Besonders schwere Brandstiftung § 306b StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b)

Aufgrund der unterschiedlichen Gefährlichkeit der Brandstiftung, wird Sie in verschiedene Delikte unterschieden. Die besonders schwere Brandstiftung nach § 306b StGB bildet einen Qualifikationstatbestand zum Grundtatbestand nach § 306 StGB, sowie zur schweren Brandstiftung nach § 306a StGB. 

Wann ist der Straftatbestand nach § 306b Abs. 1 StGB einschlägig?

Tatbestandsvoraussetzung
Absatz 1

Wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306b Abs. 1 StGB, macht sich strafbar, wer durch eine Brandstiftung im Sinne des § 306 StGB oder § 306a StGB eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht. Der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung ist weiter als der Begriff der schweren Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB (MEHR). Erfasst sind daneben vor allem auch langwierige ernsthafte Erkrankungen sowie eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Wird nach § 306b Abs. 1 Alt. 2 StGB eine große Anzahl von Menschen an der Gesundheit geschädigt, so ist nicht wie bei der 1. Alternative eine schwere Gesundheitsschädigung erforderlich. Ausreichend ist hier eine Gesundheitsschädigung. Die besondere Strafwürdigkeit liegt im Vergleich zur 1. Alternative darin, dass gerade eine große Zahl an Menschen geschädigt wird. Es werden unterschiedliche Auffassungen zur der Frage vertreten, was unter einer großen Zahl von Menschen zu verstehen ist. Die Rechtsprechung nimmt dies bei „jedenfalls 14 Personen“ an.

Nach beiden Alternativen ist erforderlich, dass gerade durch die Brandstiftung die spezifische Gefährlichkeit geschaffen wurde, welche sich dann in der besonders schweren Folge niederschlägt. Der Erfolg muss wenigstens fahrlässig herbeigeführt worden sein.

 
Absatz 2

§ 306b Abs. 2 StGB enthält Qualifikationen für Brandstiftungen an Räumlichkeiten nach § 306a StGB. Strafbar macht sich demnach, wer eine Strafbarkeit gemäß § 306a StGB begangen hat und durch die Tat einen anderen in die Gefahr des Todes bringt (Nr. 1), § 306a StGB mit der Absicht begangen hat eine andere Straftat zu verdecken oder zu ermöglichen (Nr. 2) oder das Löschen des Brandes erschwert oder verhindert hat (Nr. 3). 

Sehr häufig vorkommend ist eine Strafbarkeit gem. § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB, indem der Täter ein Gebäude oder Kraftfahrzeug in der Absicht anzündet, um zu einem späteren Zeitpunkt einen Betrug zum Nachteil der Brandversicherung zu begehen.

Was sind die strafrechtlichen Folgen?

Die strafrechtlichen Konsequenzen einer Brandstiftung sind nicht zu unterschätzen. Vor allem durch die Gefahr die Feuer mit sich bringt, sind die strafrechtlichen Folgen beachtlich. Bei Verwirklichung des § 306b Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren. Bei der Verwirklichung des § 306b Abs. 2 StGB droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Wie Sie vorgehen sollten! 

Nicht überall wo Rauch ist, ist auch Feuer. Sie haben eine Vorladung von der Polizei, das gegen Sie ermittelt wird? Egal, ob schuldig oder unschuldig sind: Schweigen Sie! Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Machen Sie spätere Verteidigungsstrategien nicht zunichte. Vor allem bei der verwirklichten besonders schweren Brandstiftung ist die Verteidigung aufgrund der drohenden Höhe der Freiheitsstrafe von immenser Bedeutung. Kontaktieren Sie einen erfahrenen Strafverteidiger. Häufig steht die Täterschaft noch nicht mit Sicherheit fest, belasten Sie sich daher nicht vorschnell durch eigene Aussagen. Zudem wird regelmäßig bei verwirklichter Brandstiftung wegen Versicherungsbetrug oder Versicherungsmissbrauch ermittelt. Ein versierter Rechtsanwalt wird Akteneinsicht beantragen, Beweise und ähnliches überprüfen und darauf basierend eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Termin vereinbaren