Betrug § 263 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit
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Informationen zum Thema Betrug (§ 263 StGB)
Der Betrug ist ein sogenanntes Vermögensverschiebungsdelikt. Das heißt, dass für dieses Delikt kennzeichnend eine Verschiebung von Vermögen zugunsten des Täters (oder eines Dritten) und zu Lasten des Opfers ist. Das Strafgesetzbuch normiert verschiedene Arten/Formen des Betrugs.
Welche Straftatbestände gibt es innerhalb der Betrugsdelikte?
- § 263 StGB – Betrug
- § 263a StGB – Computerbetrug (MEHR)
- § 264 StGB – Subventionsbetrug (MEHR)
- § 264a StGB – Kapitalanlagenbetrug
- § 265 StGB – Versicherungsmissbrauch
- § 265a StGB – Erschleichen von Leistungen
- § 265b StGB – Kreditbetrug
- § 265c StGB – Sportwettbetrug
- § 265d StGB – Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
Wann mache ich mich wegen Betruges nach § 263 StGB strafbar?
Das Schutzgut des Betrugs ist das Vermögen als Ganzes. § 263 StGB normiert: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält (…) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ wird.
Der Straftatbestand des Betrugs enthält zudem eine weitere ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, und zwar eine sogenannte Vermögensverfügung. Alle Merkmale des objektiven Tatbestandes müssen kausal aufeinander zurückzuführen sein, das heißt der Irrtum muss auf der Täuschung beruhen, die Vermögensverfügung muss wiederum zumindest auch aufgrund des Irrtums vorgenommen worden sein und die Vermögensverfügung muss ihrerseits unmittelbar zu einem Vermögensschaden geführt haben.
I. Objektiver Tatbestand
a. Täuschung über Tatsachen
Der Täter muss zunächst über Tatsachen täuschen. Unter den Bergriff der Tatsachen fallen alle Umstände der Gegenwart oder der Vergangenheit, die einem Beweis zugänglich sind. Differenziert wird zwischen inneren und äußeren Tatsachen. Äußere Tatsachen können beispielsweise die Beschaffenheit oder das Alter einer Sache sein. Innere Tatsachen können hingegen bestimmte Absichten des Täters sein. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn der Täter mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen einzuwirken sucht. Eine solche Täuschung kann durch positives Tun ausdrücklich aber auch kokludent, also durch schlüssiges Verhalte, erfolgen. Geht ein Kunde zum Beispiel in eine Bar/Kneipe, um sich dort ein Getränk zu bestellen und das mit der Absicht nicht zu zahlen, täuscht er bei seiner Bestellung des Getränkes konkludent über die innere Tatsache seiner Zahlungswilligkeit.
Oder wer einen Gegenstand veräußert, erklärt damit konkludent, dass er der Eigentümer dieses Gegenstandes ist oder zumindest zur Verfügung berechtigt ist.
Beim Abschluss einer Sportwette erklärt man konkludent, dass man keine vorsätzlichen Manipulationen vorgenommen hat.
Fehlt einem bestimmten Verhalten ein Erklärungswert, kommt sogar eine Täuschung durch Unterlassen in Betracht. Hierfür ist erforderlich, dass dem Täter eine Rechtspflicht zur Aufklärung trifft. Eine solche kann sich beispielsweise aus einem Auftragsverhältnis ergeben. Gemäß § 666 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
b. Kausaler und zurechenbarer Irrtum
Fehlvorstellung eines Menschen über Tatsachen. Wie sich aus der Definition ergibt, kann nur ein Mensch irren. Die Rechtsprechung geht hier soweit, als dass ein sogenanntes sachgedankliches Mitbewusstsein genügt. Hierunter versteht man die irrige Annahme des Getäuschten, dass aufgrund bestimmter Tatsachen „Alles in Ordnung“ sei. Eine Kassiererin, die Gegenstände, die auf das Kassenband gelegt wurden, durch den Scanner zieht, macht sich zwar nicht stets darüber Gedanken, dass vorher keine Manipulationen am Preis, zB durch Austauschen der Preisschilder, durchgeführt wurde, sie geht jedoch davon aus, dass „Alles in Ordnung“ sei. Insoweit liegt ein Irrtum im Sinne eines sogenannten sachgedanklichen Mitbewusstsein vor.
c. Kausale Vermögensverfügung
Die Vermögensverfügung ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Aus dem Erfordernis der Vermögensverfügung ergibt sich der Charakter des § 263 StGB als Selbstschädigungsdelikt (Opfer nimmt selbstschädigende Handlung vor). Das Merkmal ist erforderlich um den ursächlichen Zusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensschaden herzustellen.
Unter einer Vermögensverfügung versteht man jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Die Vermögensminderung ist unmittelbar, wenn sie ohne weiteres deliktische Dazwischentreten des Täters eintritt.
Eine Vermögensverfügung ist beispielsweise die Herausgabe einer Sache, der Abschluss eines Vertrages, die Entgegennahme einer Leistung oder der Verzicht auf eine Forderung. Bei diesem Merkmal können viele Probleme auftauchen, die einer genauen rechtlichen Begutachtung bedürfen.
Insbesondere ist eine Abgrenzung zum Diebstahl (als Fremdschädigungsdelikt) erforderlich, es ist hier mithin das Verhältnis des Betrugs zum Diebstahl zu klären. Sachbetrug und der sog. Trickdiebstahl sind wie folgt abzugrenzen:
Ein Sachbetrug liegt vor, wenn das Opfer dem Täter aufgrund der Täuschung einen Gegenstand aushändigt und sich dadurch schädigt. Beim Trickdiebstahl hingegen erleichtert sich der Täter die Wegnahme einer fremden Sache durch eine Täuschung des Opfers. Es handelt sich also um eine Fremdschädigung.
Demzufolge kann kein Diebstahl und Betrug gleichzeitig vorliegen.
d. Vermögensschaden
(1) Vermögen
Durch die Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden eingetreten sein. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn sich durch die unmittelbare Vermögensverfügung die Vermögenslage im Vergleich vor und nach der Verfügung (Gesamtsaldierung aller Vor- und Nachteile) unmittelbar gemindert hat (negatives Saldo) und nicht durch einen Zufluss in Form einer unmittelbaren Gegenleistung wieder vollständig ausgeglichen worden ist (Kompensationsprinzip).
Bei der Frage, ob ein Vermögensschaden vorliegt, muss logisch zwingend zunächst geklärt werden, ob überhaupt rechtlich geschütztes Vermögen betroffen ist. Es stellt sich mithin die Frage des Vermögensbegriffs. Diesbezüglich gibt es verschiedene Ansätze. Nach einer Auffassung gilt ein rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff. Danach ist Vermögen die Summe aller wirtschaftlichen wertvollen Vermögenspositionen einer natürlichen oder juristischen Person. Eine andere Auffassung schränkt diesen weiten Vermögensbegriff ein und fordert, dass es sich um von der Rechtsordnung geschütztes Vermögen handeln muss.
Nach dem vornehmlich von der Rechtsprechung vertretenen rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff ist demnach auch der strafbare Besitz von Betäubungsmitteln ein durch das Strafrecht zu schützendes Rechtsgut.
(2) Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden liegt nicht nur vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens des Geschädigten nach der Verfügung geringer ist als vor der Verfügung, sondern kann nach überwiegender Auffassung bereits bei einer Vermögensgefährdung vorliegen. Um dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Genüge zu tun, muss diese Gefährdung jedoch hinreichend konkret sein.
Eine solche hinreichend konkrete Vermögensgefährdung wird angenommen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist. Häufig wird zur Ermittlung ein Gutachter herangezogen.
Fälle in denen eine Vermögensgefährdung und damit ein Vermögensschaden bejaht werden können sind etwa, wenn der Täter sich ein Darlehen vom Opfer gewähren lässt und ihm dabei fälschlich vorspiegelt über ausreichende Sicherungsmittel zu verfügen. Eine Verschlechterung der Vermögenslage ist bereits aufgrund des Insolvenzrisikos des Darlehens hinreichend konkret. Teilweise wird ein hinreichend konkreter Vermögensschaden auch bereits dann bejaht, wenn der Täter eine EC-Karte mit PIN von seinem Opfer durch Täuschung erhält. Denn in einem solchen Fall besteht bereits ein problemloser Zugriff auf das Konto.
(3) Individueller Schadenseinschlag
Trotz Wertgleichheit von Leistung und Gegenleistung kann im konkreten Einfall jedoch trotzdem ein Vermögensschaden bejaht werden. Dies wird bei einem sogenannten individuellen Schadenseinschlag angenommen. Fälle eines sog. individuellen Schadenseinschlags sind:
- Fälle in denen die Angebote Leistung für den Erwerber nutzlos ist
- Fälle in denen der Erwerber zu vermögensschädigenden (Folge-)Maßnahmen genötigt wird oder
- Fälle in denen der Erwerber nicht mehr über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Lebensführung verfügt.
In solchen Fällen wird also trotz Zuflusses eines ausgleichenden Äquivalentes ein Vermögensschaden bejaht.
II. Subjektive Tatbestand
Der Täter muss Vorsatz hinsichtlicher aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben. Des Weiteren muss er die Absicht haben, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vermögensvorteil muss Stoffgleich zum Vermögensschaden sein, das heißt, er muss sozusagen die „Kehrseite des Schadens“ darstellen. Hinsichtlich dessen muss der Täter wiederum Vorsatz haben.
Der erstrebte Vermögensvorteil muss objektiv rechtswidrig sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter keinen fälligen einredefreien Anspruch bezogen auf den angestrebten Vorteil besitzt.
Hervorzuheben ist, dass ein Vermögensvorteil dem Wortlaut nach gerade nicht tatsächlich erlangt werden muss, es genügt, dass der Täter danach strebt.
Wie wird der Betrug bestraft?
Bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Der Versuch ist auch strafbar, dies ergibt sich aus § 263 Abs. 2 StGB.
Der Straferwartung erhöht sich, wenn ein besonders schwerer Fall des Betrugs angenommen wird oder eine Qualifikation vorliegt (siehe unten).
Wann liegt ein besonders schwerer Fall des Betrugs vor und wann eine Qualifikation?
Der Betrug wird häufig nicht nur in seiner Grundform gem. § 263 StGB verwirklicht, sondern in der Form eines besonders schweren Falles nach § 263 Abs. 1 StGB. Es handelt sich dabei um besondere Strafzumessungsregeln. § 263 Abs. 3 S. 2 StGB legt fest, wann ein besonders schwerer Fall „in der Regel“ vorliegt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einer Verurteilung wegen eines sog. unbenannten schweren Falles. Das heißt, obwohl keiner der dort ausdrücklich genannten Fälle vorliegt, wird der Täter dennoch wegen eines Betrugs in einem besonders schweren Fall verurteilt. Dies kann eine wesentlich höhere Freiheitsstrafe zur Folge haben. Verwirklicht der Täter einen der dort explizit genannten Fälle oder nimmt das Gericht einen sogenannten unbenannten schweren Fall an, so ist das Strafmaß deutlich höher als bei einer Verurteilung nur nach § 263 StGB. Hier kann die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu 10 Jahren betragen. Die Regelbeispiele nach Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 5 haben jedoch nur Indizwirkung, sodass hier oftmals Auslegespielraum besteht.
Einige Beispiele von besonders schweren Fällen:
- § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB: Wer zum Beispiels gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande den Betrug begeht, erfüllt neben dem Grundtatbestand zudem den besonders schweren Fall nach Abs. 3. Gewerbsmäßiges Handeln liegt regelmäßig vor, wenn der Täter sich durch die wiederholte Begehungsweise eine fortlaufende Einnahmequelle von erheblichen Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Eine Bande sind in der Regel mindestens 3 Beteiligte.
- § 263 Abs. 3 Nr. 2 Var. 1 StGB: Des Weiteren ist der Straftatbestand erfüllt, wenn ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wird. Dies kann etwa bei einem Betrag in Höhe von 50.000 Euro angenommen werden.
- § 263 Abs. 3 Nr. 5: Erfasst das Vortäuschen eines Versicherungsfalles, nachdem man eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt hat oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
Betrug als Mitglied einer Bande
Die Qualifikation verwirklicht der Täter nach § 263 Abs. 5 StGB, wenn er den Betrug als Mitglied einer Bande begeht. Das Strafmaß wiegt hier nicht nur schwerer als bei dem Grunddelikt, sondern auch schwerer als bei dem Regelbeispiel nach § 263 Abs. 3 StGB. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren. Der Versuch ist strafbar.
Was ist ein „Tankbetrug“ und wann mach ich mich strafbar?
Laut Veröffentlichung der Polizeilichen Kriminalstatistik Berlin 2021 ist eine häufig erfasste Straftat der sogenannte Tankbetrug (Erfasste Fälle in 2021: 5.870). Bei einem sogenannten Tankbetrug handelt es sich um einen Betrug im Sinne des § 263 StGB.
Fälle in denen eine Strafbarkeit in Betracht kommt, sind das Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle und mit vorgefasster Absicht wegfahren.
Bemerkt das Tankpersonal dies nicht, fehlt es an einem Irrtum und somit an einer Tatbestandsvoraussetzung des § 263 StGB. Ein vollendeter Betrug ist daher abzulehnen. In Betracht kommt dann jedoch ein versuchter Betrug gem. §§ 263, 22, 23 StGB und überdies eine Strafbarkeit wegen § 242 Abs. 1 bzw. § 246 Abs. 2 StGB am Benzin.
Wie man den obigen Informationen entnehmen kann, hängt eine Strafbarkeit von einigen Faktoren ab.
Es muss im Einzfall geprüft werden, ob die Person bereits zu Beginn den Entschluss gefasst hat, zu Tanken ohne zu zahlen oder den Entschluss, nicht zu zahlen, erst nach dem Zapfen des Kraftstoffes gefasst hat. Im letzgenannten Fall handelt es sich entweder um einen Diebstahl gem. § 242 StGB oder um eine Unterschlagung gem. § 246 StGB.
Es muss geprüft werden, ob der Tankwart etwas bemerkt hat, also einem Irrtum unterlag. Sollte es an einem Irrtum fehlen, kommt lediglich ein versuchter Betrug in Betracht.
Häufig ergehen zu schnell Haftbefehle gegen Personen, die getankt haben und ohne zu zahlen weg gefahren sind. Dabei wird nicht bedacht, dass die Person womöglich gerade vertieft in Gedanken war und schlichtweg nicht an das Zahlen gedacht hat. Es gibt daher gute Verteidigungsstrategien.
Wie Sie vorgehen sollten!
Sollte Ihnen der Betrug vorgeworfen werden, Schweigen Sie! Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Wenden Sie sich an einen versierten Strafverteidiger. Vor allem der Auslegungsspielraum bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, vgl. Abs. 3 ist weit, sodass ein Rechtsanwalt aufgrund jahrelanger Erfahrung regelmäßig Auswege aufzeigt. Desto schneller Sie sich an einen Strafverteidiger wenden, umso höher sind Ihre Verteidigungschancen. In Betracht kommt oftmals eine Strafmilderung, bis hin zur Verfahrenseinstellung. Wenden Sie sich daher an einen Strafverteidiger, der Ihnen unterstützend zur Seite steht.
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