesländern grundsätzlich 6g. Bei diesen Werten handelt es sich jedoch nur um Richtwerte, das bedeutet, dass Richter und Staatsanwälte hiervon abweichen können. Es gibt auch kein Anspruch auf einen Verzicht der Strafverfolgung bei Besitz von Drogen in geringer Menge.c

Hinsichtlich anderer Betäubungsmittel gelten widerrum andere Grenzwerte in den jeweils unterschiedlichen Bundesländern.

In Hessen, Bremen, Hamburg und Niedersachschen liegt der Grenzwert für eine geringe Menge bei Kokain und Heroin bei 1 g. Bei Schleswig-Holstein beträgt der Grenzwert bei Heroin zwar auch 1g, bei Kokain jedoch 3g.

Bei Amphetaminen beträgt die Grenze in Hessen 2,5g, in Bremen 1,6g und in Schleswig-Holstein 3g, sodass bei diesen Mengen eine Einstellung des Strafverfahrens grundsätzlich möglich ist.

Unter normaler Menge ist im Betäubungsmittelstrafrecht eine durchschnittliche Verbrauchsmenge zu verstehen. Sie beginnt, wo der Grenzwert der geringen Menge des jeweiligen Betäubungsmittels überschritten wird, und endet, wo der Grenzwert der nicht geringen Menge des jeweiligen Betäubungsmittels erreicht wird. Die normale Menge ist strafbegründend für viele der Straftatbestände des § 29 BtMG.

Unter nicht geringer Menge ist im Betäubungsmittelstrafrecht eine überdurschnittliche Verbrauchsmenge zu verstehen. Sie wird festgelegt durch die Multiplikation einer einen Rausch verursachenden Einzelmenge mit einer an der Gefährchlichkeit orientierten Maßzahl (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, BtMG § 29a Rn. 50). Ist eine Feststellung der erforderlichen Einzelmenge nicht möglich, erfolgt ein vergleichender Rückgriff auf verwandte Wirkstoffe (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, BtMG § 29a Rn. 51).

Dabei gilt zu beachten, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hier bei der Festlegung der Grenzwerte nicht auf die Gewichtsmenge des Betäubungsmittelgemischs, sondern auf die Wirkstoffmenge abzustellen ist (BGH BGHSt. 33, 8 = NStZ 1984, 556 = StV 1984, 466; BGH BGHSt. 42, 262 = NJW 1997, 810 m.?Anm. Schreiber = NStZ 1997, 132 m.?Anm. Cassardt), welche immer in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des jeweiligen Betäubungsmittels erfolgen muss (BGH BGHSt. 57, 60 = NJW 2012, 400).

Die nicht geringe Menge wirkt bei Vorliegen durch die Vorschriften der §§ 29a, 30 und 30a BtMG strafverschärfend. Die jeweils geltende nicht geringe Menge 

Egal, ob geringe, normale oder nicht gerinige Menge: Sollte Ihnen der Umgang mit Betäubungsmittel vorgeworfen werden, zögern Sie nicht. Vereinbaren Sie stattdessen schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550

Die einzelnen Tathandlungen sollen im Folgenden überblicksartig dargestellt werden.

Wann mache ich mich wegen anbau von Betäubungsmittel gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 1 BtMG strafbar?

Unter dem unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln versteht man das ohne Erlaubnis erfolgende Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische Bemühungen, wozu die Aussaat von Betäubungsmittelsamen sowie die Pflege oder die Aufzucht von in den Anl. I bis III zum BtMG genannten Betäubungsmittelpflanzen gezählt werden (Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 29 Rn. 43).

Wie aus den Ausführungen zu entnehmen ist, wird der strafrechtliche Tatbestand hier sehr weit verstanden. So wird beispielsweise bereits der Fall vom Gesetz erfasst, indem man ohne Erlaubnis Samen eines pflanzlichen Betäubungsmittels auf fruchtbaren Boden streut und anschließend diese sich selbst überlässt, da hiermit ein Einbringen von Samen in die Erde vorliegt (So in der Konsequenz OLG München BeckRS 2009, 11744 und  Weber/Kornprobst/Maier/Weber, 6. Aufl. 2021, BtMG § 29 Rn. 55)

Es bedarf also für den Anbau von Betäubungsmitteln keiner strukturierten Anbaukultur, keiner standardisierten Betriebsform, nicht einmal auf Umfang, Menge oder Qualität der angebauten Betäubungsmittel kommt es hier an (OLG München, Beschl. v. 23. 4. 2009, 4 St RR 27/09 = BeckRS 2009, 11744). Auch die Cannabispflanze im heimischen Blumentopf kann also hier ausreichen (vgl. BGH NStZ 1990, 285; Düsseldorf NStZ 1985, 30; BayObLG NStZ 1994, 496), wie unlängst Ermittlungen gegen den Grünen-Politiker Cem Özdemir erneut bewiesen (siehe hierzu Spiegel-Online v. 17.01.2015, „Drogen-Ermittlung gegen Grünen-Chef Özdemir“).

Es kommt beim Anbau im Übrigen auch nicht darauf an, ob die Betäubungsmittelpflanzen selbst unverarbeitet bereits Wirkstoffe enthalten (OLG München, BeckRS 2009, 11744). Stattdessen ist hier allein entscheidend, ob die Pflanzen zum Tatzeitpunkt Bestandteil der Anlagen I-III des BtMG gewesen sind (Eine Auflistung der in den Anlagen I-III enthaltenen Stoffe des BtMG finden Sie hier).

Wurden Samen von Betäubungsmittelpflanzen bei Ihnen aufgefunden, so genügt dies in der Regel nicht für Ermittlungen wegen unerlaubtem Anbau von Betäubungsmitteln (so in der Konsequenz BGH NJW 2011, 1461NStZ 2011, 459StV 2011, 540JR 2011, 453), sehr wohl kann dies aber in einigen Konstellationen Ermittlungen wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln nach sich ziehen (vgl. Weber BtMG § 29 Rn 71). Zu straffreien reinen Vorbereitungshandlungen im Umgang mit Samen zählen nach diesbezüglicher Rechtsprechung unter anderem die Vorbereitung eines für die Samen angedachten Aufzuchtbeetes oder Gewächshauses (OLG München BeckRS 2009, 11744) oder das Bereithalten von Samenkästen oder einer Aufzuchtanlage für die Samen (OLG München BeckRS 2009, 11744).

Wie bereits  aufgeführt ist es relativ einfach, sich wegen des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln strafbar zu machen. Hintergrund hierfür ist der Versuch des Gesetzgebers, den Drogenhandel von Beginn an zu erschweren, indem man bereits die Zucht der später für den Handel vorgesehenen Betäubungsmittel mit Strafe belegte.

Weil der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln in Deutschland aber bislang nicht kriminalisiert wurde, entsteht so ein gewisser Widerspruch für die Fälle, in denen Konsumenten Betäubungsmittel in kleinen Mengen ausschließlich für sich selbst anbauen. Durch die gesetzlichen Regelungen in den §§ 29 Abs. 5 und 31a BtMG wurde versucht, diesen Widerspruch für kleine, zum Eigenkonsum gedachte Mengen an Betäubungsmitteln (und dementsprechend auch für den für den Eigenkonsum angedachten Kleinstanbau) aufzulösen, indem man Strafverfolgungsbehörden und Gerichten die Möglichkeit gab, das Verfahren dann einzustellen. Von einer weitergehenden Strafverfolgung kann in solchen Fällen bei kompetenter anwaltlicher Vertretung also abgesehen werden. Beispielhaft sei hier  der prominente Fall Özdemir herangezogen, bei dem es ebenfalls zur Einstellung gekommen ist (siehe hierzu Zeit Online v. 03.02.2015, „Hanfbesitz bleibt für Cem Özdemir straffrei“, http://www.zeit.de/politik/deutschland/2015-02/cem-oezdemir-cannabis-verfahren-eingestellt oder auch bei WELT v. 27.08.2014, „Grünen-Chef posiert mit Hanfplanze auf Balkon“, https://www.welt.de/politik/deutschland/article131659583/Gruenen-Chef-posiert-mit-Hanfpflanze-auf-Balkon.html, beides zuletzt aufgerufen am 05.09.2022.

In allen Fällen gilt als guter Standard aber stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

Da das sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich in solchen Fällen dringend, einen Experten für dieses Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.

Wann mache ich mich wegen unterlaubtem herstellens von Betäubungsmittel gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2 BtMG strafbar?

Gemäß der gesetzlichen Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG umfasst das unter Strafe gestellte Herstellen das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von Betäubungsmitteln. Im Gegensatz zum unerlaubtem Anbauen von Betäubungsmitteln werden von der Herstellung von Betäubungsmitteln alle weitergehenden Handlungen umfasst, die dazu vonnöten sind, um ein für den Handel verwertbares Betäubungsmittelprodukt bereit-, zusammen- und/oder herzustellen.

Zum Herstellungsbegriff gehören nicht, das Abfüllen, Umfüllen, Abpacken, Abwiegen und Kennzeichnen von Betäubungsmittel.

 

Durch die vielen Spezialfälle, in die sich der Herstellungsbegriff gemäß der Legaldefinition unterteilt, muss hier die durch Gerichte entwickelte Kasuistik besonders beachtet werden.

So wird unter Gewinnung die mechanische oder chemische Trennung von Betäubungsmittelpflanzen und deren Produkten verstanden (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 85 = StV 2002), gemeinhin also die zu Naturprodukten führende (BayObLG BayObLGSt. 59, 273) Ernte nach dem Anbau. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob Betäubungsmittel selbst oder nur Zwischenprodukte gewonnen werden, wie Urteile z.B. über das Sammeln von Cannabisfruchtständen (BGH NStZ-RR 2015, 14) beweisen. Unter einer Gewinnung fällt daher beispielsweise die Ernte von Cannabisblättern sowie ebenfalls das Abschneiden der Hanfblätter (NStZ-RR 2002, 85, beck-online).

Als Gegenstück zur Gewinnung kann das Anfertigen angesehen werden, unter welchem die chemische Entwicklung halb- oder vollsynthetischer Betäubungsmittel in dazu geeigneten Räumlichkeiten zu verstehen ist (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, § 29 BtMG Rn. 11). Ähnlich wie schon bei der Gewinnung reicht auch bereits die Anfertigung von Zwischenprodukten, um den Straftatbestand zu verwirklichen. Das heißt es müssen gerade keine fertigen Betäubungsmittel sein. (vgl. Körner/Patzak/Volkmer § 29 BtMG Rn. 11).

Unter Zubereitung kann man die mechanische oder chemische Verbindung von Stoffen zu Betäubungsmittel verstehen. Hierunter fällt auch die Lösung von Stoffen mit bzw. in Flüssigkeiten. Tathandlungen des Zubereitens sind alle Mischungs-, Streckungs- und Lösungsvorgänge (vgl. Weber § 2 Rn. 59), die an Betäubungsmitteln vorgenommen werden. Wohl verbreitetstes Beispiel hierfür ist das Strecken oder auch Verschneiden eines Betäubungsmittels, um insgesamt einen höheren Gewinn beim Verkauf zu erzielen (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, § 29 BtMG Rn. 13). Dies erfolgt etwa häufig durch hinzugabe von Coffein oder Paracetamol. Andere häufige Beispiele umfassen das Lösen von Betäubungsmitteln, um diese z.B. in Flaschenform leichter und unauffälliger zu transportieren, und das Veredeln eines Betäubungsmittels durch Verschneidung mit einem anderen Stoff. Mitunter versteht man unter Zubereiten aber auch wirklich nur das eigentliche Bereitmachen eines Stoffes für den späteren Konsum, wenn z.B. aus Mohnkapseln Opiumsuppe oder auch morphinhaltiger Opiumtee aufgekocht wird (BGH StV 1987, 250).

Das Reinigen umfasst die chemische oder mechanische Befreiung eines Betäubungsmittels von Fremdstoffen (Körner/Patzak/Volkmer § 29 Rn. 14), also das Gegenstück zur Veredelung mit einem anderen Stoff. So kann der Reinigungsprozess beispielhaft durch Filtern, Sieben oder auch durch das Trocknen eines Betäubungsmittels erreicht werden (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, § 29 BtMG Rn. 15). Dabei reicht auch diese Fallgruppe recht weit: So will das Landgericht Essen auch in dem Herausfiltern von MDE aus Aceton-Restbeständen nach erfolgter Ecstacy-Produktion eine Herstellung von Betäubungsmitteln sehen (LG Essen, Urt. v. 22. 5. 1997, 25 (1/97) 56 Js 574/96), also schon in der Filtrierung von Abfallprodukten.

Nicht zu verwechseln ist dies mit dem Umwandeln, welche chemische oder mechanische Veränderungen von Stoffen in neue Betäubungsmittel mit neuartigen Eigenschaften umfasst (vgl. Weber § 2 Rn. 64). Eine solche Veränderung liegt z.B. bei den Röst- und Fermentierungsprozessen vor, durch die aus Rohopium Chandu oder auch Rauchopium gewonnen wird (vgl. Körner/Patzak/Volkmer § 29 Rn. 17).

Zuletzt stehen noch die Tatbestände des Be- und Verarbeitens. Dabei werden unter Bearbeitung alle mechanischen und chemischen Veränderungen von Betäubungsmitteln verstanden, bei denen die stoffliche Zusammensetzung der Betäubungsmittel keine Änderung erfährt und es nicht zu neuen Stoffeigenschaften kommt (vgl. Weber § 2 Rn. 60). Beispielhaft hierfür ist das Pressen von Cannabisharz in Platten oder das Formen von zum Konsum oder für den Transport geeigneten Kugeln aus Rohopium (vgl. Körner/Patzak/Volkmer § 29 Rn. 19). Etwas anders hingegen die Verarbeitung, welche die Einwirkungen auf Stoffe umfasst, die zu einer Zubereitung oder zu einem neuen Stoff führen – etwa bei der Lösung eines Betäubungsmittels in Alkohol oder auch der Tarnung eines Betäubungsmittels wie beispielsweise Kokain durch Vermischung und Überlagerung  mit Farbstoffen (vgl. Körner/Patzak/Volkmer § 29 Rn. 20).

Wann mache ich mich wegen unterlaubtem Handel mit Betäubungsmittel gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG strafbar?

Nach dem Bundesgerichtshof ist „Handeltreiben“ eigennützige Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmittel zu ermöglichen oder zu fördern. Das kann auch eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit sein (BGH BGHSt. 6, 246 = NJW 1954, 1537; BGH BGHSt. 50, 252 = NStZ 2006, 171 = StV 2006, 19).

Dies bedeutet im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass derjenige mit Betäubungsmitteln handeln soll, der aus Gründen des Profits unter Gewinnerzielung besagte Mittel an andere übergibt oder unter Zahlung besagte Mittel für sich erwirbt.

Die Tatbestandsvariante des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln trifft gleichermaßen Käufer wie Verkäufer und wird überdies vom Bundesgerichtshof sehr weit ausgelegt. So soll es zum Beispiel für die Annahme eines vollendeten Handeltreibens bereits ausreichen, wenn der Täter einen schuldrechtlichen Vertrag abschließt (NJW 1954, 1537) oder sogar bereits wenn der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt (BGH BGHSt. 50, 252 = NStZ 2006, 171), also ein echter Kaufs- und Erwerbserfolg bzw. ein Verkaufserfolg mitsamt erzielten Gewinn noch nicht vorliegt. Eine Strafbarkeit wegen unerlaubtem Handeln mit Betäubungsmittel wäre mithin bereits dann möglich, wenn zwei Personen telefonisch ernsthafte Verhandlungen führen.

Darüber hinaus genügt ein gelegentliches oder sogar einmaliges Verkaufen von Betäubungsmittel um dem Tatbestand des Handeltreibens zu verwirklichen.

Durch die weite Auffassung des Bundesgerichtshofs werden vom Tatbestand alle Handlungen erfasst, die auch nur im Verdacht stehen, zur allgemeinen Umsatzförderung des Drogenhandels beizutragen. Da Ziel der weiten Gesetzgebung im Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts vor allem die effektive Bekämpfung des Drogenhandels als solcher ist, sollte man, wird man beim Verkauf von Betäubungsmitteln an andere erwischt, nicht mit allzu großer richterlicher Milde rechnen. Wichtig ist es in jedem Fall, dass Sie sich Ohne Anwalt nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen äußern. Bedenken Sie stets, dass alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

Etwas anders wiederum sieht es aus, wenn es um den Ankauf von Betäubungsmitteln geht. Hier kann es sich nämlich auch um den Ankauf von Betäubungsmitteln für den Eigenkonsum handeln, welcher wiederum vom Erwerb von Betäubungsmitteln und somit auch von den gesetzlichen Regelungen in den §§ 29 Abs. 5 und 31a BtMG erfasst wird. Durch diese hat der Gesetzgeber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten die Möglichkeit eingeräumt, bei kleinen, zum Eigenkonsum angedachten Mengen an Betäubungsmitteln das Verfahren einzustellen. Von einer weitergehenden Strafverfolgung kann in solchen Fällen bei kompetenter anwaltlicher Vertretung also abgesehen werden.

Wann mache ich mich wegen unterlaubter Einfuhr von Betäubungsmittel gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 4 BtMG strafbar?

Im Betäubungsmittelgesetz ist keine Legaldefinition des Begriffs „Einfuhr“ enthalten. § 2 Abs. 2 BtMG regelt lediglich, dass der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels jede sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich steht.
Unter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verbringen von Betäubungsmitteln über die deutsche Hoheitsgrenze aus dem Ausland in den Geltungsbereich des BtMG ohne bestehende Erlaubnis zu begreifen (BGH BGHSt. 34, 180 = NJW 1987, 721 = StV 1987, 67; BGH NStZ 1990, 442 = StV 1990, 408; BGH NStZ 1992, 545 = StV 1992, 578; BGH NStZ 2000, 150 = StV 2000, 620).

Dies bedeutet im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass mit der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln der Rauschgiftschmuggel ins Inland strafrechtlich erfasst werden soll. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Betäubungsmitteleigenschaft nicht verloren geht, wenn das Rauschgift in umgewandelter Form, zum Beispiel einer flüssigen Form, eingeführt wird, um sie bei einer Kontrolle besser verbergen zu können.

Wie im Betäubungsmittelstrafrecht üblich hat sich der BGH auch hier für eine sehr weit reichende Auslegung des Gesetzes entschieden. Es kommt nicht darauf an, auf welchem Wege dies geschieht. Maßgeblich ist, ob das Betäubungsmittel durch menschliche Einwirkung über die Grenze geschafft wurde, egal ob am oder im Körper (BGH BGHSt. 38, 315 = NStZ 1992, 543). Auch muss die Einfuhr nicht eigenhändig vorgenommen werden – auch wer Kuriere, Hunde oder Brieftauben verwendet, die Betäubungsmittel an Bord von Schiffen ohne Kenntnis der Besatzung über die Grenze bringt oder sich einfach ein handliches Paket voll des süßen Rausches aus dem Urlaub nach Hause schickt, macht sich in der Regel strafbar (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, § 29 BtMG Teil 5 Rn 10).
Unerheblich für den Tatbestand ist es ebenfalls, ob die betreffende Einfuhr auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg erfolgt.

Zudem gilt das strafrechtliche Verbot der Einfuhr auch für Zubereitungen, die an und für sich nicht unter den Begriff des Betäubungsmittels fallen, wie ein Blick in die Anlage III des BtMG zeigt: Mit Ausnahme von Codein- und Dihydrocodein-Zubereitungen sind hier vom Gesetzgeber bewusst alle weiteren von BtMG ausgenommenen Zubereitungen erfasst worden, wie der BGH in seiner Rechtsprechung festgehalten hat (BGH BGHSt. 56, 52 = NStZ-RR 2011, 119 = StV 2011, 545).

Die Entscheidung zur Kriminalisierung der Einfuhr von Betäubungsmitteln ist die Konsequenz eines Gesetzgebers, welcher den Umgang mit Betäubungsmitteln allumfassend erschweren wollte: Da bestimmte (pflanzliche) Rauschmittel nicht im deutschen Klima gedeihen bzw. schwer herzustellen sind, soll so schon der Zufluss besagter Betäubungsmittel auf den Betäubungsmittelschwarzmarkt verhindert werden und darüber hinaus auch ganz allgemein der Drogenhandel geschwächt werden.

In allen Fällen gilt als guter Standard aber stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

Da das sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich in solchen Fällen dringend, einen Experten für dieses Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.

Wann mache ich mich wegen unterlaubtem Ausfuhr von Betäubungsmittel gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 5 BtMG strafbar?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs meint die unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln das Verbringen der Betäubungsmittel aus dem Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes über die deutsche Hoheitsgrenze in das Ausland (BGH BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Ausfuhr 1 [4 StR 129/06] = BeckRS 2006, 09255).

Im Prinzip bedeutet dies also, dass mit der unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln der Rauschgiftschmuggel ins Ausland strafrechtlich erfasst werden soll. Sobald Betäubungsmittel über die deutsche Grenze hinweg ins Ausland gebracht werden und der Transporteur während dieses Vorganges ohne Probleme auf die Schmuggelware einwirken konnte, kann er sich nach diesem Gesetz strafbar gemacht haben.

Zudem gilt das strafrechtliche Verbot der Ausfuhr auch für Zubereitungen, die an und für sich nicht unter den Begriff des Betäubungsmittels fallen, wie ein Blick in die Anlage III des BtMG zeigt: Mit Ausnahme von Codein- und Dihydrocodein-Zubereitungen sind hier vom Gesetzgeber bewusst alle weiteren von BtMG ausgenommenen Zubereitungen erfasst worden, wie der BGH in seiner Rechtsprechung festgehalten hat (BGH BGHSt. 56, 52 = NStZ-RR 2011, 119 = StV 2011, 545).

In allen Fällen gilt als guter Standard aber stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

Da das sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich in solchen Fällen dringend, einen Experten für dieses Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.

Wann mache ich mich wegen unterlaubtem Veräußern von Betäubungsmittel gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 6 BtMG strafbar?

Unter dem unerlaubten Veräußern von Betäubungsmitteln versteht die deutsche Rechtswissenschaft die rechtsgeschäftliche, entgeltliche Übereignung eines Betäubungsmittels unter Einräumung der Verfügungsgewalt (Körner/Patzak/Volkmer § 29 BtMG Teil 7 Rn. 2).

Dies bedeutet im Prinzip zunächst nichts anderes, als dass durch diese Vorschrift der gegen Gegenwert erfolgende, aber uneigennützig stattfindende Verkauf von Betäubungsmitteln erfasst ist. Da der Handel mit Betäubungsmitteln bereits alle Handlungen umfasst, bei denen eigennützig Betäubungsmittel verkauft werden, liegt ein besonderes Augenmerk in diesem Kontext auf der Uneigennützigkeit des Verkaufs.

Ein solch uneigennütziger Verkauf wird von der Rechtsprechung beispielhaft beim Verkauf von Betäubungsmitteln zum Selbstkostenpreis (BGH NStZ-RR 1997, 49; BayObLG StV 1993, 478) oder auch beim Tausch von Heroin gegen Kokain (BGH NStZ-RR 2001, 118) angenommen. Obgleich durch letzteres Beispiel auch Tausch- durch die Hintertür zuungunsten des Tatverdächtigen zu Kaufgeschäften aufgewertet werden können, deckt sich dies mit der Auffassung, dass das Entgelt nicht zwangsweise in Form von Geld erfolgen muss (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG § 29 BtMG Teil 7 Rn. 3).

Im Gegensatz zum Handeltreiben liegt beim Veräußern bei der Handlung beim Täter gerade keine Eigennützigkeit vor. Da aber durch das Veräußern von Betäubungsmitteln dennoch andere Menschen zum Konsum angehalten werden könnten, entschied sich der Gesetzgeber dazu, im BtMG selbst keine gesonderte Einstellungsmöglichkeit für Veräußerungen von kleineren Mengen an Betäubungsmitteln vorzusehen. Eine Einstellung vor oder nach Anklageerhebung ist in solchen Verfahren aber nach den generellen Vorschriften der StPO möglich.

Wann mache ich mich wegen unterlaubter Abgabe von Betäubungsmittel gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG strafbar?

Unter der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmittel versteht man, die unerlaubte Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über die Betäubungsmittel frei verfügen kann (NStZ 2014, 717).

Es handelt sich erst um eine Abgabe, wenn der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt an den Betäubungsmitteln auf den Abnehmer überträgt, wobei dies erst dann der Fall ist, wenn der Abnehmer die Betäubungsmittel nach Belieben weitergeben oder verbrauchen kann. Hieran fehlt es beispielsweise bei der unmittelbaren Verbrauchsüberlassung nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 lit. b BtMG und der unmittelbaren Verabreichung von Betäubungsmitteln. In solchen Fällen ist es dem Empfänger nicht möglich frei über die Betäubungsmittel zu verfügen. Dasselbe gilt, wenn die Person einem Boten die Betäubungsmitttel übergibt, der diese dann zu einem konkreten Abnehmer bringen soll. Der Bote erlangt in einem solchen Fall keine eigene Verfügungsgewalt, er übt vielmehr die tatsächliche Gewalt für den Empfänger aus. Nur ein Besitzer kann abgeben im Sinne des § 29 ABs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG, ansonsten wäre er nicht in der Lage, die tatsächliche Verfügungsgewalt zu übertragen.

Als taugliche formen einer Abgabe sind vor allem das Tauschen, Verschenken, das Hinterlegen und das Aufteilen eines Drogenvorrates unter Fixern denkbar. Wird unentgeltlich ein Rauschgiftdepots überlassen, stellt dies ebenfalls eine Abgabe dar, dabei kann die Schlüsselübergabe die Betäubungsmittelübergabe ersetzen.

Das „Abgeben“ im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG ist vom Handeltreiben und Veräußern abgzugrenzen. Das Handeltreiben und das Veräußern setzen im Gegensatz zur Abgabe eine Gegenleistung in Form eines Entgelts voraus. Ein Handeltreiben liegt vor, wenn die Gewahrsamsübertragung von Betäubungsmittel dem eigennützigen Umsatz von Betäubungsmitteln dient. Eine Veräußerung liegt bei einer uneigennützigen Weitergabe an einen anderen vor, also beispielsweise beim Verkauf zum Selbstkostenpreis. Kein Handeltreiben mangels Eigennutz liegt vor, bei einer Aufteilung einer gekauften Gesamtmenge von Haschich und Weitergabe von Teilmengen zum Selbstkonstenpreis an Freunde. Es handelt sich hierbei vielmehr um Veräußerung.

Eine unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln kann tatbestandlich auch dann vorliegen, wenn ein Trainer oder ein Lehrer seinem Schüler Betäubungsmittel zum Zwecke der Vernichtung oder Aufbewahrung abnimmt und es an das städtische Sportamt oder an das Schulaufsichtsamt weiterleitet. Diese unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln kann dann jedoch gem. § 34 StGB gerechtfertigt sein.

Weder kann die Staatsanwaltschaft  nach § 31a BtMG noch das Gericht nach § 29 Abs. 5 BtMG bei Abgabe von geringen Mengen von Betäubungsmittel von einer Strafe absehen. Die Abgabe dient dem Fremdkonsum und gerade nicht dem Eigenkonsum. Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber der bei jedem Fixer existierenden Versuchung entgegentreten, seinen Stoff mit anderen Konsumten zu teilen. Möglich bleibt jedoch eine Einstellung gem. § 153 StPO.

Wann liegt ein unerlaubtes sonstiges Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG vor?

Sonstiges Inverkehrbringen umfasst jedes, gleichwie geartete Eröffnen der Möglichkeit, dass ein anderer die tatsächliche Verfügung über den Stoff erlangt und ihn nach eigener Entschließung verwenden kann, mithin jede Verursachung eines Wechsels der Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel durch einen anderen (NStZ 1986, 558). Die Vorschrfit gilt für alle Fälle, in denen eine konkrete Abgabehandlung nicht ermittelt werden kann (Weber/Kornprobst/Maier/Weber, 6. Aufl. 2021, BtMG § 29 Rn. 1157).

Das sonstige Inverkehrbringen stellt einen Auffangtatbestand dar, der solche Verhaltensweisen erfassen soll, die durch die Abgabe, das Handeltreiben, die Veräußerung und das Verschaffen von Gelegenheit nicht umfasst sind.

Erforderlich für ein Inverkehrbringen ist zwingend, dass der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel inne hat, hierbei wird jedoch weder Besitz im engeren Sinne noch Eigentum vorausgesetzt (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG § 29 Teil 9 Rn. 3) und NStZ 1986, 558).

Das Inverkehrbringen von Betäubungsmittel kann hierbei sowohl zielgerichtet an einen konkreten Adressaten erfolgen als auch ziellos. Es kann dabei durch ein Unterlassen oder Tun, durch Dereliktion, Übergabe oder Duldung der Wegnahmene erfolgen.

Ein Fall von einem Inverkehrbringen durch Derelektion kann beispielsweise vorliegen, wenn jemand Betäubungsmittel in einer Weise weg wirft, welche die Gefahr begründet, dass Dritte diese weggeworfenen Betäubungsmittel auffinden und sodann weitergeben oder konsumieren könnten. Zum Beispiel liegt ein solcher Fall vor, wenn ein Kriminalbeamter ein Drogenlokal betritt und ein Besucher des Drogenlokals, von dem Kriminalbeamten unbemerkt, seine Betäubungsmittel auf den Boden fallen lässt (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG § 29 Teil 9 Rn. 7). Ein anderer Fall in dem ein sonstiges Inverkehrbringen vorlag war, als ein Angeklagter in der Wohnung seines Bruders eine Plastiktüte mit 1 kg Haschisch fand und vor der Polizei, die kurz davor war die Wohnung zu durchsuchen, in panischer Angst aus dem Balkon in den Hinterhof eines Nachbarn warf, damit dieser damit nicht in Verbindung gebracht werde. Dadurch hat er selbst die faktische Sachherrschaft ausgeübt und es ermöglicht, dass Dritte die tatsächliche Verfügungsmacht über das Rauschgift erlangen. (Die Entscheidung in: NStZ 1986, 558, beck-online, wobei hier die Tatsachenfeststellungen noch nicht ausreichend waren).

Ein Inverkehrbringen durch den Täter wird bei einem Vernichtungsakt ausgeschlossen, also zum Beispiel, wenn der Täter seine Betäubungsmittel in die Toilette schüttet oder sogar verbrennt.

Ein Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln kann auch ohne Wissen oder gegen den Willen des Adressaten vorliegen. Wer also einer ihm verhassten Person gegen deren Willen Betäubungsmittel unterschiebt, um danach die Polizei in Kenntnis zu setzen, der bringt Betäubungsmittel in den Verkehr.

Ein fahrlässiges Inverkehrbringen kann bejaht werden, denn der Täter mit einer Handlung sorgfaltswidrig eine Ursache dafür setzt, dass er den eigenen Gewahrsam zugunsten eines neuen Besitzer verliert.  Wenn der Täter demnach Betäubungsmittel der Drogenszene entziehen wollte, es aber so leichtfertig wegwarf, dass er damit rechnen musste, dass es jemand auffinden und sich sodann aneignen würde, liegt in der Regel ein Fall von Fahrlässigkeit vor.

Auch das versuchte Inverkehrbringen steht nach § 29 Abs. 2 BtMG unter Strafe. Dies kann etwa dann angenommen werden, wenn der Täter das Betäubungsmittel an einem bestimmten Ort für eine konkrete Person wegwirft, dieses jedoch vom Regen weggespült wird und deshalb keinen Adressaten erreicht.

Wann liegt ein unterlaubter Erwerb von Betäubungsmittel gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 9 vor?

Erwerb von Betäubungsmitteln liegt vor, wenn der Täter die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel auf abgeleitetem Wege, das heißt im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer durch ein Rechtsgeschäft erlangt und die Verfügungsgewalt ausüben kann, ohne Rücksicht auf das Eigentum und den Zweck des Erwerbs (BGH, Beschluß vom 24.11.1992 – 1 StR 780/92 (LG Stuttgart) = NStZ 1993, 191), (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG § 29 Teil 10 Rn. 4). Hieran fehlt es beispielsweise, wenn das Betäubungsmittel durch gesetzliche Erbfolge, Eigentumsdelikt oder Hoheitsakt erlangt wird (BeckOK BtMG/Barrot, 15. Ed. 15.6.2022, BtMG § 29 Rn. 380).

Maßgeblich für die Begründung des Erwerbstatbestandes ist der Übergang der tatsächlichen Verfügungsgewalt, solchermaßen, dass der Empfänger über die Betäubungsmittel frei verfügen kann. Der Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäft reicht demnach nicht bereits aus, um sich wegen Erwerbes strafbar zu machen. Unerheblich sind bei dem Erwerb etwaige Eigentumsverhältnisse an den Betäubungsmitteln, denn die Gefahren gehen von der Verfügungsgewalt und gerade nicht von den Eigentumsverhältnissen aus.

Die Erlangung des Besitzes kann einerseits entgeltlich erfolgen, also zum Beispiel durch durch einen Kaufvertrag, wobei  es irrelvant ist, wie die Bezahlung erfolgt, sodass diese nicht nur durch Bargeld, sondern auch durch Sexualkontakte erfolgen kann.
Andererseits kann kann der Erwerb aber auch unentgeltlich erfolgen, zum Beispiel im Wege der Schenkung. Dabei kommt es nicht auf die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte an.

Um sich wegen unterlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln strafbar zu machen ist es nicht erforderlich, dass die Person einen konkreten Zweck mit dem Erwerb verfolgt, also zum Beispiel das Betäbungsmittel zu vernichten, zu konsumieren, aufzubewahren oder weiterzuverkaufen. Relevant ist der Verwendungszweck beim Rauschgifteinkauf allerdings für die Frage der Bestrafung wegen Erwerbs oder wegen Handeltreibens. Ein Erwerb dessen Verwendungszweck darin liegt, das Betäubungsmittel gewinnbringend weiterzuverkaufen, stellt nämlich den Tatbestand des Handeltreibens dar, in dem der Erwerb als unselbstständiger Teilakt aufgeht.

Abgrenzungen ist der Erwerb auch von dem Sichverschaffen auf sonstige Weise. Während bei letzterem häufig ein Raub oder ein Erpressung vorliegt, erwirbt der Täter die Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel im ersten Fall auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts.
Das Sichverschaffen fungiert aber ebenfalls als ein Auffangtatbestand, soweit nicht festgestellt werden kann, auf welche Weise der Eigenbesitz begründet wurde.

Der Erwerb muss ebenfalls vom straflosen Konsum abgegrenzt werden. Im Fall in denen Betäubungsmittel zum Beispiel in verbrauchsgerechten Mengen zum sofortigen Konsum an Ort und Stelle hingegeben werden, entscheidend ausschließlich der übergebende, ob und inwieweit das Betäubungsmittel für den Genuss bereitgestellt wird. Dadurch bleibt die Verfügungsmacht bei diesem, sodass beim Annehmen kein Erwerb im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, sondern strafloser Konsum. So stellt etwa, dass Sich-injizieren-Lassen von Heroin kein Erwerb dar, sofern der Konsument keine vorausgehende Verfügungsgewalt erlangt hat (LSK 1984, 240155). Erschöpft sich die Handlung  einer Person lediglich auf den bloßen Mitgenuss eines reihumgebenden „Joints“, liegt ebenfalls kein Erwerb vor. In letzterem Fall kommt dann jedoch wegen des Weitergebens des Betäubungsmittel    eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftliche Verbrauchsüberlasung in Betracht (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG § 29 Teil 10 Rn. 11), (NStZ-RR 1998, 149).  Kurz: „Gibt in einer Konsumentenrunde ein Mitkonsument von Rauschgift dieses an den nächsten Mitraucher zum Konsum weiter, so kann er regelmäßig Mittäter einer Straftat nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 lit. b BtMG sein“ (NStZ-RR 1998, 149). In diesem konkreten Fall hat der Angeklagte nämlich „das Rauschgift nicht an den Gastgeber als Eigentümer zur Wiederherstellung der Ausgangssituation zurückgegeben (…). Die Weitergebe an ihn erfolgte vielmehr entsprechend der getroffenen Absprache zu dem Zweck der Weiterreichung an den Mitkonsumenten (NStZ-RR 1998, 149).

Dagegen liegt ein Erwerb jedoch vor, wenn der Betäubungsmittel Übernehmende vom Ort des Erwerbs fortgeht, um den Konsumort sowie Zeitpunkt des Konsums selbst zu bestimmen. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn eine Person auf einem öffentlichen Platz Betäubungsmittel erwirbt und sich danach vom Veräußerer entfernt, um das Betäubungsmittel ungestört konsumieren zu können.

Zu beachten ist, dass von einem unerlaubten Besitz von Drogen nicht im Umkehrsschluss auf einen unerlaubten Erwerb geschlossen werden kann. Kann man einer Person ausschließlich nur den Besitz nachweisen, so kommt allein eine Strafe wegen Besitzes in Betracht.  Ein konkreter Erwerb muss in jedem Einzelfall positiv festgestellt werden.

Gem. § 29 Abs. 5 bzw. § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung bzw. das Gericht von Strafe absehen, sofern es sich beim dem Erwerb der Betäubungsmittel um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch handelt.

Wann liegt ein unerlaubtes Sichverschaffen in sonstiger Weise gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 10 vor?

Sichverschaffen liegt vor, wenn der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel auf andere Weise als beim Erwerb erlangt, also ohne Rechtsgeschäft. Fälle in denen ein Sichverschaffen in sonstiger Weise beispielsweise vorliegt, sind also bei Raub, Erpressung oder Diebstahl. Unter diesen Variante fällt jedoch auch die Konstellationen, in den der Täter ein Substitutionsmittel von einem Arzt ausgehändigt erhält und dieses nicht wie vorgesehen in dessen Gegenwart konsumiert, sondern in einem unbeobachten Moment in die eigene Verfügungsgewalt bringt.  (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG § 29 Teil 11 Rn. 3).

Maßgeblich ist – wie bei dem Erwerb – dass der Empfänger die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel erlangt.

Um sich wegen Sichverschaffens in sonstiger Weise  strafbar zu machen ist es nicht erforderlich, dass die Person einen konkreten Zweck verfolgt, also zum Beispiel das Betäubungsmittel zu vernichten, zu konsumieren, aufzubewahren oder weiterzuverkaufen. Erfolgt die Tat jedoch um die Betäubungsmittel gewinnbringend weiterzuverkaufen, handelt es sich um ein unerlaubtes Handeltreiben. Da der Zweck also grundsätzlich nicht relevanst ist, macht sich zum Beispiel auch ein Familienangehöriger strafbar, der von einem anderen Familienmitglied heimlich Betäubungsmittel wegnimmt, um sie vom Komsum abzubringen und die Stoffe der Polizei zu übergeben.

Die Abgrenzung zum Erwerb bestimmt sich danach, dass beim Sichverschaffen der Erwerb ohne rechtsgeschäftliche Vereinbarung erfolgt und beim Erwerb die tatsächliche Sachherrschaft aufgrund eines Rechtsgeschäfts erlangt wird.

Das Sichverschaffen fungiert aber als ein Auffangtatbestand, soweit nicht festgestellt werden kann, auf welche Weise der Eigenbesitz begründet wurde.

Im Fall in denen Betäubungsmittel zum Beispiel in verbrauchsgerechten Mengen zum sofortigen Konsum an Ort und Stelle hingegeben werden, entscheidet ausschließlich der übergebende, ob und inwieweit das Betäubungsmittel für den Genuss bereitgestellt wird. Dadurch bleibt die Verfügungsmacht bei diesem, sodass kein Sichverschaffen vorliegt.

Wann liegt ein unerlaubes Herstellen von ausgenommenen Zubereitungen gem. 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BtMG vor?

„Der Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BtMG dehnt den Herstellungstatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG auf ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) aus und möchte damit illegale Laboratorien treffen, die straflos ausgenommene Zubereitungen herstellen wollen, um sie jederzeit in Betäubungsmittelzubereitungen umwandeln zu können“ (BeckOK BtMG/Teriet, 15. Ed. 15.6.2022, BtMG § 29 Rn. 463).

Der Begriff der ausgenommenen Zubereitungen ist in § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG und der Begriff des Herstellens in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG Legaldefiniert.

Wann mache ich mich wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG strafbar?

Bei dem § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG handelt es sich ebenfalls um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches dem Schutz der Volksgesundheit dient. Dementsprechend entfaltet das Prinzip der Straflosigkeit von Selbstverletzung und Selbstgefährdung hier keinerlei Wirkung. Entgegen der Straflosigkeit des Konsums wird die Strafbarkeit des Besitzes und des Erwerbs damit begründet, dass bereits der Besitz oder Erwerb kleiner Konsummengen eine abstrakte Gefahr für die Volksgesundheit darstellt, denn es besteht immer die Gefahr, dass der Konsument die zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel an Dritte weitergibt oder diese teilt (Körner/Patzak/Volkmer) BtMG, § 29 Teil 13 Rn. 2). 

Unter dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln versteht man,  die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen, auf nennenswerte Dauer ausgerichteten und von eigener Verfügungsmacht gekennzeichneten bewussten Herrschaftsverhältnisses über das Betäubungsmittel, wobei der hierbei verfolgte Zweck unerheblich ist (OLG Hamburg NStZ 2008, 287 mit?Anmerkung Rinio). Die tatsächliche Verfügungsmacht hat derjenige, der mit den Betäubungsmitteln nach Belieben verfahren kann (BGH Urteil, 8.11.2016, 1 StR 492/15 Rn. 48). Dabei kommt es nicht auf die Eigentumslage an (BayObLGSt 2003, 94; OLG Celle NStZ-RR 2013, 181). Unerheblich ist auch, ob sich die Betätubungsmittel am oder im Körper, in der eigenen Wohnung oder im Freien befinden. Maßgeblich ist, ob die Person einen sicheren Zugang zu den Betäubungsmitteln hat, so dass diese ohne Schwierigkeiten tatsächlich über die Betäubungsmittel verfügen kann (BGH Urteil, 8.11.2016, 1 StR 492/15).

Dies bedeutet im Prinzip nicht anderes, als dass durch diese Vorschrift das tatsächliche Besitzen von Betäubungsmitteln erfasst ist. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln stellt einen Auffangtatbestand dar (Weber BtMG, § 29 Rn. 1314). Durch ihn sollen Fälle erfasst werden können, in denen speziellere Straftaten wie etwa der Handel, die Einfuhr oder der Erwerb von Betäubungsmitteln nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können (BGH BGHSt 25, 385; BGH BGHSt 27, 380; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG § 29 Teil 13 Rn. 1).

Für den Besitz von Betäubungsmittel kommt es nicht darauf an, ob der Besitz durch Diebstahl oder andere Straftaten oder durch einen zufälligen Fund erlangt worden ist (vgl. BGH BGHSt 30, 277NJW 1982, 708; Weber BtMG, § 29 Rn. 1307).

Der bloße Nachweis von Betäubungsmitteln in einer Blut- oder Urinprobe oder das Auffinden von Betäubungsmittelanhaftungen an Gegenständen (z. B. Haschischpfeife) begründen keine Strafbarkeit wegen Besitzes. Dieser Nachweis stellt vielmehr ein Indiz für einen straflosen Konsum dar. Die Vorschrift setzt gebrauchsfähige Betäubungsmittel voraus. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Betäubungsmittelrückstände noch einen erneuten Konsum erlauben (z.B. Opiumasche).

Betäubungsmittel können überdies auch für andere besessen werden (vgl. § 872 BGB; BGH NStZ 2011, 98StV 2010, 683; OLG München NStZ-RR 2011, 56; Weber § 29 Rn. 1309; Körner/Patzak/Volkmer, § 29 BtMG Teil 13 Rn. 17). So hat zum Beispiel auch Besitz, wer für ein Geschwisterkind Betäubungsmittel versteckt, um diese vor polizeilichen Maßnahmen zu schützen (vgl. OLG München NStZ-RR 2011, 56; Körner/Patzak/Volkmer, § 29 BtMG Teil 13 Rn. 17). Besitz von Betäubungsmitteln kann ebenfalls dann vorliegen, wenn Betäubungsmittel angebaut werden (Weber § 29 Rn. 1326).

Besitz wird dann nicht angenommen, wenn das Betäubungsmittel nur in verbrauchsgerechter Menge zum unmittelbaren Genuss oder zum Mitgenuss besessen wird und es auch tatsächlich sofort zu sich genommen wird (BayObLG NStZ 1990, 395StV 1990, 356; KG Berlin StV 1992, 424; OLG München NStZ 2006, 679; OLG Hamburg NStZ-RR 2008, 54 mit?Anmerkung Rinia). Dann ist der Besitz nämlich von so kurzer Dauer, dass es sich gewissermaßen um ein bloßes Durchgangsstadium zum Konsum handelt.
In einem solchen Fall kommt dann jedoch eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher Verbrauchsüberlassung in Betracht (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG § 29 Teil 10 Rn. 11), (NStZ-RR 1998, 149).  Kurz: „Gibt in einer Konsumentenrunde ein Mitkonsument von Rauschgift dieses an den nächsten Mitraucher zum Konsum weiter, so kann er regelmäßig Mittäter einer Straftat nach § 29 I Nr. 6 lit. b BtMG sein“ (NStZ-RR 1998, 149). In diesem konkreten Fall hat der Angeklagte nämlich „das Rauschgift nicht an den Gastgeber als Eigentümer zur Wiederherstellung der Ausgangssituation zurückgegeben (…). Die Weitergebe an ihn erfolgte vielmehr entsprechend der getroffenen Absprache zu dem Zweck der Weiterreichung an den Mitkonsumenten (NStZ-RR 1998, 149).

Auch die bloße Kenntnis von Betäubungsmittel in einem Gemeinschaftsraum oder eines Ehegatten in der gemeinsam  Wohnung begründet nicht automatisch (Mit-)Besitz von allen Personen die Kenntnis haben. Selbst dann, wenn diese in der Wohnung offen herumliegen (OLG München, Beschluss vom 26.11.2010 – 5St RR (I) 066/10). Vielmehr ist Besitz in der Regel abzulehnen, wenn den bzw. der anderen Person die Betäubungsmittel in dem Gemeinschaftsraum oder der gemeinsam genutzen Wohnung unerwünscht waren (KG, Beschluß vom 23.07.1996 – (4) 1 Ss 165/95 (72/96) = BeckRS 9998, 24322). Denn die tatsächliche Verfügungsmacht muss von einem Besitz- oder Herrschaftswillen getragen sein. Dieser Vorsatz muss sich darauf richten, für sich selbst die Möglichkeit ungehinderter Einwirkungen auf die Betäubungsmittel zu erhalten. Dies ist in einem solchen Fall nicht gegeben, wenn es der anderen Person unerwünscht war. Dazu das Urteil des OLG München, Beschluss vom 26.11.2010 – 5St RR (I) 066/10: „Die Frage, wer die Sachherrschaft über einen Gegenstand hat, ist tatsächlicher Natur. Sie beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen unter Berücksichtigung der Anschauungen des täglichen Lebens. Diesen entspricht es nicht, dass jeder Ehegatte über alle in einer gemeinsamen Wohnung verwahrten Gegenstände die tatsächliche Verfügungsgewalt innehat. Vielmehr gibt es persönliche Gegenstände, über die auch ein Ehegatte allein und unter Ausschluss des Ehepartners die tatsächliche Sachherrschaft ausüben will und ausübt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob solche Sachen unter Verschluss gehalten werden oder nicht. Der Wille des einen Ehepartners zur alleinigen Sachherrschaft steht in solchen Fällen einem tatsächlichen Herrschaftsverhältnis beider Ehepartner entgegen (KG StV 1985, 18, 19). Der Besitzwillen erschöpft sich nicht in der bloßen Kenntnis von dem Vorhandensein des Rauschgifts in der gemeinsamen Ehewohnung. Erforderlich ist vielmehr der Wille des Täters, sich die ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf das Rauschgift zu erhalten. Das bloße Tolerieren von Rauschgift in der gemeinsamen Wohnung begründet damit noch keinen Mitbesitz. In solchen Fällen kann jedoch eine psychische Beihilfe in Betracht kommen (vgl. Weber, a. a. O. Rdn. 1191, 1192 m. w. N.).“

Weil der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln als Auffangtatbestand für Drogendelikte ausgestaltet worden ist, wird er bei Funden von Betäubungsmitteln häufig zunächst reflexhaft angenommen. Da aber gerade der Konsum von Betäubungsmitteln in der Regel mit dem Besitz von Betäubungsmitteln einhergeht, können solche Verfahren von Staatsanwaltschaft oder Gericht bei geringen Mengen nach den Maßstäben der §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG eingestellt werden. Zwingend ist dies aber nicht.

In jedem Falle gilt: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

Da das sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich in solchen Fällen dringend, einen Experten für dieses Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.

Wann mache ich mich wegen unerlaubter Durchfuhr von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BtMG strafbar?

„Durchfuhr ist das Verbringen von Betäubungsmitteln durch deutsches Hoheitsgebiet, wenn die Ware während des Transports zu keiner Zeit zur Disposition des Durchführenden oder einer dritten Person steht und der durch die Beförderung bedingte Aufenthalt im Inland auf die dafür notwendige Zeit beschränkt ist (BGH BeckRS 9998, 107458). Der durch die Beförderung bedingte Aufenthalt ist auf die hierfür benötigte Zeit zu begrenzen, die Ware muss in steter Bewegung in einem einheitlichen Zug in Richtung ihres Zieles befördert werden“ (BeckOK BtMG/Wettley, 15. Ed. 15.6.2022, BtMG § 29 Rn. 556).

Die Tathandlung besteht demnach darin die Betäubungsmitteln in das deutsche Hoheitsgebiet zu verbringen, in und aus diesem Gebiet wieder hinaus zu befödern ohne das eine zollamtliche Überwachung vorliegt und ohne dass der Täter eine faktische Zugriffsmöglichkeit auf die Betäubungsmittel im Inland hat.

Taugliche Tatobjekte der Durchfuhr sind alle Betäubungsmittel der Anl. I bis III des BtMG, aber auch ausgenommene Zubereitungen, die die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG eigentlich nicht dem BtMG unterfallen, sind gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BtMG unter Strafe gestellt. Eine Rückausnahme gilt für Dihydrocodein und Codein sowie für Barbital, für den Fall, dass eine missbräuchliche Verwendung nicht zu erwarten ist (BeckOK BtMG/Wettley, 15. Ed. 15.6.2022, BtMG § 29 Rn. 555).

Die Durchfuhr ist insbesondere von der Einfuhr und Ausfuhr abzugrenzen. Bei der Einfuhr möchte der Täter die Betäubungsmittel in zwar auch in das deutsche Hoheitsgebiet verbringen, jedoch möchte er diese nicht wieder aus diesem herausbringen. Ferner liegt – wie sich auch bereits aus der Definition ergibt – auch keine Durchfuhr vor, wenn der Täter zwar die Betäubungsmittel in das deutsche Hoheitsgebiet verbringt und diese auch wieder aus diesem verbringen möchte aber auf deutschem Hoheitsgebiet tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Betäubungsmittel hat. Bei der Ausfuhr möchte der Täter die Betäubungsmittel ausschließlich aus dem deutschen Hoheitsgebiet herausbringen, sodass ebenfalls kein Fall einer Durchfuhr vorliegt.

„Sogenannte Körperschmuggler haben immer tatsächlichen Zugriff auf die Drogen, so dass diese sich wegen Einfuhr und Ausfuhr, nicht jedoch der Durchfuhr strafbar machen, wenn sie die Betäubungsmittel über den Transitweg durch deutsches Hoheitsgebiet transportieren (BGH BeckRS 2015, 12839, aA MüKoStGB/Oğlakcıoğlu BtMG § 29 Rn. 1141).“ (BeckOK BtMG/Wettley, 15. Ed. 15.6.2022, BtMG § 29).

Die Durchfuhr steht im Verhältnis zur Einfuhr und Ausufuhr in Gesetzeskonkurrenz in der Form der Spezialität. Transportiert ein Angeklagter in einem als Luftfrachtgut aufgegebenen Koffer und einem als Reisegepäck aufgegebenen Koffer Rauschgift in demselben Flugzeug, so macht er sich der vollendeten Einfuhr in Tateinheit mit vollendeter Durchfuhr von Betäubungsmitteln strafbar, wenn er bei einem Transitaufenthalt auf einem Flughafen über sein Reisegepächt, nicht aber über sein Luftfrachtgut verfügen kann und sodasnn das Beundesgebiet mit der Anschlussmaschine verlässt (BGH, Urt. v. 16.1.1974, 2 StR 514/73 = BeckRS 1974, 30382411). (Körner/Patzak/Volkmer, § 29 BtMG Teil 14 Rn. 17).

Wann liegt eine Strafbarkeit wegen Verschreiben, Verabreichen und unmittelbare Verbrauchsüberlassung entgegen § 13 Abs. 1 BtMG gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 lit. a und lit. b BtMG vor?

Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BtMG wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, der entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel verschreibt oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 lit. a), derjenige der entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt.

„Unter Verschreiben eines Betäubungsmittel ist die schriftliche Anweisung  auf einem Rezept an den Apotheker zu verstehen, an eine bestimmte Person oder ärztliche Einrichtung ein bestimmtes Betäubungsmittel zu bestimmten Bedigungen auszuhändigen“(Körner/Patzak/Volkmer, § 29 BtMG Teil 15 Rn. 8).

„Verabreichen ist die unmittelbare Anwendung von Betäubungsmitteln am Körper des Patienten ohne dessen aktive Beteiligung. (…). Unter Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch ist das Zuführen einer Betäubungsmitteldosis an Dritte zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle (Alleinkonsum oder Mitgenuss) zu verstehen, ohne dass der Adressat dem Stoff selbst Verfügungsgewalt erlangt“ (Körner/Patzak/Volkmer, § 29 BtMG Teil 15 Rn. 94 ff.).

Das Verabreichern ist abzugrenzen vom straflosen Konsum. Führt sich eine Person selbstständig Betäubungsmittel ein, liegt ein strafloser Konsum und kein Verabreichern vor, sofern der Konsument keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel hat.

Was sind die strafrechtlichen Folgen bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz?

Die zu erwartende Strafe ist unterschiedlich, § 29 Abs. 1 BtMG bildet den Grundtatbestand. Wie zuvor ausgeführt kann die Strafbarkeit gem. § 29 Abs. 1 BtMG bereits schnell verwirklicht werden. Hintergrund hierfür ist der Versuch des Gesetzgebers, den Drogenhandel von Beginn an zu erschweren, indem man nahezu jede erdenkliche Form der Präparation von später für den Handel vorgesehenen Betäubungsmittel mit Strafe belegte.

Weil der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln in Deutschland aber bislang nicht kriminalisiert wurde, entsteht so ein gewisser Widerspruch für die Fälle, in denen Konsumenten Betäubungsmittel in kleinen Mengen ausschließlich für sich selbst herstellen. Durch die gesetzlichen Regelungen in den §§ 29 Abs. 5 und 31a BtMG wurde versucht, diesen Widerspruch für kleine, zum Eigenkonsum gedachte Mengen an Betäubungsmitteln aufzulösen, indem man Strafverfolgungsbehörden und Gerichten die Möglichkeit gab, das Verfahren dann einzustellen. Von einer weitergehenden Strafverfolgung kann in solchen Fällen bei kompetenter anwaltlicher Vertretung also abgesehen werden.

Sobald jedoch § 29 BtMG einschlägig ist droht zumindest eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.

Fahrlässiges Handeln ist gemäß § 29 Abs. 4 BtMG nur bei den in der Vorschrift ausdrücklich genannten Fällen strafbar. Bei einer fahrlässigen Begehung droht eine Haftstrafe bis zu 1 Jahr oder eine Geldstrafe

Deutlich höhere Strafen können drohen, wenn Sie mit anderen gemeinsam als „Bande“ Handel in kleinerem (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) oder größerem Umfang (§ 30a Abs. 1 BtMG) betreiben, allein größere Mengen an Betäubungsmittel verkaufen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), als Erwachsener Jugendliche unter 18 Jahren zum Handeltreiben anhalten (§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG) oder beim Handel eine Waffe oder zumindest einen waffenartigen Gegenstand bei sich führen (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG).

Weiterhin ist gemäß § 29 Abs. 2 BtMG auch der Versuch des unerlaubten Handels strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.

Gem. § 29 Abs. 6 BtMG sind die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

In allen Fällen gilt als guter Standard aber stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.

Da das sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich in solchen Fällen dringend, einen Experten für dieses Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.

Drogen und die Fahrerlaubnis 

Grundsätzlich strafbar ist das Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss gemäß §§ 315c, 316 StGB. Im Vergleich zu einer Alkoholfahrt kann hierbei die Strafbarkeit nicht anhand des Promillewertes festgestellt werden. Entscheidend ist, ob drogenbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden können. Daneben tritt eine Strafbarkeit nach der StVG. §§ 24, 24a StVG sehen hierfür den Entzug der Fahrerlaubnis vor. (MEHR)

Ist das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern von „Betäubungsmittelimitaten“ strafbar?

Betäubungsmittelimitate, auch bekannt als Falsch- oder Linkware, Look-alikes oder Pseudodrogen (vgl. MüKo/Kotz/O?lakc?o?lu, § 29 BtMG Rn. 1767), sind Stoffe, die als Betäubungsmittel ausgegeben werden, aber nicht dem BtMG unterfallen.

Der Umgang mit ihnen ist in der Regel straffrei. Ausnahmen bilden gemäß § 29 Abs. 6 BtMG der Handel, das Veräußern und die Abgabe von Betäubungsmittelimitaten: Hier sah der Gesetzgeber es für geboten an, Konsumenten den Einstieg in die Drogenszene dergestalt zu erschweren, dass konsumverharmlosende Lockangebote in Form von Betäubungsmittelimitaten, bei denen qua Natur der Sache keine Rauschwirkung zu erwarten ist, bekämpft werden wollten (vgl. BT-Drs. VI/1877, 10).

Ein Beispiel ist die Veräußerung zermahlener Koffeintabletten als Amphetamin, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. 2. 2010 – 2 (6) Ss 511/09 (190/09) (NStZ 2011, 101, beck-online).

Was sind weitere strafbare Handlungen im Bereich der Drogenkriminalität?

Neben dem Betäubungsmittelgesetz normieren weitere Nebengesetze strafbare Handlungen im Bereich der Drogenkriminalität. Hierzu zählen unter anderen §§ 95-96 AMG, §§ 3-4 AntiDopG, § 4 NpSG, sowie Delikte des Kernstrafrechts im StGB. (MEHR) 

Wie Sie vorgehen sollten!

Zu aller erst sollten Sie schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Anschließend sollten Sie einen versierten Strafverteidiger kontaktieren, welcher Akteneinsicht beantragt und mit Ihnen darauf beruhend eine Strategie bespricht. Vor allem aber in der Drogenkriminalität empfiehlt es sich bereits im Ermittlungsverfahren einen erfahrenen Anwalt zu kontaktieren. Polizei und Staatsanwaltschaft verfügen über weitreichende Ermittlungsbefugnisse, sodass heimliche Ermittlungsmethoden wie die Telefonüberwachung angewandt werden. Außerdem wird häufig für den Beschuldigten Untersuchungshaft angeordnet. Aus den genannten Gründen ist es für Sie besonders wichtig schnellstmöglich Rücksprache mit einem Strafverteidiger zu halten.

Hinzu kommt, dass bei dem Besitz nur geringer Mengen von Betäubungsmittel häufig auch eine Verfahrenseinstellung erreicht werden kann.

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