Brandstiftung mit Todesfolge § 306c StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

Sie haben eine Vorladung, Strafbefehl oder Anklageschrift wegen des Vorwurfes Brandstiftung mit Todesfolge erhalten?

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Informationen zum Thema Brandstiftung mit Todesfolge ( 306c)

 

Wann ist der Straftatbestand nach § 306c StGB einschlägig?

Tatbestandsvoraussetzungen  

§ 306c StGB stellt ebenso wie § 306b Abs. 1 StGB eine sogenannte Erfolgsqualifikation dar. Erforderlich ist zunächst entweder der vorsätzliche Versuch oder die vorsätzliche Verwirklichung zumindest einer der Delikte in §§ 306 bis 306b StGB. Zusätzlich muss dadurch der Tod eines Menschen eingetreten sein. Hinsichtlich des Eintritts dieser schweren Folge, muss der Täter wenigstens leichtfertig gehandelt haben. Das heißt, dass der Täter die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder Gleichgültigkeit außer Acht lässt. Das hat zur Folge, dass das Delikt sehr schnell verwirklicht werden kann. Zum Beispiel wurde die Verwirklichung des Deliktes bereits angenommen, wenn eine Person durch herabfallende Trümmer stirbt oder mitunter sogar, wenn Personen die nachträglich zur Rettung eilen an einer Rauchvergiftung sterben (Retterschäden). Das Opfer muss sich demzufolge nicht einmal zur Tatzeit in den Brand gesetzten Räumlichkeiten befunden haben.

Der Versuch der Brandstiftung mit Todesfolge ist ebenfalls strafbar (sog. versuchte Erfolgsqualifikation).

 

Was sind die strafrechtlichen Folgen?

Die strafrechtlichen Konsequenzen einer Brandstiftung nach § 306c StGB sind erheblich. Vor allem durch die Gefahr, die Feuer mit sich bringt, sind die strafrechtlichen Folgen beachtlich. Sobald die Brandstiftung mit Todesfolge verwirklicht wird, droht eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Wie Sie vorgehen sollten!

Nicht überall wo Rauch ist, ist auch Feuer. Sie haben eine Vorladung von der Polizei, das gegen Sie ermittelt wird? Egal, ob Sie schuldig oder unschuldig sind: Schweigen Sie! Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie einen erfahrenen Strafverteidiger. Häufig steht die Täterschaft noch nicht mit Sicherheit fest, belasten Sie sich daher nicht vorschnell durch eigene Aussagen. Zudem muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob der Tod von Dritten dem Täter zuzurechnen ist oder aufgrund einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers entfällt.  Die strafrechtlichen Konsequenzen sind bei der Brandstiftung mit Todesfolge besonders gravierend. Ein versierter Rechtsanwalt wird Akteneinsicht beantragen, Beweise und ähnliches überprüfen und darauf basierend eine Verteidigungsstrategie entwickeln.

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