Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

Geschütztes Rechtsgut ist wie bei § 315c StGB vornehmlich die Sicherheit des öffentliches Straßenverkehrs. Ebenso ist der Eintritt eines Schadens keine Voraussetzung. Ausreichend ist eine konkrete Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert. Anders als § 315c StGB sanktioniert § 315b StGB jedoch grundsätzlich nur Eingriffe in den Straßenverkehr von außen, also sog. verkehrsfremde Eingriffe. Das sind solche Handlungsweisen, die „von außen“ auf Verkehrsvorgänge einwirken und nicht selbst Teil von Verkehrsvorgängen sind.

Wann ist der Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfüllt?

Tatbestandsvoraussetzungen

Zunächst muss eine der Tathandlungen des § 315b StGB vorgenommen worden sein. Der Täter muss die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt haben, indem er:

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt.

Der Täter muss die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt haben, indem er eine der obigen Handlungen vornimmt.
Es muss sich dabei um einen öffentlichen Verkehrsraum handeln. Ein öffentlicher Verkehrsraum ist in der Regel dann gegeben, wenn er der Allgemeinheit zugänglich ist. Eigentumsverhältnisse über die Verkehrsfläche sind hierbei nicht von Relevanz. Ein der Allgemeinheit zugänglicher Raum ist unter anderen auch dann gegeben, wenn es sich um einen Parkplatz mit der Ausschilderung Privatparkplatz handelt. Ist der Parkplatz jedoch nur zugänglich für Betriebsangehörige und ist dies auch entsprechend ausgeschildert, so handelt es sich nicht um einen öffentlichen Verkehrsraum.

Unter Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen können als Beispielfälle genannt werden, das Entfernen von Verkehrsschildern. Das Steinewerfen von Brücken kann zu einer Beschädigung bzw. Zerstörung des Fahrzeugs führen und damit als taugliche Handlung qualifiziert werden.

Unter Bereiten eines Hindernisses versteht man das Herbeiführen eines Vorgangs, der geeignet ist, durch körperliche Einwirkung den regelmäßigen Verkehr zu hemmen oder zu verzögern. Zu den Fälle die in der Rechtsprechung entschieden worden sind gehört etwa das Zu-Boden-Stoßen eines Menschen auf der rechten Spur einer zur Tatzeit stark befahrenen Autobahn oder das unvermittelte Öffnen einer Autotür eines fahrenden Kraftfahrzeuges in der Absicht, einen Fahrradfahrer auffahren zu lassen.

Unter dem Merkmal ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe wurden Fälle bejaht in denen beispielsweise der Beifahrer um einen Unfall herbeizuführen plötzlich in das Lenkrad des Fahrers greift oder der Wurf einer gefüllten Getränkedose gegen die Scheibe eines anderen Kraftfahrzeuges.

Ausnahme bei verkehrsfremden Inneneingriffen

Wie oben bereits erläutert, werden von § 315b StGB in Abgrenzung zu § 315c StGB grundsätzlich nur verkehrsfremde Eingriffe erfasst. Ausnahmsweise werden jedoch nach ständiger Rechtsprechung Eingriffe miteinbezogen, die innerhalb des Verkehrs vorgenommen werden und sich in ihrer äußeren Form von Verkehrsvorgängen nicht unterscheiden. Diese Ausnahme ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zum einen muss der Täter das Fahrzeug Zwecktenfremden (Pervertierung) und zum anderen muss er mit Schädigungsvorsatz handeln. Klassisches Beispiel ist, ein Täter der mit Schädigungsvorsatz auf einen Menschen zufährt. In diesem Fall wird das Fahrzeug nämlich nicht mehr entsprechend seiner Zweckbestimmung als Transportmittel, sondern als Waffe genutzt.

dadurch konkrete Gefahr 

Die Tathandlungen setzten voraus, dass dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden. Gemeint ist eine konkrete Gefahr. Eine konkrete Gefährdung liegt vor, wenn eine kritische Situation eingetreten ist, in der die Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhängig und sich das Geschehen im Nachhinein als  sog. „Beinahe-Unfall“ darstellte. Eine fremde Sache ist ab einem Wert von 750 Euro bedeutend. 

Demzufolge muss kein Schaden eingetreten sein! Die bloße Gefährdung ist ausreichend.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b StGB?

Wenn der Straftatbestand nach § 315b Abs. 1 StGB einschlägig ist droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.
Der Versuch ist nach Absatz 2 strafbar.
Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 StGB, so droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Bei vorsätzlichem handeln aber fahrlässiger Herbeiführung der Gefahr kommt eine Strafbarkeit nach Absatz 4 in Betracht.
Bei fahrlässigem handeln und fahrlässiger Herbeiführung der Gefahr droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei ahren oder eine Geldstrafe gem. § 315b Abs. 5 StGB. 

Wie Sie vorgehen sollten! 

Wenden Sie sich  an einen versierten Rechtsanwalt, der weiß wie man in solch einem Fall vorgeht. Oftmals bietet die Frage nach dem Eintritt einer konkreten Gefahr Argumentationsspielraum. Bedenken Sie, dass Sie bereits ab dem Ermittlungsverfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch machen sollten, alles kann vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger, der Ihnen zur Seite steht und eine Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren, eine Straffreiheit oder Strafmilderung im Gerichtsverfahren erreicht.

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