Aussagedelikte § 153 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Aussagedelikte (§ 153 StGB)

Beschuldigte und Zeugen sagen nicht immer die Wahrheit. Für einen bestimmten Personenkreis, insbesondere Zeugen oder Sachverständigen kann dies aber unter bestimmten Umständen zu einer Freiheitsstrafe führen. Die sogenannten Aussagedelikte beginnen in § 153 StGB, dienen dem Schutz der Rechtspflege und sind sogenannte abstrakte Gefährdungsdelikte. Der Kreis der potentiellen Täter ist in den folgenden Straftatbeständen jedoch nicht nur auf Zeugen und Sachverständige beschränkt.

Welche Straftatbestände innerhalb der Aussagedelikte gibt es?

Bei den Aussagedelikten bildet § 153 StGB den Grundtatbestand. Die Aussagedelikte lassen sich wie folgt systematisieren: 

Wie mache ich mich wegen einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) strafbar?

Tatbestandsvoraussetzungen

Nach § 153 StGB wird bestraft, wer vor einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt. Keine tauglichen Täter sind vor allem der Beschuldigte im Strafprozess und die Parteien im Zivilprozess. Falsch ist eine Aussage nach überwiegender Auffassung, wenn sie objektiv nicht der Realität entspricht. Bestraft wird nur die mündliche, nicht die schriftliche Äußerung. Dabei ist vor allem hervorzuheben, dass es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt. Der Eintritt eines Erfolges, der beispielsweise in einer fehlerhaften Verurteilung liegen könnte, ist demnach nicht notwendig. Ausreichend ist allein die Möglichkeit einer Gefährdung der Rechtspflege durch die falsche Aussage, was sich aus der Konzeption der Aussagedelikte als abstrakte Gefährdungsdelikte ergibt. 

Das Verschweigen von Tatsachen kann ebenfalls zu einer Strafbarkeit wegen § 153 StGB führen. Dies ist der Fall, wenn die Aussage als vollständig ausgegeben und die Unvollständigkeit nicht offenbart wird.

Die Aussage muss zwingend vor einer Stelle gemacht werden, die zur eidlichen Vernehmung von Sachverständigen oder Zeugen zuständig ist. Hier sind insbesondere die Gerichte zu nennen. Nicht hingegen die Staatsanwaltschaft und Polizei (vgl. § 161a Abs. 1 S. 3 StPO, § 163 Abs. 3 StPO).

Der Täter muss im Hinblick auf alle der genannten Tatbestandsmerkmale vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen, handeln.

Wie wird die falsche uneidliche Aussage bestraft?

Die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB sind für den Aussagenden nicht zu Unterschätzen. Insbesondere dadurch, dass bereits die bloße Vornahme einer solchen Aussage genügt, sind die strafrechtlichen Folgen beachtlich. Sobald die falsche uneidliche Aussage verwirklicht wird, droht eine Haftstrafe bis zu fünf Jahren. Eine fahrlässige Begehung des § 153 StGB steht nicht unter Strafe. Auch der Versuch ist nicht strafbar.

Wie mache ich mich wegen eines Meineides (§ 154 StGB) strafbar?

Tatbestandsvoraussetzungen

§ 154 StGB erweitert den Kreis der tauglichen Täter. Nach diesem Straftatbestand kann sich zusätzlich die Partei im Zivilprozess sowie der Dolmetscher strafbar machen.  

Die zuständige Stelle ist hier insbesondere wieder das Gericht. § 154 StGB fordert aber auch, dass in dem betreffenden Verfahren ein Eid dieser Art und vor dieser Person zulässig ist. Dies gilt zum Beispiel nicht bei Referendare (§ 10 GVG) oder Rechtspfleger (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 RpflG).

Die Tathandlung besteht in dem Beschwören einer falschen Aussage („eidliche Falschaussage“) bzw. die Tathandlungen des § 155 StGB. Nach § 155 StGB stehen dem Eid die Bekräftigung sowie die Berufung auf einen früheren Eid oder eine frühere Bekräftigung gleich.

Wie wird der Meineid bestraft?

Bei der Bestrafung wegen Meineid gemäß § 154 StGB ist die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Eine fahrlässige Begehung ist gemäß § 161 Abs. 1 StGB möglich. Der Versuch ist gemäß §§ 154 Abs. 1, 12 Abs. 2, 23 Abs. 1 StGB strafbar. 

Wie mache ich mich wegen falschen Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) strafbar?

Die falsche Versicherung an Eides statt dient der Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen. Die Versicherung an Eides statt muss vor einer Behörde abgegeben (Var. 1) oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch ausgesagt (Var. 2) werden und diese muss zur Abnahme der Versicherung (allgemein) zuständig sein. Behörde in diesem Sinne ist wegen § 11 Nr. 7 StGB auch das Gericht. Im Strafprozess sind wiederum nicht die Staatsanwaltschaft oder die Polizei zuständig. Die falsche Versicherung an Eides statt wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Wie mache ich mich wegen eines Versuchs zur Anstiftung zur Falschaussage (§ 159 StGB) strafbar?

Der Versuch zur Anstiftung zur Falschaussage gemäß § 159 StGB erfasst solche Fälle, in denen es dem Anstifter schon gar nicht gelingt, einen Tatentschluss zur Falschaussage herbeizuführen, der Haupttäter die Tat später nicht begeht oder der Aussagende schon vorher fest zur Tat entschlossen war. 

Wie mache ich mich wegen einer Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB) strafbar?

§ 160 StGB zeichnet sich dadurch aus, dass eine Verleitung zur Falschaussage stattfinden muss. Eine Verleitung i.S.d. § 160 Abs. 1 StGB ist jede Einwirkung auf den Willen der Beweisperson, durch die bei dieser der Entschluss zu einer unvorsätzlichen Falschaussage hervorgerufen wird. 

Wie mache ich mich wegen eines/er fahrlässigen Falscheides; fahrlässigen falschen Versicherung an Eides statt (§ 161 StGB) strafbar?

Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 StGB bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. 

Wie Sie vorgehen sollten!

Sie haben vor Gericht oder vor einer anderen zuständigen Stelle etwas gesagt, dass objektiv nicht der Wahrheit entspricht? Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen erfahrenen Strafverteidiger. Häufig besteht beispielsweise noch die Möglichkeit einer Berichtigung der Aussage gem. § 158 Abs. 1 StGB und dadurch die Möglichkeit, dass das Gericht von der Strafe absieht. Es ist ebenfalls denkbar, dass sich ein Zeuge oder Sachverständiger eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat, er sich jedoch gem. § 157 Abs. 1 a.E. StGB in einem sog. Aussagenotstand befand. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Aussage getätigt wurde, um einen Angehörigen nicht zu belasten. Liegt ein Fall des § 157 Abs. 1 StGB vor, kann das Gericht die Strafe mildern oder im Falle einer uneidlichen Aussage ganz von einer Strafe absehen. Hier ist dringend eine Einzelfallprüfung geboten. Ein Rechtsanwalt wird Ihnen kompetent zur Seite stehen und das bestmögliche für Sie herausholen. Kontaktieren Sie uns!

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