Haftbefehl

In der Regel kommt ein Haftbefehl für die meisten Betroffenen völlig überraschend. Der Moment in dem die Polizeibeamten vor der Tür stehen oder Sie bei der Arbeit aussuchen stellt eine besondere Stresssituation dar. Häufig weiß der Betroffene nicht welche Informationen die Polizei und Staatsanwaltschaft gegen ihn gesammelt hat. Dennoch empfiehlt es sich möglichst besonnen zu reagieren, um spätere Verteidigungsmöglichkeiten nicht zunichte zu machen. 

 

Was ist ein Haftbefehl ?

Die Anordnung eines Haftbefehls ist die Maßnahme, mit der am intensivsten im Ermittlungsverfahren in Ihre Rechte eingegriffen werden kann. Grundsätzlich ist ein Haftbefehl die Anordnung von Untersuchungshaft

 

Voraussetzungen eines Haftbefehls 

Ein Haftbefehl kann nur von einem Richter erlassen werden. Zu beachten ist, dass ein Haftbefehl nicht grundlos erfolgen darf. Nach § 112 StPO wird vorausgesetzt, das gegen Sie ein dringender Tatverdacht bestehen muss, sowie das ein Haftgrund vorliegt.

Folgende Haftgründe sind gesetzlich normiert, § 112 StPO

  • die beschuldigte Person ist flüchtig oder es besteht Fluchtgefahr
  • Verdunkelungsgefahr (Gefahr, dass der Beschuldigte auf Zeugen oder andere Beweismittel einwirken könnte)
  • Wiederholungsgefahr (Gefahr der wiederholten oder fortgesetzten Tatbegehung) 

Der Haftbefehl muss eine Begründung zu dem jeweiligen Haftgrund enthalten. Zudem muss die Anordnung von Untersuchungshaft verhältnismäßig mit dem zu erwartenden Strafmaß sein. Nachdem die Beschuldigte Person aufgrund eines dringenden Tatverdachts oder eines Haftbefehls von der Polizei festgenommen wurde besteht ein Anhörungsrecht. Hierbei wird der Beschuldigte vom Richter mit den Anschuldigungen konfrontiert, sowie angehört. Empfehlenswert ist, dass das Anhörungsrecht mit einem versierten Strafverteidiger wahrgenommen wird. Nur ein erfahrener Rechtsanwalt kann rechtzeitig Akteneinsicht nehmen und darauf basierend die Beweislage einschätzen. 

 

Vorläufige Festnahme 

Sollten Sie festgenommen werden und es existiert noch kein Haftbefehl, handelt es sich in der Regel um eine vorläufige Festnahme. Die Polizei, sowie Staatsanwaltschaft ist dazu befugt gem. § 127 StPO ohne rechtliche Anordnung selbstständig Tatverdächtige festzunehmen. Hierbei gilt, dass die Polizei den Tatverdächtigen nur bis zum darauf folgenden Tag festnehmen darf. Anschließend muss durch einen Richter ein Haftbefehl erlassen werden, anderenfalls ist die verdächtige Person nach § 115a StPO freizulassen. 

 

Vorführungshaftbefehl 

Ein weiterer Grund einen Haftbefehl zu erlassen liegt nach § 230 Abs. 2 StPO vor. Sobald ein ordnungsgemäß geladener Angeklagter nicht zur Hauptverhandlung des Gerichts erscheint und diesbezüglich keine ausreichenden Entschuldigungsgründe vorträgt, kann der Haftbefehl erlassen werden. Wird der Haftbefehl vollstreckt, also der Angeklagte inhaftiert, muss dieser bis zur Hauptverhandlung in Haft bleiben. 

 

Vorführungs- oder Vollstreckungshaftbefehl 

Es besteht die Möglichkeit, dass ein Angeklagter verurteilt wird und bis zum Haftantritt noch einmal Nachhause darf. Wird der Verurteilte zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert die Haft anzutreten und erscheint nicht, wird ein Haftbefehl erlassen und er wird festgenommen. Bedenken Sie, dass Sie solch eine Situation unbedingt vermeiden sollten. Ein Vollstreckungshaftbefehl hat vielerlei negative Auswirkungen für Sie. Das für Sie größte Übel ist, dass für eine spätere Vollzugslockerung, in Form des offenen Vollzugs, ein freiwilliger Hafteintritt notwendig ist. 

 

Wie sollten Sie vorgehen! 

Zu aller erst sollten Sie einen versierten Strafverteidiger kontaktieren. Machen Sie vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft keinerlei Aussagen, alles kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet. Jede Aussage lässt sich im Nachhinein nur schwer revidieren. Bedenken Sie in dieser überfordernden Situation mit bedacht zu handeln. 

Sie können uns gerne bereits vor einer womöglich bevorstehenden Festnahme kontaktieren. Sollten Sie Kenntnis von einem gegen Sie erlassenen Haftbefehl haben, sind Sie generell nicht verpflichtet sich selbst zu stellen. Vielmehr empfiehlt es sich, das weitere Vorgehen mit einem erfahrenen Rechtsanwalt zu besprechen. Kontaktieren Sie uns. 

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