Strafbarkeit wegen Gebrauch von unechten Impf- und Testzertifikaten – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Strafbarkeit wegen Gebrauch von unechten Impf- und Testzertifikaten

Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und der daraus resultierenden 2G Regelungen werden immer mehr Impfnachweise und Testnachweise gefälscht und anschließend Gebraucht. Wer am gesellschaftlichen Leben teilhaben möchte, benötigt einen 2 G Nachweis. Immer mehr Apotheker melden den Verdacht eines gefälschten Impfausweises bei der Polizei. Die Zahl der Straftaten steigt, in Berlin sind es ca. 400 Strafanzeigen, wegen der Nutzung gefälschter Impfnachweise. Auch in den anderen Bundesländern steigt die Dunkelziffer immer weiter an. Impfpässe lassen sich im Schnitt für 50-350 Euro illegal erwerben. Dennoch ist zu bedenken, dass der Gebrauch von gefälschten Impf- und Testnachweisen strafbar ist. (MEHR) 

Wie macht man sich strafbar?

Strafbarkeit wegen Gebrauch eines gefälschten oder unechten Impfnachweises nach dem StGB 

Wer beim Gebrauch mit einem gefälschten oder unechten Impfnachweis erwischt wird macht sich strafbar. Es droht eine Anzeige wegen Urkundenfälschung gem. § 267 StGB, dem unbefugten Ausstellen von Gesundheitszeugnissen § 277 StGB, sowie dem Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 279 StGB

Bis vor kurzen herrschte Unklarheit, wie man die Nutzung von gefälschten Impfnachweisen ahnden kann. Viel mehr war bislang streitig, ob der Gebrauch von unechten Impfnachweisen den Tatbestand einer Urkundenfälschung erfüllen kann. Grundsätzlich gilt im Strafrecht, dass sobald es ein spezielleren Straftatbestand gibt, dieser auch angewendet werden muss und Vorrang hat, gegenüber dem allgemeinen. Da ein Impfnachweis ein Gesundheitszeugnis ist, ist der Tatbestand des unbefugten Ausstellen von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB spezieller. Demzufolge muss § 277 StGB angewendet werden und nicht die Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Problematisch war hierbei, dass § 277 StGB ursprünglich nur bei dem Gebrauchen gegenüber Behörden und Versicherungsstellen strafbar war, womit eine Strafbarkeitslücke entstanden ist.

Seit Ende November 2021 wurde nun der Straftatbestand reformiert, sodass der Gebrauch von gefälschten und unechten Impfnachweisen strafbar ist. Der reformierte § 279 StGB stellt Impfnachweise den Gesundheitszeugnissen gleich. Strafbar ist im Sinne des § 279 StGB, wer Gebrauch von einem unechten oder gefälschten Gesundheitszeugnis macht. 

Neben dem Gebrauch von gefälschten und unechten Impfnachweisen ist der Gebrauch von fremden Nachweisen ebenfalls unter Strafe gestellt. Nach § 281 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Ausweispapier von einem anderen zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Gem. § 281 Abs. 2 werden seit der Anpassung des Gesetzes nun Gesundheitszeugnisse den Ausweispapieren gleichgestellt, sodass auch das Vorzeigen fremder Impfnachweise strafbar ist. 

Strafbarkeit wegen Gebrauch eines gefälschten oder unechten Impfnachweises nach dem IfSG 

Zu beachten ist, dass neben einer Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch zudem eine Strafbarkeit nach dem Infektionsschutzgesetz droht. Nach § 75a IfSG macht sich strafbar wer im Rechtsverkehr eine unrichtige Bescheinigung einer Schutzimpfung eines anderen Gebraucht. Damit ist § 75a IfSG, sobald § 279 StGB vorliegt, ebenfalls einschlägig. 

Folglich ist der Gebrauch von gefälschten, beziehungsweise unechten Corona Impfpässen, sowie Zertifikaten strafbar im Sinne des StGB und IfSG.

Was sind die strafrechtlichen Folgen?

Die strafrechtlichen Folgen von dem Gebrauchen eines unechten Corona-Impfzertifikats sind ernst zu nehmen. Vor allem da durch den Gebrauch die Allgemeinheit gefährdet wird, sind die strafrechtlichen Folgen nicht gering. Sowohl bei dem Gebrauch unechter, als auch bei dem Gebrauch fremder Nachweise droht eine Haftstrafe bis zu 1 Jahr, sowie eine Geldstrafe. Zudem ist gem. § 281 StGB bereits der Versuch des Gebrauchs fremder Gesundheitszeugnisse strafbar

Ausblick: Gebrauch gefälschter und unechter Testzertifikate

Neben dem Gebrauch von gefälschten, unechten Impfnachweisen ist zudem der Gebrauch gefälschter, unechter Testnachweise strafbar. Testnachweise gehören wie Impfpässe und -zertifikate zu den Gesundheitszeugnissen im Sinne der §§ 277 ff. StGB. Folglich ist der Gebrauch von gefälschten, unechten Testnachweisen nach § 279 StGB strafbar. Daneben tritt eine Strafbarkeit nach § 75a IfSG

Wie bei der Nutzung von unechten Impfnachweisen droht bei der Nutzung unechter Testnachweise eine Haftstrafe bis zu 1 Jahr, sowie eine Geldstrafe.

Wie Sie vorgehen sollten!

Sollte gegen Sie ermittelt werden oder haben Sie bereits eine Anzeige wegen des Gebrauchs gefälschter Impf- oder Testnachweise erhalten, dann sollten Sie Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Alles was Sie Aussagen kann und wird im Nachhinein gegen Sie verwendet werden. Kontaktieren Sie daher frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger, um eine mildere Strafe oder Verfahrenseinstellung zu erreichen. Kontaktieren Sie uns.

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