Begünstigung § 257 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Begünstigung (§ 257 StGB)

Wer einem anderen bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat hilft, macht sich grundsätzlich wegen Beihilfe (§ 27 StGB) zu dem betreffenden Staftatbestand strafbar. Es exitieren jedoch auch Tatbestände die ein Hilfeleisten „selbstständig“ unter Strafe stellen. Eines dieser Straftatbestände ist die Begünstigung gem. § 257 StGB. Man könnte sie kurz als „nachträgliche Beihilfe zur Vortat bezeichnen“. Deshalb ist die Begünstigung häufig von der Beihilfe abzugrenzen.
Die Begünstigung ist ein sogenanntes Anschlussdelikt, da dieses typischerweise im Anschluss an andere Delikte begangen wird. Schutzgut ist zum einen das Individualinteresse des Eigentümers an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands. Zum anderen, nach überwiegender Auffassung, ebenfalls die staatliche Rechtspflege. Infolge der Begünstigung wird nämlich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch die Rechtspflege erschwert oder sogar vereitelt.

Wie mache ich mich wegen einer Begünstigung gemäß § 257 StGB strafbar?

I. Tatbestandsvoraussetzungen

Wegen Begünstigung nach § 257 StGB macht sich strafbar, wer einem anderen der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern.

1. Rechtswidrig begangene Vortat

Vortaten können alle rechtswidrigen Taten eines anderen sein. Häufig handelt es sich dabei um Vermögensdelikte. Zu den Vermögensdelikten zählen beispielsweise Raub, Diebstahl und Betrug. Bloße Ordnungswidrigkeiten oder Disziplinarvergehen genügen jedoch nicht.

Begangen ist eine Vortat, wenn sie mindestens in mit Strafe bedrohter Form vorbereitet oder versucht wurde.

Die Hilfe muss einem anderen geleistet werden, was bedeutet, dass die sogenannte Selbstbegünstigung nicht unter Strafe steht.

2. Vorteil aus der Vortat

Es ist entscheidend, dass der Täter einen Vorteil aus der Vortat erlangt hat. Ein Vorteil stellt dabei jede Verbesserung der rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Lage des Vortäters dar. Nach überwiegender Auffassung müssen die Vorteile unmittelbar durch die Straftat erlangt sein, was bedeutet, dass eine „Ersatzsache“ wie etwa der Erlös aus einer Veräußerung der Sache nicht erfasst ist.

3. Hilfeleisten

Unter Hilfeleisten versteht man eine Handlung, die objektiv geeignet ist und subjektiv mit der Tendenz vorgenommen wurde, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile gegen Entziehung zu sichern. Wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, ist es nicht erforderlich, dass die Hilfeleistung erfolgreich war.

Das Hilfeleisten kann sowohl in einem aktiven Tun oder Unterlassen liegen. Eine Hilfeleistung kann beispielsweise auch das Ablenken von Verfolgern, das Verbergen geraubter Sachen, das Verstecken illegal erlangter Betäubungsmittel, das Irreführen bei Ermittlungen oder das Aufbewahren des Diebesgutes sein. Ein direkter Kontakt mit dem vermögenswerten Vorteil ist somit nicht erforderlich. Vielmehr muss die Hilfe einem anderen geleistet werden. Die Selbstbegünstigung in Form der Begünstigungshandlung des Vortäters oder des Vortatbeteiligten für sich selbst, erfüllt dabei den Tatbestand nicht.

II. Subjektiver Tatbestand

Der Begünstigende muss mit Vorsatz handeln, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Weiterhin ist eine Vorteilssicherungsabsicht notwendig. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Begünstigende mit zielgerichteten Willen die Absicht hat, dem Vortäter die Vorteile der Tat gegen ein Entziehen zu sichern, sodass zumindest vorübergehend eine Verbesserung der Abwehrmöglichkeiten gegenüber einem Zugriff auf die Tatvorteile besteht. 

Wie wird die Beihilfe zu einer Begünstigung abgegrenzt?

Der Täter kann sich entweder wegen Beihilfe oder wegen Begünstigung strafbar machen. Es ist grundsätzlich nicht möglich sich wegen beiden Straftatbeständen strafbar zu machen. Das ergibt sich aus § 257 Abs. 3 S. 1 StGB. Um eine Unterscheidung vorzunehmen muss der Zeitpunkt der Hilfeleistung beachtet werden.
Ein Beihilfe liegt jedenfalls immer vor, wenn der Täter Hilfe zu einer Tat vor deren Vollendung leistet. Leistet dieser Hilfe nach der Beendigung der Vortat liegt Begünstigung vor. Schwierigkeiten bereitet die Einordnung von Hilfeleistungen in der Beendigungsphase. Teilweise wird Beihilfe hier eine sog. sukzessive Beihilfe bejaht. .

Was sind die strafrechtlichen Folgen einer Begünstigung?

Gemäß § 257 StGB wird die Begünstigung mit bis zu 5 Jahren Haft oder mit einer Geldstrafe bestraft. Zu beachten ist hierbei, dass die Strafe nicht schwerer sein darf als die für die Vortat angedrohte Strafe. Das schließt jedoch nicht aus, dass der Begünstigende härter bestraft wird, als der Vortäter.

Ist für die Begünstigung ein Strafantrag notwendig?

Ja! Gemäß § 257 Abs. 4 S. 1 StGB setzt die Strafverfolgung einen Strafantrag, eine Ermächtigung oder ein Strafverlangen voraus.

Wie Sie vorgehen sollten!

Ihnen wird Begünstigung vorgeworfen? Dann sollten Sie Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie umgehend einen versierten Strafverteidiger, ob im Ermittlungs- oder Strafverfahren. Vor allem beim Vorwurf der Begünstigung hat ein Strafverteidiger Argumentationsspielraum, machen Sie daher nicht vorschnell eine Aussage. Umso früher Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren, desto besser sind Ihre Verteidigungschancen.

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