Der Mandantin wurde vorgeworfen, einen totalgefälschten Impfausweis ihrem damaligen Arbeitgeber vorgelegt zu haben, um nachzuweisen, sie sei zwei Mal gegen das Corona-Virus geimpft. Die Anklageschrift wegen Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB führt weiter aus, ihr sei es darum gegangen, die täglichen Schnelltests bei ihrem Arbeitgeber im Pflegebereich zu vermeiden. Wir haben für die Mandantin umfassend schriftsätzlich vorgetragen, weshalb das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam nicht eröffnet werden dürfe und weshalb jedenfalls eine Einstellung des Verfahrens mangels öffentlichem Interesse und geringer Schuld geboten sei. Dennoch wurde die Anklageschrift zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam eröffnet.
Wir haben den bisherigen Vortrag in der Hauptverhandlung vertieft und den Blick insbesondere auf die uneinheitliche Rechtsprechung zu der Thematik gelenkt. Im Ergebnis hat sich der weitere Kampf ausgezahlt. Statt wie vom Gesetz vorgesehen wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder zu einer Geldstrafe verurteilt zu werden, konnte mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein Konsens dergestalt erreicht werden, das Verfahren gegen Zahlung von 300 EUR an eine gemeinnützige Organisation einzustellen. Ein Eintrag in das Bundeszentralregister wurde vermieden.
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