Schwere Brandstiftung § 306a StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit
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Informationen zum Thema Schwere Brandstiftung (§ 306a)
Aufgrund der unterschiedlichen Gefahren die mit der Brandstiftung verbunden sind, werden verschiedene Deliktstypen unterschieden. Innerhalb der schweren Brandstiftung gemäß § 306a StGB wird zwischen zwei selbstständigen Straftatbeständen differenziert. Bei § 306 StGB steht der Schutz des Eigentums im Vordergrund, bei § 306a StGB hingegen der Schutz des Menschen vor Gefahren des Feuers.
Wann ist eine schwere Brandstiftung nach § 306a StGB einschlägig ?
Abgrenzung und Tatbestandsvoraussetzungen
Die schwerer Brandstiftung lässt sich gemäß § 306a StGB in zwei selbständige Tatvorwürfe gliedern. Bei § 306a Abs. 1 StGB handelt es sich um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Ausreichend für eine Bestrafung ist, dass der Täter eines der dort genannten Tatobjekte in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Demzufolge muss eine tatsächliche Gefahr überhaupt nicht eingetreten sein. Anders ist dies bei § 306a Abs. 2 StGB. Dort wird der Eintritt einer konkreten Gefahr für einen anderen Menschen vorausgesetzt.
Das abstrakte Gefährdungsdelikt § 306a Abs. 1 StGB
Eine abstrakte Gefahr nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird demnach bereits angenommen, wenn Tatobjekte in Brand gesetzt werden, in denen sich typischerweise Menschen aufhalten, so dass diese den potentiellen Gefahren des Feuers ausgesetzt sind.
Folgende Gebäude und Einrichtungen werden nach Absatz 1 erfasst:
- ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
- eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
- eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der sich Menschen dort aufzuhalten pflegen
Es besteht zwar eine Ähnlichkeit zu den in § 306 Abs. 1 StGB normierten Objekten, jedoch kommt es bei der schweren Brandstiftung vor allem darauf an, dass die Möglichkeit besteht, dass sich Menschen an den genannten Orten aufhalten. Bezüglich § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB muss das angezündete Objekt der Wohnung von Menschen dienen, was beispielsweise auch bei einem Wohnmobil oder Zelt erfüllt sein.
Nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB sind generell Räumlichkeiten gemeint, die dem Aufenthalt von Menschen dienen. Jedoch müssen sich zu diesem Zeitpunkt Menschen dort aufzuhalten pflegen. Beispielsweise dient ein Einkaufszentrum in der Regel nur tagsüber während der Öffnungszeiten dem Aufenthalt von Menschen, in der Nacht hingegen nicht.
Das konkrete Gefährdungsdelikt § 306a Abs. 2 StGB
Nach § 306a Abs. 2 StGB wird hingegen eine tatsächlich herbeigeführte konkrete Gefahr bestraft. Wird ein Tatobjekt nach § 306 Nr. 1-6 StGB in Brand gesetzt und hierbei eine vom Brand ausgehende Gefahr für den Menschen geschaffen, ist der Straftatbestand erfüllt. Die Gefährlichkeit des Brandes ist nicht allein das Feuer, sondern auch der Wasserstrahl von den Löschfahrzeugen der Feuerwehr kann eine vom Brand ausgehende Gefahr darstellen. Entscheidend für die Annahme einer konkreten Gefahr ist: Dass das Eintreten oder Ausbleiben einer Gesundheitsschädigung nur noch vom Zufall abhängt. Die Gesundheitsschädigung kann jede Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB sein. (MEHR)
Wichtig ist auch, dass der § 306a Abs. 2 StGB nicht auf das Merkmal der Fremdheit in § 306 Abs. 1 StGB verweist. Daraus ergibt sich, dass § 306a Abs. 2 StGB die Brandstiftung insbesondere auch an eigenen Sachen erfasst.
Wie wird die schwere Brandstiftung bestraft?
Eine Strafbarkeit gemäß § 306a Abs. 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter vorsätzlich, also durch Wissen und Wollen, eine entsprechende Tathandlung begeht. Ihm droht dann eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Eine Strafbarkeit gem. § 306a Abs. 1 kommt jedoch auch in Betracht, wenn der Täter fahrlässig handelt, vgl. § 306d Abs. 1 Var. 2 StGB. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Eine Bestrafung gemäß § 306a Abs. 2 StGB ist ebenfalls zum einen vorsätzlich und zum anderen fahrlässig möglich. Hierbei ist zu differenzieren. Handelt der Täter vorsätzlich hinsichtlicher der Tathandlung und der herbeigeführten konkreten Gefahr, wird er wegen § 306a Abs. 2 StGB bestraft. Ihm droht dann eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.
Handelt der Täter vorsätzlich hinsichtlicher der Tathandlung und führt eine konkrete Gefährdung lediglich fahrlässig herbei, ist § 306d Abs. 1 Alt. 3 StGB einschlägig. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Wenn der Täter hingegen sowohl die Tathandlung, als auch die konkrete Gefahr fahrlässig herbeiführt, droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, vgl. § 306d Abs. 2 StGB.
Hier sind wiederum vor allem Fälle zu nennen, in denen Personen beispielsweise sorgfaltswidrig mit (noch glimmenden) Zigarette umgehen, brennende Kerzen nicht beaufsichtigen.
Wie Sie vorgehen sollten!
Nicht überall wo Rauch ist, ist auch Feuer. Sie haben eine Vorladung von der Polizei, das gegen Sie ermittelt wird? Egal, ob schuldig oder unschuldig: Schweigen Sie! Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie einen erfahrenen Strafverteidiger. Häufig steht die Täterschaft noch nicht mit Sicherheit fest, belasten Sie sich daher nicht vorschnell durch eigene Aussage. Zudem wird regelmäßig bei verwirklichter Brandstiftung wegen Versicherungsbetrug oder Versicherungsmissbrauch ermittelt, die strafrechtlichen Konsequenzen sind immens. Ein versierter Rechtsanwalt wird Akteneinsicht beantragen, Beweise und ähnliches überprüfen und darauf basierend eine Verteidigungsstrategie entwickeln.
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